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wenn man 81a StPO anwendet, sieht das StrEG keine Entschädigung vor; im Gegensatz zu 127 II StPO. Es kann aber nicht sein, dass der Staat in das Recht auf persönl. Freiheit eingreift und anschließend keine Entschädigung leistet.quote]
Guter Einwand !
Ich bin noch immer der Meinung, daß § 81a StPO hier für den Eingriff anzwenden ist. Das ändert aber nichts daran, daß die Voraussetzungen des § 127 II StPO ebenfalls vorliegen könnten. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
wenn man 81a StPO anwendet, sieht das StrEG keine Entschädigung vor; im Gegensatz zu 127 II StPO. Es kann aber nicht sein, dass der Staat in das Recht auf persönl. Freiheit eingreift und anschließend keine Entschädigung leistet.
Warum? Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der diese These in dieser Allgemeinheit deckt. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ich bin noch immer der Meinung, daß § 81a StPO hier für den Eingriff anzwenden ist.
Da stimme ich dir voll und ganz zu.
Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
Das ändert aber nichts daran, daß die Voraussetzungen des § 127 II StPO ebenfalls vorliegen könnten.
Dann wäre es nett, wenn du dies näher erläutern würdest, denn ich sehe hier absolut keine Voraussetzung einer vorläufigen Festnahme.
Was für Haftgründe sollten denn vorliegen? Aus dem Ausgangssachverhalt geht nichts hervor. Offensichtlich festen Wohnsitz in der BRD. Über weitere persönliche Verhältnisse wissen wir nichts, keine Angaben über Vorstrafen (auch hinsichtlich §316 StGB), arbeitslos? etc.
Der kurz genannte Haftgrund der Verdunklungsgefahr ist hier völlig abwägig. Wie erklärst du diesen?
[Der kurz genannte Haftgrund der Verdunklungsgefahr ist hier völlig abwägig. Wie erklärst du diesen?
Ganz einfach !
Ohne die Maßnahme würde B ausnüchtern (Daß er nüchtern ist, wissen die Beamten ja nicht.) und die Trunkenheit im Straßenverkehr wäre nicht mehr nachweisbar. Das ist doch die klassische Verdunklungsgefahr. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Die Erklärung des Begriffes Verdunklungsgefahr ist ok, nur steht aus meiner Sicht hier absolut keine vorläufige Festnahme an. Wieso gibt es denn dann u.a. für die Blutprobenentnahme speziell den § 81a StPO und die darin enthaltene Ermächtigung zur Freiheitsentziehung für die Dauer der Maßnahme?
So intensiv sind meine Rechtskenntnisse nicht, um dieses Problem bis ins kleinste Detail zu behandeln. Da müsste vielleicht ein "Gelehrter" zu Stellung nehmen, ob man die Maßnahme auch in Richtung vorläufige Festnahme abhandeln kann.
Eine Voraussetzung ist ja ein Haftgrund. Hier verstehe ich darunter, dass man die Person auch für eine bestimmte Zeit in Haft bringt, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern und nicht nur 10 - 15 Minuten festhält, bis das Blut abgenommen wurde.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des BE den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird.
Er hat bei diesem Sachverhalt überhaupt nicht die Möglichkeit, durch irgendeine Handlung die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Nach der durchgeführten Blutentnahme gemäß § 81a StPO steht der Alkoholwert fest.
Im Übrigen, die bloße Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen für den Fall, dass der BE nicht in Haft genommen wird, reichen für die Begründung des Haftgrundes Verdunkelungsgefahr nicht aus. Ansonsten könnte man mit dieser Begründung jeden aufgrund des Vorwurfes "Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen" festnehmen.
Auch bei der Verhältnismäßigkeit würde die vorläufige Festnahme kläglich scheitern, da sie überhaupt nicht erforderlich zur Erreichung des polizeilichen Zweckes, der Feststellung ob und wieviel Alkohol der Beschuldigte zur Tatzeit im Blut hatte, ist.
Und Babara Salesch ist wohl nicht gerade die richtige Lektüre, um Entscheidungen rechtlich zu begründen. (investier die Zeit lieber in ein ordentliches StPO Lehrbuch)
So und nun zum Sachverhalt:
Davon ausgehend, dass die Beamten tatsächlich von einem Vergehen nach § 316 StGB ausgehen (das unterstell ich einmal), wäre ein Blutentnahme bei entsprechender Begründung gerechtfertigt. Auch wenn das Ergebnis 0,00 Promille lautet. Das mildeste Mittel, die Durchführung eines Atemalkoholtests (ob nun beweissicher oder nicht) wurde angeboten, der Drogentest verlief negativ, verhaltensbedingte Fahrauffälligkeiten sowie die beschriebene körperlichen Anzeichen rechtfertigen m. E. den Anfangsverdacht einer Straftat. Wird das mildeste Mittel durch den BE abgelehnt, so ist die Blutprobenentnahme (welche im Übrigen auch die Freiheitsentziehung zur Durchführung dieser deckt, das war früher anders) das einzig mögliche und damit erforderliche Mittel, diese Straftat zu beweisen.
Ein Recht auf Rücktransport gibt es, wie hier schon geschildert, nicht. Dies hat zum einen haftungsrechtliche Gründe, zum anderen ist mit erfolgter Blutprobenentnahme das amtliche Gewahrsam beendet und der BE ist zwingend zu entlassen.
Dies schließt natürlich nicht aus, dass bei entsprechender Kooperation und entsprechendem Verhalten Polizisten schon einmal eine Ausnahme machen.
Da Rechtsgrundlage eindeutig § 81a StPO ist, können m.E. keine Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Auch wenn prozessrechtlich das Recht zur Verweigerung hat, Haftungsrechtlich kann dies schon ganz anders beurteilt werden.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des BE den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird.
Er hat bei diesem Sachverhalt überhaupt nicht die Möglichkeit, durch irgendeine Handlung die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Nach der durchgeführten Blutentnahme gemäß § 81a StPO steht der Alkoholwert fest.
Tja, dem stimme ich zu.
Zitat:
Auch bei der Verhältnismäßigkeit würde die vorläufige Festnahme kläglich scheitern, da sie überhaupt nicht erforderlich zur Erreichung des polizeilichen Zweckes, der Feststellung ob und wieviel Alkohol der Beschuldigte zur Tatzeit im Blut hatte, ist.
Das Argument sticht.
Zitat:
Und Babara Salesch ist wohl nicht gerade die richtige Lektüre, um Entscheidungen rechtlich zu begründen. (investier die Zeit lieber in ein ordentliches StPO Lehrbuch)
Das mache ich ja zudem.
Bitte beachte auch meine vorsichtige Ausdrucksweise:
Zitat:
Das ändert aber nichts daran, daß die Voraussetzungen des § 127 II StPO ebenfalls vorliegen könnten.
Das hier finde ich aber trotzdem unbefriedigend:
Zitat:
Da Rechtsgrundlage eindeutig § 81a StPO ist, können m.E. keine Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.
_________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
käme Schadenersatz aus dem Aufopferungsanspuch in Betracht?
Verletzung eines nicht vermögenswerten Rechtes + (Freiheit der Person)
Hoheitlicher Zwang +
Zum Wohle der Allgemeinheit +
Sonderopfer (?), ich meine ja, da dem Einzelnen ein Nachteil entsteht, der die Allgemeinheit nicht trifft und der auch nicht unerheblich ist (die Taxikosten können schnell 100 € übersteigen)
Zitat
Beschluss vom 23. August 1989 Az: 1 BJs 72/87 - 4 - StB 29/89, StB 29/89
Entschädigungsanspruch für rechtswidrige Beugehaft nach StrEG:
Wenn Ansprüche aus dem StrEG ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nicht, dass der Betroffene die zu Unrecht erlittene Erzwingungshaft entschädigungslos hinnehmen müsste. In Betracht kommt z. B. ein Schadensersatzanspruch nach MRK Art 5 Abs. 5 (vergleiche BGH, 17. Januar 1984, 4 ARs 19/83, BGHSt 32, 221). Wenn MRK Art 5 Abs. 5 als Anspruchsgrundlage ausscheiden sollte, wäre der Betroffene jedenfalls nach Maßgabe des allgemeinen Aufopferungsanspruchs zu entschädigen, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei hoheitlichen Eingriffen in die Freiheit einer Person in Betracht kommt.
BGHSt 36, 236-240 = MDR 1989, 1117-1118 = NJW 1990, 397-398
Ich denke, hier wäre noch etwas anderes möglich:
Wenn die Polizei eine mittellose Person weit weg vom Aufgreifungsort aussetzt obwohl diese Person für einen längeren Aufenthalt im Freien nicht entsprechende gekleidet ist, könnte der Straftatbestand der Aussetzung §221 STGB erfüllt sein. Schließlich drohen bei unpassender Kleidung je nach Wetterlage auch eine Lungenentzündung oder gar Erfrierungen. Auch wenn der Betroffene in einem Stadtteil ausgesetzt wird, in dem er vielleicht wegen seiner äußeren Erscheinung in Gefahr ist, tätlich angegriffen zu werden, würde ich hier die Gefahr schwerer Gesundheitschädigung bejahen.
Zuletzt bearbeitet von DanielB am 20.06.05, 01:49, insgesamt 3-mal bearbeitet
Ich denke, hier wäre noch etwas anderes möglich:
Wenn die Polizei eine mittellose Person weit weg vom Aufgreifungsort aussetzt oder an diesem Ort, obwohl das Auto schon weitergefahren ist, machen sich die Beamten eventuell der Aussetzung nach §221 STGB strafbar, insbesondere wenn der Betroffene nicht einmal die Möglichkeit hat, einen Bekannten über seine Lage zu informieren.
In § 221 steht auch :
"und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt,"
Welche Orte in Deutschland kommen dafür in Betracht, abgesehen vom Wattenmeer bei Ebbe? Und an welchen dieser Orte existiert gleichzeitig eine Polizeiwache, vor deren Tür der Hilflose ausgesetzt werden könnte nach der Kontrolle?
Ich gebe zu, dass das in eine Antwort gehörte, auch wenn mein Beitrag einer Korrektur bedurfte, zumal ich damit ja auf die Behauptung, rausgeworfen werden in Deutschland ist ungefährlich reagiert habe...
Ist vielleicht auch nicht die feine Art, nachträglich einen Beitrag, auf den ein anderer reagiert hat zu ändern. Bezüglich Fachhochschule: Das kann mir als Person, die eher dem unmittelbaren Zwang ausgesetzt wird, als ihn selbst auszuüben, doch egal sein?
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