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Hallo, ich habe schon zu dem Thema gelesen aber jeder Fall liegt ja immer wieder anders, wäre nett, wenn jemand helfen könnte. Also: S. hat folgende Klausel in seinem Mietvertrag:
Kleinreparaturen sind im Einzelfall bis € 76,69 ZUZÜGLICH der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Mieter zu tragen.
Der Gasdurchlauferhitzer ging kaputt, die WG saß zwei Wochen nur mit kaltem Wasser da, weil der Vermieter den Auftrag nicht auslöste.
Dann kam der Monteur und stellte eine Rechnung über Netto 75,65 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer 12,10 Euro, also über die Gesamtsumme von 87,75 Euro aus.
S. und seine WG sollen nun den kompletten Rechnungsbetrag zahlen, obwohl das Limit aus dem Mietvertrag überschritten wird.
Fragen:
1. ist es zulässig, dem gesetzten Limit für den Eigenanteil bei Kleinreparaturen die Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen? Nach meiner Auffassung ist die MwSt immer Bestandteil einer Rechnung und gehört somit zum Rechnungsbetrag dazu.
2. Die Rechnung enthält Bestandteile von Reparatur und Wartung. Ist der Wartungsanteil nicht sowieso vom Vermieter zu tragen?
3. Die Therme wurde mindestens in den letzten 4 Jahren nicht ein einziges mal gewartet. Quittung ist eine starke Verrußung (wie der Monteur in die Rechnung schrieb).
Vielen Dank für Eure Meinung.
Andrea
Also: S. hat folgende Klausel in seinem Mietvertrag:
Kleinreparaturen sind im Einzelfall bis € 76,69 ZUZÜGLICH der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Mieter zu tragen...
Dann kam der Monteur und stellte eine Rechnung über Netto 75,65 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer 12,10 Euro, also über die Gesamtsumme von 87,75 Euro aus.
S. und seine WG sollen nun den kompletten Rechnungsbetrag zahlen, obwohl das Limit aus dem Mietvertrag überschritten wird.
Sollte ich noch lesen und rechnen können, müsstge im Mietvertrag eine Grenze von 88,96 € vereinbart sein. Dies ist knapp aber eindeutig höher als der Rechnungsbetrag.
Zitat:
1. ist es zulässig, dem gesetzten Limit für den Eigenanteil bei Kleinreparaturen die Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen? Nach meiner Auffassung ist die MwSt immer Bestandteil einer Rechnung und gehört somit zum Rechnungsbetrag dazu.
Es gibt keinen Eigenanteil für die Kleinreparaturen, sondern eine vereinbarte Obergrenze. Ob die Obergrenze als Nettobetrag zuzügl. MWSt. oder als Bruttobetrag incl. MWSt. vereinbart wurde, ist nzunächst nicht weiter von Bedeutung.
Zitat:
2. Die Rechnung enthält Bestandteile von Reparatur und Wartung. Ist der Wartungsanteil nicht sowieso vom Vermieter zu tragen?
3. Die Therme wurde mindestens in den letzten 4 Jahren nicht ein einziges mal gewartet. Quittung ist eine starke Verrußung (wie der Monteur in die Rechnung schrieb).
Wartungskosten sind in aller Regel - entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt - umlagefähige Betriebskosten und werden damit vom Mieter bezahlt. Wurde keine Wartung durchgeführt, sollte es auch keine Umlage von Kosten gegeben haben.
Kleinreparaturen sind bis zur vereinbarten Obergrenze - Wirksamkeit der Vereinbarung vorausgesetzt - vom Mieter unabhängig von einem Verschulden zu zahlen, soweit die Reparaturen Gegenstände betreffen, die dem unmittelbaren und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Beim Durchlauferhitzer dürften dies die von außen zugänglichen Bedienungselemente sein. Schäden am Innenleben des Geräts dürften kaum unter die Kleireparaturenklausel fallen.
Hallo und vielen Dank für die Antwort.
In der Rechnung steht: Defekte, stark verrußte Warmwassertherme repariert, Heizschacht ausgebaut und gereinigt. Dichtungsmaterial, Reinigungsmittel, Monteur, Fahrkosten, Mehrwertsteuer.
Nach meiner Auffassung sind dies keine Teile, die dem Zugriff des Mieters unterliegen, oder? Kann man die Zahlung der Rechnung auf dieser Basis vielleicht abwenden? Wie gesagt, es hat nie eine Wartung statt gefunden und der Monteur sagte, die Therme wäre schon sehr alt. Muss denn nicht eine regelmäßige Wartung durch den Vermieter stattfinden, um Schäden am Gerät zu vermeiden und die Sicherheit zu gewährleisten?
Wenn die Therme schon so alt ist, kann man dann nicht verlangen, dass sie mal erneuert wird, anstatt den Mieter Reparaturen zahlen zu lassen?
Die starke Verrußung, die jetzt die Reparatur notwendig machte, wäre bei regelmäßiger Wartung vielleicht gar nicht aufgetreten. Ob ein Umlage statt gefunden hat kann man nicht prüfen, in der WG zahlt jeder eine Nebenkostenpauschale und es findet weder eine Abrechnung derselben statt, noch ist bekannt, wie hoch die Betriebskosten jährlich sind. Auf jeden Fall fehlen die Aufkleber über erfolgte Wartung am Gerät vollständig, so dass davon auszugehen ist, dass keine Wartung erfolgte. Dafür ist doch aber der Vermieter zuständig. Kann er die Wartungen einsparen und dann wegen fehlender Wartung notwendige Reparaturen dem Mieter anlasten?
Auffällig ist außerdem, dass der Rechnungsbetrag fast fingiert wirkt, indem er mal grade knapp über der vereinbarten Obergrenze liegt. Aber da kann man wohl nichts machen, wenn der Vermieter einen Deal mit den Handwerksfirmen hat, die Rechnung möglichst so zu gestalten, dass es am Mieter hängen bleibt?
Die Teile, für die der Kleinreparaturenanteil gilt, sind nicht einzeln im Mietvertrag aufgeführt. Es ist nur allgemein von "Kleinreparturen" die Rede. Ist es nicht so, dass die Teile bzw. Geräte genau bezeichnet sein müssen, die unter die Kleinrep.-Klausel fallen?
Wäre nett, diese Fragen beantwortet zu bekommen.
Grüsse
Andrea
Bei der Klenreparaturklausel sind u.a. mehrere Dinge zu berücksichtigen:
1. Es muß ein Höchstbetrag pro Reparatur im MV vereinbart sein. Dieser Höchstbetrag ist der Betrag, den der Mieter zu zahlen, also incl. MWSt.
Üblich ist ein Betrag von 75 € pro Reparatur.
2.Zusätzlich muß aber auch ein Höchstbetrag pro Jahr in Relation zur Jahreskaltmiete vereinbart sein.
Üblich ist ein Satz von ca. 8 % der Jahreskaltmiete.
ABER: Es muß BEIDES vereinbart sein. Fehlt nur eines davon, ist die ganze Klausel unwirksam.
3. Desweiteren bezieht sich die Klausel auf solche Dinge, die dem ständigen Zugriff des Mieters unterliegen wie z.b. Zugband eines Rolladenkasten, Thermostatventile, Wasserhahn etc.
Der Schaden an der oben beschriebene Therme gehört aber nicht dazu. Allenfalls vielleicht ein Schaden am Drehknopf, wo der Mieter dran dreht um die Temperatur einzustellen. Aber niemals an Schäden, die im inneren der Therme auftreten.
Das ist eine normale Instandhaltung, die vom VM zu tragen ist.
Und für die regelmäßige Wartung ist der VM verantwortlich.Er muß den Handwerker beauftragen, die Therme zu warten. Wobei im Normalfall die Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Jenachdem was im MV vereinbart ist. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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