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Als Käufer einer Gebrauchtimmobilie steht mir eine Hausübergabe bevor:
1. Frage:
Darf der Vermieter nicht im not. Kaufvertrag genannte Sachen entfernen ?
(z.B. zweite Satellitenschüssel am Balkon ?)
2. Frage:
Im Vertrag steht: "Der Kaufpreis ist fällig Zug um Zug gegen Räumung und Übergabe (Eingang ist maßgebend)".
Ich mache an einem Samstag die Übergabe, Sonntag und Montag sind auch keine Arbeitstage, an denen die Zahlung erfolgen könnte.
a) Ist die Übergabe der Immobilie erst mit vollständiger Schlüsselübergabe an den Käufer erfolgt ? und damit die Zahlung erst nach Schlüsselübergabe fällig ?
b) Kann der Verkäufer den Schlüssel bis zum EIngang des Geldes zurückgebahlten ?
Das Geld kann Samstag, Sonntag und Montag nicht bezahlt werden, da keine Arbeitstage
Zug um Zug bedeutet, Sie zahlen und dann übergibt der Verkäufer die Immobilie/Schlüssel an Sie. Es sei denn, im notariellen Kaufvertrag ist etwas anderes vereinbart (Datum des Überganges von Nutzen und Lasten).
1. Frage:
Darf der Verkäufer nicht im not. Kaufvertrag genannte Sachen entfernen ?
(z.B. zweite Satellitenschüssel am Balkon ?)
Bewegliche Dinge, die nicht im Kaufvertrag genannt sind, sind Eigentum des Verkäufers. Oder beschweren Sie sich etwa auch, weil der Verkäufer seine Möbel mitgenommen hat?
Cali hat folgendes geschrieben::
2. Frage:
b) Kann der Verkäufer den Schlüssel bis zum EIngang des Geldes zurückgebahlten ?
Das Geld kann Samstag, Sonntag und Montag nicht bezahlt werden, da keine Arbeitstage
Im Vertrag steht "Eingang ist maßgebend", d.h. der Eingang des Geldes auf dem Konto des Verkäufers (oder Notaranderkonto, was ist vereinbart?). Das Argument, das Sa-Mo keine Arbeitstage sind, zählt nicht. Wenn Sie am Samstag den Schlüssel haben wollen, müssen Sie die Überweisung rechtzeitig machen. _________________ (Meine Beiträge geben nur meine persönliche Meinung bzw. Erfahrung wieder. Für die Richtigkeit übernehme ich keine Gewähr.)
Machen sie sich klar, daß die Übergabe des Schlüssels/Wohnung/Haus usw. nichts mit dem Eigentumsübergang zu tun hat.
Dieser Übergang findert immer nach einem festgelegten Schema statt. Das hängt mit der Eintragungsreihenfolge im Grundbuch zusammen:
Gehen wir mal von dem häufigsten fall einer Finanzierung duch eine Bank aus:
- Verkäufer steht im Grundbuch
- Bank stellt Käufer Summe X zur Verfügung zahlt aber noch nicht aus
- Grundbuchamt träft Vorbehalt zu Gunsten des Käufers ins Grundbuch ein
- Grundbuchamt trägt Grundschuld zu Lasten des Käufers über Summe X auf das Gebäude ein
- Nach Eintragung der Grundschuld zahlt die Bank an den Käufer bzw Verkäufer den Kaufpreis
- Grundbuch trägt Käufer entgültig als neuen Eigentümer ins Grundbuch ein.
Dieses Vorgehen hat den Hindergrund, daß das Gebäude der Bank natürlich zugleich als Sicherheit dient.
Wenn Sie nun Zahlen würde und der Grundbucheintrag noch nicht erfolgt wäre, könnt es ja sein, daß sie dem Käufer das Geld zur Verfügung stellt, dieser aber nicht im Grundbuch steht und demnach keine Sicherheit hätte!!
Nicht ganz richtig. Zu zahlen ist wenn Sie die Aufforderung des Notares nach Prüfung der im notariellen Kaufvertrag festgelegten Voraussetzungen erhalten. Eine endgültige Eintragung im Grundbuch erfolgt später bei der Löschung der Vormerkung.
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