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Nebentätigkeit durch eine frühpensionierte Beamtin

 
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Quasterich
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 24.01.05, 15:49    Titel: Nebentätigkeit durch eine frühpensionierte Beamtin Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
eine wegen Dienstunfäh. in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin will (muss aus finanz. Gründen) einen Nebenjob aufnehmen. Gelten dafür die gleichen Genehmigungs- bzw. Anzeige-Vorbehalte wie im aktiven Dienst, insbesondere Fünftelregelung? Besten Dank für Antwort im voraus.
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sparkle_of_god
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Würde mich auch interessieren....
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BeamtVG
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Nein!

Diese Regelungen gelten nur für Beamte - nicht für Ruhestandsbeamte! (Anmerkung: Ruhestandsbeamte sind keine Beamte, die unter den Begriff "Beamte" fallen. Sie sind "Ruhestandsbeamte".)

Im Übrigen gilt aber die Anzeigepflicht!
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Wolfgang Belz
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Doch!

Es bestehen Einschränkungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkomen, wozu auch "Nebentätigkeiten" gehören.

Bitte selbst nachlesen in § 53 BeamtVG! (Sehr umfanagreicher Text).

MfG W. Belz
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 06:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wolfgang Belz hat folgendes geschrieben::
Doch!


Dieses "doch" ist nicht ganz richtig.
Die Nebentätigkeitsbegrenzungen des Beamtengesetzes gelten nicht für Ruhestandsbeamte.
Für Beamte im Ruhestand enthält § 69a BBG ein sogen. Konkurrenzverbot für eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Dies ist keine Regelung des Nebentätigkeitsrechts sondern eine Nachwirkung des beendeten Beamtenverhältnisses.
Der Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen, wenn
- diese Beschäftigung mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und
- dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden können.

Diese Anzeigepflicht besteht für Beamte, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden, für einen Zeitraum von 3 Jahren; für jüngere Beamte gilt ein Zeitraum von 5 Jahren.

Aber
Beziehen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger neben ihrer Beamtenversorgung ein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, eine weitere beamtenrechtliche Versorgung oder eine Rente, wird die Versorgung gekürzt, wenn die anderen Einkünfte zusammen mit den Versorgungsbezügen eine bestimmte Höchstgrenze überschreiten. Diese Berechnungen werden als "Ruhensregelungen" oder auch "Ruhensberechnungen" bezeichnet.
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Erwerbsersatzeinkommen sind z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Übergangsgeld.
Diese Einkünfte wirken sich gem. § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) mindernd auf die Versorgung aus, wenn folgende Höchstgrenzen überschritten werden:
· für Ruhestandsbeamte und -beamtinnen, Witwen und Witwer
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Kinderanteils im Familienzuschlag,
· für Waisen: 40 v. H. des wie vorstehend errechneten Betrages unter Berücksichtigung des zustehenden Kinderanteils im Familienzuschlag,
· für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder als Schwerbehinderte (gilt ab 01.01.2001) durch Inanspruchnahme der besonderen Altersgrenze (60. Lj.), in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 75 vom Hundert des wie oben errechneten Betrages; hinzugerechnet wird ein Betrag in Höhe von 325 Euro.
Nach Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, ist nur das Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen.
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BeamtVG
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 06:21    Titel: Antworten mit Zitat

Bei allem Respekt, lieber Herr Belz, das war nicht die Frage von Quasterich, sondern ob Genehmigungs- und Anzeige-Vorbehalte bestehen.

Ein Ruhestandsbeamter muss sich keinesfalls eine "Nebentätigkeit" (diese gibt es für einen solchen Beamten überhaupt nicht) genehmigen lassen. Es existiert hierfür keine Vorschrift.

Die Anzeigepflicht habe ich nicht bestritten.

Im Übrigen handelt es sich bei § 53 BeamVG um eine Ruhensvorschrift.
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