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"Zurück" in die gesetzliche Krankenversicherung...

 
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Thomas R.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 05.06.05, 14:16    Titel: "Zurück" in die gesetzliche Krankenversicherung... Antworten mit Zitat

Hallo,
Nach der aktuellen Gesetzeslage scheint es so zu sein, dass wenn man mehr als 5 Jahre lang nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war keinen Anspruch auf eine erneute Aufnahme hat. Gibt es hierzu genauere Regelungen?

Ich bin seit fast 5 Jahren im Ausland tätig, war nie über eine private Krankenkasse versichert und habe mit Familie und 3 Kindern auch keinen übermäßigen Drang dies bei einer eventuellen Rückkehr nach Deutschland zu tun.

Wie lange muss man in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, um diese 5-Jahresfrist wieder aufzufrischen? Reicht ein einzelner Monat?

Vielen Dank,
Thomas
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 05.06.05, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Darf ich fragen, wie alt sie sind? Denn auch das Alter spielt hier eine Rolle.

Solange Sie unter 55 Jahre alt sind und dann in Deutschland wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen (unter 3.900 € / Monat) sind sie verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Sobald Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie in den letzten 5 Jahren mindestens einen Tag in Deutschland gesetzlich versichert gewesen sein. Wenn Sie allerdings die gesamten letzten 5 Jahre im Ausland waren und nicht in Deutschland gearbeitet haben, können Sie auch ohne eine Versicherung in den letzten 5 Jahren wieder gesetzlich versichert werden, wenn sie versicherungspflichtig werden.

Die entsprechenden Paragraphen sind von § 5 bis § 10 (für die Familienversicherung Ihrer Kinder) SGB V.
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Thomas R.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 04:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Vielen Dank fuer die prompte und hilfreiche Antwort!

Natuerlich duerfen Sie fragen. Ich bin 42 Jahre alt (Bj. 1962). Besteht die Möglichkeit in die gesetzliche Versicherng zurueckzukehren auch, wenn die Einkommensgrenze fuer eine Pflichversicherung ueberschritten ist?

Gruss,
Thomas R.

Stefanie145 hat folgendes geschrieben::
Hallo

Darf ich fragen, wie alt sie sind? Denn auch das Alter spielt hier eine Rolle.

Solange Sie unter 55 Jahre alt sind und dann in Deutschland wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen (unter 3.900 € / Monat) sind sie verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Sobald Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie in den letzten 5 Jahren mindestens einen Tag in Deutschland gesetzlich versichert gewesen sein. Wenn Sie allerdings die gesamten letzten 5 Jahre im Ausland waren und nicht in Deutschland gearbeitet haben, können Sie auch ohne eine Versicherung in den letzten 5 Jahren wieder gesetzlich versichert werden, wenn sie versicherungspflichtig werden.

Die entsprechenden Paragraphen sind von § 5 bis § 10 (für die Familienversicherung Ihrer Kinder) SGB V.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 06:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich muss ehrlich sagen, dass ich das nicht genau weiß. Da ein solcher Fall nicht ausbildungsrelevant ist und ich mich mit der freiwilligen Versicherung noch nicht in der Praxis beschäftigt habe.

Im § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 heißt es:
Zitat:
Der Versicherung können beitreten: Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.


Ob Sie durch diesen Passus auch als freiwilliges Mitglied beitreten können, kann ich Ihnen nicht genau sagen. Am einfachsten wäre es vielleicht, einmal 2 oder 3 Krankenkassen per E-mail zu kontaktieren und sich bei diesen erkundigen, ob bei einer Rückkehr nach Deutschland auch eine freiwillige Versicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich ist.
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