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Erkennungsdienstliche Maßnahmen zwingend notwendig?

 
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SpoT
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.06.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 23:35    Titel: Erkennungsdienstliche Maßnahmen zwingend notwendig? Antworten mit Zitat

hallo

Ich war als Opfer/beschuldigter bei der Polizei und musste meine Aussage machen da noch nich geklärt war wer der schuldige is. es geht um schwere Körperverletzung.

Der Beamte meinte gleich das das Verfahren eh eingestellt wird weil jeder geegn jeden aussagt.

Nun habe ich noch einen Brief bekommen wo sie mich zur Nachvernehmung bitten und gleichzeitig zu erkennungsdienstlichen maßnahmen.

So das passt mir natürlich gar nich..will nich das die meine Fingerabdrücke und co haben..und schon gar nich als "Opfer" der angegriffen wurde.

Was soll ich tun`? Kumpel meinte das alles was nich direkt von der Staatsanwaltschaft kommt nich rechtens ist ( betrifft jetz nur die erkennungsdstl maßnahmen).

Reicht ein Brief in Form von " habe meiner Aussage nichts hinzuzufügen-habe alles gesagt was ich weiss"?

Wie würdet ihr das formulieren?

Bin nicht gewillt da meine abdrücke zu hinterlassen und Anwalt möcht ich auch nich einschalten. Und da ich als Opfer/beschuldigter geladen bin bekomm ich kein Tag frei und muss auch noch Urlaub nehmen wegen dem mist.

MFG..helft maaa
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 00:10    Titel: Antworten mit Zitat

Die Anordnung wird vermutlich aufgrund §81b STPO in der 1.Alternative (für Zwecke des Strafverfahrens) sein. Dann kann man soweit ich weiß nur gerichtlich dagegen vorgehen, keine Ahnung wie genau, ich würde in dem Fall die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Bei der 2.Alternative (Erkennungsdienst) kann man dagegen einen Widerspruch einlegen, dieser hat aufschiebende Wirkung sofern nicht der sofortige Vollzug angeordnet wird, dann kann man sie vom Verwaltungsgericht aber wiederherstellen lassen.

Was die Polizei darf: Vorladungen von der Polizei zur Vernehmung muß man keine Folge leisten. Bei einer Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist das anders: Spätestens wenn man auch auf eine erneute Vorladung nicht reagiert, kann man zur Fahndung ausgeschrieben und zwangsweise der ED-Behandlung zugeführt werden.
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mühle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2005
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Die ED-Behandlung kann rechtmäßig durch die Polizei angeordnet werden und auch mittels unmittelbarem Zwang durchgeführt werden.

Im Übrigen sind strafprozessuale Maßnahmen gemäß §23 EGGVG aus sich selbst heraus sofort vollstreckbar, das bedeutet, dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, egal nach welcher Variante die ED-Behandlung angeordnet wird.
_________________
semper paratus
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qw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Strafprozessuale Maßnahmen unterfallen nicht § 23 EGGVG, sondern der StPO. Außerdem ist in der Norm keine Bestimmung über eine aufschiebene Wirkung getroffen.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Anordnung für Zwecke des Verfahrens (§81b 1.Alt) ist eine Ermittlungsmaßnahme und daher Teil eines Strafverfahrens. Damit dürfte hier der übliche Weg, wie im Strafprozessrecht über die Zulässigkeit solcher Maßnahmen entschieden wird, zur Anwendung kommen. Wenn die Maßnahme mit der Post angekündigt wird, hat man wohl auch noch genug Zeit, um entsprechend auf eine Überprüfung hinzuwirken. Damit kenne ich mich nicht aus, aber mir ist jedenfalls eine Person bekannt, deren Anwalt die Maßnahme gerichtlich zunächst ausgesetzt und dann auf Fotos begrenzt bekommen hat (der Tatvorwurf ergab keine sinnvolle Verwendung für Fingerabdrücke), die auch noch nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu vernichten waren und nicht auch noch für den Erkennungsdienst weitergenutzt werden durften, wie es die Polizei eigentlich wollte.

Eine Anordnung für Zwecke des Erkennungsdienstes (§81b 2. Alt) ist keine Ermittlungsmaßnahme sondern präventiver Natur, damit kommt nach §40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg zur Anwendung, ein Widerspruch hat daher in der Regel eine aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde den sofortigen Vollzug anordnet, sollte es möglich sein, diese auch vom Verwaltungsgericht wiederhergestellt zu bekommen.
Ich habe selbst schon gegen eine solche Vorladung für Zwecke des Erkennungsdienstes Widerspruch eingelegt; die aufschiebende Wirkung wurde durch die Polizei ohne Schwierigkeiten akzeptiert, die Polizei hat sogar die Entscheidung über den Widerspruch bis zum Abschluß meiner Strafverfahren zurückgestellt und einige Monate danach dem Widerspruch stattgegeben.
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