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Gehrecht im B-Plan / Eintragung einer Baulast

 
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AnnaK
Gast





BeitragVerfasst am: 14.10.04, 14:27    Titel: Gehrecht im B-Plan / Eintragung einer Baulast Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe da auch mal eine Frage. Ich bin Eigentümerin einer unbebauten Grundstücksfläche, die zwischen einem Geschäftshaus (nicht meins) und einer im B-Plan festgesetzten Verkehrsfläche liegt. Der B-Plan setzt ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit fest, das quer über mein Grundstück verläuft.
Die Stadt (in Niedersachsen) möchte den Bebauungsplan nun umsetzen und ist derzeit dabei, im Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche eine Erschließungsstraße zu bauen. Für den Bereich, wo der B-Plan das Gehrecht vorsieht, soll ich nun der Eintragung einer Baulast zustimmen.

Meine Fragen dazu:
1. Muss ich der Eintragung einer Baulast zustimmen?
2. Was ist mit der Möglichkeit einer Eintragung im Grundbuch?
3. Könnte ich eine Entschädigung verlangen? Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage?

Vielen Dank schonmal für die Antworten!
Anna
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 14.10.04, 16:00    Titel: Re: Gehrecht im B-Plan / Eintragung einer Baulast Antworten mit Zitat

Die Stadt kann im Bebauungsplan festsetzen was sie will, jedoch nicht ohne ihre Einwilligung (oder Enteignung) über ihr Grundstück verfügen.

Wenn sie der Stadt das Gehrecht einräumen wollen, bietet sich die Möglichkeit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in Form eines Gehrechts im Grundbuch einzutragen. Dafür können sie eine einmalige Entschädigung oder mtl. laufende Miete vereinbaren.

Wenn das geschehen ist, können sie der Stadt eine inhaltsgleiche Baulast bewilligen. Das ist nicht mehr als die öffentlich-rechtliche Absicherung des zuvor zivilrechtlich vereinbarten Gehrechts.
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A&S
Gast





BeitragVerfasst am: 15.10.04, 21:59    Titel: Re: Gehrecht im B-Plan / Eintragung einer Baulast Antworten mit Zitat

Die Festseztung eines Gehrecht verhindert lediglich eine anderweitige Nutzung des Grundstücks (z.B. als Stellplatz, Fläche für Nebengebäude etc.). Entschädigung erfolgt nach § 41 BauGB. Eintragung ins Grundbuch?! Nicht ohne Einwilligung oder Urteil.

So long
A&S
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