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Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 11.06.05, 21:25 Titel: Wer kommt für die Kosten der Heimfahrt auf?
Ich hab mal folgenden fiktiven Fall. (Wie alle anderen Fälle auch hier im Forum )
A und B fahren im Auto des A von München nach Hause (Berlin). Als erstes fährt B und wird auch prompt von der Polizei angehalten. B gibt seinen Personalien an verweigert aber jegliche aktive weitere Mitarbeit (oder sagen wir mal einfach er will keinen Alk-test machen) und wird mit aufs Revier mitgenommen. Dort wird festgestellt er hat 0.0 im Blut (oder keine Drogen oder was auch immer auf jeden Fall hat sich der Verdacht der Polizei nicht bestätigt)
Und nun folgende Fragen:
Angenommen A wartet an dem Ort der Polizeikontrolle. Hat B einen Anspruch darauf umgehend zu diesem Ort zurückgefahren zu werden?
Angenommen A fährt schon weiter heimwärts auf wessen Kosten kommt B nach Hause. Was ist wenn er kein Geld bei sich hat und ncht vorstrecken kann. Wie bekommt B an sonsten ggf sein Geld zurück? Muss er sich den Geldwerten Vorteil gegenrechnen lassen wenn A ihn nicht umsonst mitgenommen hätte?
Durch die Verweigerung des Tests vor Ort hat B die Folgen selbst zu tragen. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 11.06.05, 21:46 Titel:
Zitat:
Spricht irgendetwas dafür, daß die Kontrolle rechtswidrig war?
Äh der Fall ist wirklich frei erdacht.
Mir ist nur mal eingefallen, dass mir sowas schon hätte leicht passieren können.
Ich würde mal sagen rechtswidrig ist es eher nicht eine Verkehrskontrolle durchzuführen. Und wenn z.b. der Fahrer ne leichte Bindehaut entzündung hat oder sowas könnte man ja vermuten er hat was intus oder aus welchem Grund auch immer. Ich will hier eigentlich auch weniger ne Schuldfrage geklärt haben sondern eher wissen unter welchen Umständen der Bürger auf den Kosten die ihm durch eine routinemäßige Polizeikontrolle enstehen sitzen bleibt unter der Annahme er hat sich nichts weiter zu schulden kommen lassen.
der Atemalk-Test kann verweigert werden (Verweigerungsrecht aktiver Mitwirkung bei der Strafverfolgung, ähnlich Aussageverweigerung). Der Polizist hat auf das Verweigerungrecht hinzuweisen.
Die Mitnahme zum Pol-Revier ist eine vorl. Festnahme gem. 127 StPO. das Verfahren wird eingestellt. Daher besteht Entschädigungsanspruch nach StrEG. Auf die Rechtmäßigkeit der Kontrolle kommt es nicht an.
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 12.06.05, 16:16 Titel:
Zitat:
Daher besteht Entschädigungsanspruch nach StrEG
Äh und das heisst praktisch? (mal für einen nicht-Juristen erklären)
Wie läuft den sowas genau ab? An wen muss man da wie wo welche Ansprüche versuchen geltend zu machen?
Rechtsgrundlage für das Mitnehmen zur Wache zur Wache ist § 81a StPO. Diese Vorschrift deckt die Freiheitsbeschränkung, soweit sie zur Blutprobenentnahme erforderlich ist, ab.
Mit der Ausgangsfrage hat das aber nichts zu tun. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Das mein Post mit der Ausgangsfrage nichts direkt zu tun hat, ist mir klar, aber ich wollte auch klar machen, dass die von "0klaus" genannte Rechtsgrundlage nur auf Grund der Angaben des Ausgangsposts aus meiner Sicht nicht in Frage kommen kann. Hier sollte dem Fragesteller schon bekanntgegeben werden, wenn eine Antwort offensichtlich nicht so ganz stimmig zu sein scheint.
Wenn offensichtlich eine Blutprobe entnommen werden soll, stimme ich mit dir überein, dass die Rechtsgrundlage im § 81a StPO zu suchen ist.
@ windalf
Wenn vor Ort der Atemalkoholtest (AT) verweigert wird (man hat ja das Recht dazu), und die Beamten den begründeten Verdacht auf Alkoholkonsum haben, werden sie den Betroffenen schon auf die Folgen einer Weigerung des AT hinweisen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Betroffene dann die Möglichkeit sich zu entscheiden. Wird die Blutprobenentnahme und somit auch die Mitnahme zur Wache angeordnet, muss er dem Nachkommen.
Das Ergebnis der Blutprobe lässt sich allerdings nicht sofort auf der Wache feststellen. Die Probe geht zur Untersuchung an eine entsprechende Stelle und das Ergebnis steht normalerweise erst nach ein paar Tagen fest.
Somit kann man auf der Wache noch gar nicht sagen, ob das erwartete Ergebnis eingetreten ist. Der Betroffene kann dann auch nicht darauf bestehen, zum Pkw zurückgebracht zu werden oder die Kosten für ein Taxi etc. erstattet zu bekommen.
Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Ergebnis 0,00 Promille beträgt, besteht noch lange kein Anspruch auf irgendwelche Erstattungen.
Wenn die Beamten ihre Maßnahme entsprechend begründen, sollte sie als rechtmäßig angesehen werden und dann besteht erst Recht keine Anspruch auf irgendwas. Die Entscheidung über eine Rechtmäßigkeit kann aber nicht sofort vorgenommen werden und muss im Zweifelsfall durch Gerichte entschieden werden. Daher können evtl. angefallene Kosten oder Ansprüche im Fall der Fälle auch erst später erstattet werden.
Nach Konsum diverser Barbara-Salesch-Folgen habe ich gelernt, daß jemand, der z.B. zu Unrecht in Untersuchungshaft gesessen hat, Entschädigungsansprüche hat; und zwar auch dann, wenn die Untersuchungshaft noch so rechtmäßig gewesen ist.
Ich meine, daß sich diese Erkenntnis 1:1 auf den vorliegenden Ausgangssachverhalt übertragen läßt. Schließlich wurde gegen B ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Fazit:
B hat grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch bezüglich der Schäden, die ihm durch das Ermittlungsverfahren zugefügt wurden, oder die daraus entstanden sind.
Ausnahmen mag es hier durchaus geben. Insbesondere dann, wenn B die Verdachtsmomente, die gegen ihn sprachen, mutwillig herbeigeführt hat (z.B. durch Selbstbezichtigung, um einen anderen zu schützen).
In dem hier vorliegenden Fall muß B m.E. seine Kosten lediglich geltend machen.
Allerdings hat B dann immernoch das Problem, daß er das Geld nicht sofort bekommt, sondern zunächst mittellos auf der Straße steht.
Hierfür ist das Sozialamt zuständig. Daneben gibt es hervorragende Einrichtungen, die Obdachlosen Unterkunft oder hungrigen Menschen Mahlzeiten bieten (z.B. Heilsarmee, Bahnhofsmission, Bodelschwinghaus).
Ich persönlich habe mir für einen solchen Fall bereits den Plan zurecht gelegt, daß ich dann bei einem Kreditinsitut erscheinen würde, um Geld abzuheben.
Es mag allerdings sein, daß B nicht über ein Konto verfügt.
Und was diese Frage betrifft:
Zitat:
Angenommen A wartet an dem Ort der Polizeikontrolle. Hat B einen Anspruch darauf umgehend zu diesem Ort zurückgefahren zu werden?
Nein ! _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Schade, daß es in Europa fast keine Grenzkontrollen mehr gibt.
Dann würde ich mehrmals täglich die Dreiländerecke bei Aachen, Luxemburg oder Basel umkreisen, mein Auto entsprechend herrichten (etwa mit dem Aufkleber "Hast du Haschisch in den Taschen, hast du immer was zum naschen") und anschließend an die Zoll- und Grenzpolizeibehörden aller beteiligten Länder Rechnungen über meinen Zeitverlust aufgrund der Durchsuchungen senden.
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 2 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
1. die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2. die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach den §§ 111d und 111o der Strafprozeßordnung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111p der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das vorläufige Berufsverbot.
Die Voraussetzungen des § 127 II StPO könnten hier vorliegen (dringender Tatverdacht +Haftgrund). Haftgrund könnte hier Verdunklungsgefahr sein.
und weiter:
§ 6 StrEG:
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte
1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in
wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 13.06.05, 11:22 Titel:
@Klein-Fritzchen
Interpretiere ich § 6 StrEG jetzt aus Sicht einer potentiellen Entschädigung dahingehend richtig, daß es sogar am besten ist bei einer Polizeikontrolle immer keine Angaben zu machen (Ich sag nichts ohne meinen Anwalt) und jegliche aktive Mitarbeit zu verweigern?
So nach dem Motto wer nichts sagt oder tut kann auch nichts falsches sagen oder tun?
wenn man 81a StPO anwendet, sieht das StrEG keine Entschädigung vor; im Gegensatz zu 127 II StPO. Es kann aber nicht sein, dass der Staat in das Recht auf persönl. Freiheit eingreift und anschließend keine Entschädigung leistet.
Man könnte argumentieren, dass StrEG sei anaolg anzuwenden, da das Gesetz den Haftungsanspruch des Staates bei Strafverfolgung umfassend regeln sollte.
Das Sozialamt ist (seit Anfang 05) nicht mehr zuständig, da der Fahrer arbeitsfähig ist und somit nicht mehr unter die Leistungen zum Lebensunterhalt zuständig. _________________ mfg
Klaus
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