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Verfasst am: 08.06.05, 01:45 Titel: Ingewahrsamnahme nach Versammlungsauflösung
Angenommen eine Versammlung wird materiell rechtswidrig aufgelöst, einige Teilnehmer weigern sich zu gehen, lassen sich auch von einem Platzverweis nicht beeindrucken und werden schließlich in Gewahrsam genommen. Dazu würde mich folgendes interessieren:
1) Welche Auswirkungen hat die Rechtswidrigkeit einer Versammlungsauflösung auf die Rechtmäßigkeit von Platzverweis und Ingewahrsamnahme, die ja die Entfernungspflicht, die sich aus der Auflösung ergibt, durchsetzen sollen.
2) Die Rechtmäßigkeit von OWi-Bescheiden nach §29 Abs.1 Nr 1 VersammlG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 87, 399) verneint, wie sieht es mit Polizeikostenrechnungen für die Ingewahrsamnahme aus?
3) Wenn die nachträgliche Überprüfung von Ingewahrsamnahmen nach Landesrecht dem Verwaltungsgericht zusteht (etwa nach §13a HmbSOG), welcher Streitwert müßte für die rechtliche Überprüfung aller genannten Maßnahme angesetzt werden, wenn es nicht um die Rechtmäßigkeit eines Polizeikostenbescheides geht?
4) Wie wirkt sich eine gemeinsame Klage mehrerer Betroffener, wenn sie denn zulässig ist, auf die Gerichtskosten aus?
Zuletzt bearbeitet von DanielB am 09.06.05, 00:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
Hausarbeit? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
zu 1) würde ich meinen, daß es denkbar ist, daß der entsprechende Verwaltungsakt (Anordnung von Platzverweis, Ingewahrsamnahme) Bestand haben könnte, wenn Rechtsmittel nicht genutzt werden. Ein Blick auf das entsprechende Landesrecht dürfte aber auch sehr sinnvoll sein.
Welche Versammlung wurde denn aufgelöst? Nazi-Treffen? Hitlers Geburtstag?
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Es war eine (nicht angemeldete) Spontandemonstration mit 500 Teilnehmern auf dem Fußweg gegen Studiengebühren und für Versammlungsfreiheit (die Polizei hat alle angemeldeten Eildemonstrationen auf der Straße wegen angeblich drohender massiver Verkehrsbehinderungen verboten).
@rueger: Es handelt sich bei Auflösungen, Platzverweisen und Ingewahrsamnahmen um Maßnahmen, die nur im sofortigen Vollzug anwendbar sind, daher hat das einzig zulässige Rechtsmittel des Widerspruchs keine aufschiebende Wirkung und die Dauer der Maßnahmen ist in aller Regel so kurz (Ingewahrsamnahmen nach §13c HmbSOG höchstens 48 Stunden), dass zum einen über den Widerspruch in der Regel nicht enschieden werdeb kann und zum anderen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Gerichtsbeschluss kaum möglich ist.
Hier übrigens die Rechtsgrundlage eines Platzverweises und einer Ingewahrsamnahme:
§12a HmbSOG (Platzverweisung)
(1) Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.
...
§ 13 HmbSOG (Gewahrsam von Personen)
(1) Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern; die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage bei der Begehung einer derartigen Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bevorsteht,
3. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 12 a durchzusetzen oder
4. unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme der Person nach § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig wäre.
Interessierter Laie mit schlechten Erfahrungen im Polizeistaat Hamburg...
Wenn Sie Hamburg für einen Polizeistaat halten, dann seien Sie froh darüber, daß Sie noch keinen Polizeistaat kennengelernt haben.
MfG
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Mir fällt nicht mehr ein, wie diese Häuser heissen, in denen Anarchisten hausen, und in die sich die Polizei gar nicht reintraut. Von den Bewohnern ist niemand polizeilich dort gemeldet, niemand zahlt Strom oder Gas, keiner kümmert sich um Gesetze - das war doch in Hamburg, oder?
MfG
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