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elli007
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 15:02    Titel: Wer weiß Rat Antworten mit Zitat

Hallo,

mal angenommen, man hat eine Wohnung bezogen und es gibt keinen schriftlichen Mietvertrag. Die Miete wurde immer bar an den Vermieter übergeben, aber man bekam keine Quittung dafür und der Vermieter behauptet jetzt, man ist mit der Miete im Rückstand. Welche Möglichkeiten gibt es, nachzuweisen dass man gezahlt hat?

Außerdem ist der Vermieter berechtigt, auf Grund o. g. Sache einfach die Schlösser auszutauschen, während man nicht da ist?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Grüsse elli007
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roleover
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 89

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal muss ich sagen, das diese Konstellation im allgemeinen ziemlich dämlich ist, sorry.
Wenn es für die Geldübergabe keine Quittung und keine Zeugen gibt, sieht es mit der Beweisbarkeit ziemlich schlecht aus. Man könnte natürlich belegen, das man das Geld vom Konto abgeholt hat, aber auch das wäre kein Beweis für die Mietzahlung. Das könnte aber und dabei kommt es auf den Richter an, als Indiz für die Zahlung ausgelegt werden.
Die Schlösser austauschen darf der Vermieter natürlich nicht, denn es besteht immerhin ein Mietvertrag, hier mündlich, aber auch dieser hat seine Gültigkeit.
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Dadurch daß man regelmäßig einen gleichbleibenden Betrag (Miete) bezahlt und der Vermieter dieses Geld widerspruchslos annimmt, kommt ein Mietvertrag konkludent zustande. (Schlüssiges Verhalten). Da kein schriftlicher Mietvertrag besondere Vereinbarungen regelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Mietvertrag besteht also. Es muß Miete bezahlt werden, und im Zweifelsfalle muß die Mietzahlung auch nachweisbar sein. Es empfiehlt sich, die Miete zu überweisen, dann gelten die Kontoauzüge als Beleg. Für die Kaution gilt dasselbe.
Der Vermieter darf natürlich nicht einfach das Schloß austauschen, das wäre Hausfriedensbruch. Aber der "Mieter" muß dann auch beweisen können, daß er der Mieter ist - am besten durch einen Mietvertrag oder durch Nachweis von Überweisungen.
MfG
Lucky
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