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Verfasst am: 03.06.05, 19:18 Titel: Gesellschafter/Geschäftsführer einer OHG loswerden
Guten Tag!
Ich hätte mal eine Frage zum Gesellschaftsrecht.
Angenommener Fall ist eine OHG, in der es zwei geschäftsführende Gesellschafter gibt. Gesellschafter A und Gesellschafter B müssen eine Einlage leisten, außerdem gibt es einen stillen Beteiligten, der ebenfalls eine Einlage leistet. Nun hält sich Gesellschafter A nicht an den Gesellschaftervertrag und bringt nur die Hälfte der von ihm geforderten Einlage ein. Bereits bei Vertragsunterzeichnung muß er gewußt haben, daß er die von ihm geforderte Einlage gar nicht leisten kann. Zudem stellt er ohne Wissen des Gesellschafter B Mitarbeiter ein, die nicht benötigt werden. Außerdem ist er nur ca. 20% der regulären Arbeitszeit anwesend und teilweise wochenlang nicht erreichbar. Der stille Gesellschafter und Gesellschafter B kündigen daraufhin das Gesellschaftsverhältnis, woraufhin Gesellschafter A dann überhaupt nicht mehr erreichbar ist, also weder ans Telefon geht noch jemanden in seine Wohnung läßt. Gesellschafter B muß aber dringend die alte Gesellschaft abwickeln und Verträge kündigen, etc, was teilweise ohne Gesellschafter A rein rechtlich gar nicht geht. Allein die HR-Abmeldung wäre ja ohne Gesellschafter A nicht ohne weiteres möglich.
Was hat Gesellschafter B eigentlich in so einem Fall für Möglichkeiten? Ist er nun auf Gedeih und Verderb Gesellschafter A ausgeliefert, obwohl dieser die ganze Zeit sagt "l*** mich doch alle" und sich um nichts kümmert?
Verfasst am: 06.06.05, 18:41 Titel: Re: Gesellschafter/Geschäftsführer einer OHG loswerden
Schalli hat folgendes geschrieben::
Was hat Gesellschafter B eigentlich in so einem Fall für Möglichkeiten? Ist er nun auf Gedeih und Verderb Gesellschafter A ausgeliefert, obwohl dieser die ganze Zeit sagt "l*** mich doch alle" und sich um nichts kümmert?
z.B. kann er ihn gem. § 140 HGB Klage auf Ausschluß von A aus der Gesellschaft erheben. Das Gericht kann dann den Ausschluß beschließen. Dadurch würde dann die OHG erlöschen und das Handelsgeschäft auf B übergehen.
Dies ist jedoch ein steiniger Weg, der ohne anwaltliche Hilfe noch nicht mal angedacht werden sollte.
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