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Verfasst am: 14.06.05, 11:42 Titel: Wie alte Nebenkosten fordern?
Hallo,
angenommen man lebt in einem 4 Familienhaus mit dem Vermieter zusammen,
natürlich ein Harmonisches zusammenleben,
doch leider kommt seit Vier Jahren nicht eine Nebenkostenabrechnung,
obwohl man definitiv etwas erstattet bekommen müsste.
Man trifft sich im Flur und gibt jedes Mal an, man wolle doch so langsam eine Abrechnung.
Außer schöne Worte, passiert aber nix.
Wie weit kann der Mieter zurückfordern, und wie am besten so das der Haussegen nicht schief hängt.
Als Mieter hast Du - zumindest wenn im Vertrag keine "Nebenkostenpauschale" vereinbart ist - Anspruch auf eine Abrechnung.
Nach neuer Rechtsprechung kannst Du die gesamten gezahlten Nebenkosten zurückverlangen, der VM muß dann seinerseits beweisen, dass tatsächlich Nebenkosten in Höhe der Vorauszahlungen angefallen sind. Für den Zeitraum bis einschließlich 2003 kann der VM keine Nachzahlung mehr verlangen, selbst wenn dies rechnerisch richtig wäre. 2004 geht aber noch bis zum Ende des Jahres.
Wie Du das machen sollst, ohne den VM zu verärgern, weiß ich aber auch nicht...
Weil beim einzug 3 Personen geplant waren und übrig blieb nur einer. In (naja) weiser Vorrausicht hat der M sich entschlossen, damals 100DM, mehr zu zahlen damit am ende des JAhres nicht zuviel für einen Verdiener eventuell an nachzahlungen zukommen.
Im ersten JAhr 2000 hat der M doch für 8 Monate 650 DM erstattet bekommen.
Und bei den NAchfragen auf die Abrechnungen, kommt sowas wie : "Jaja muß ich diese Woche unbedingt machen, sie bekommen ja auch was raus"
hmmmmm ...schön wärs ja, und ich glaube wenn ein VM was bekäme wäre er sicher nicht so locker bei der Hand.
Zurückbehaltungsrecht
Wenn der Vermieter die Abrechnung ohne Grund nicht in angemessener Frist erstellt hat, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen geltend machen (OLG Koblenz WM 1995/154
Klage auf Abrechnung
Weiterhin kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnung verklagen - hier ist die Vollstreckung aber manchmal schwierig.
Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung
Weiterhin wurde überlegt, ob der Mieter einen Anspruch auf Zurückzahlung der geleisteten Vorauszahlungsbeiträge hat, wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellt. Das OLG Hamm hat nun klargestellt, daß dies grundsätzlich nicht möglich ist (WuM 1998/476). In einer neuen Entscheidung hat das OLG Braunschweig (NZM 1999/751) entschieden, daß bei Ende des Mietverhältnisses der Mieter berechtigt ist, einen Teil der Vorauszahlung zurückzuverlangen, der nicht durch unstreitig entstandene Nebenkosten verbraucht ist. Der Mieter muß dabei seinen Mindestverbraucht schätzen. Wenn eine Schätzung unter keinen Umständen möglich ist (keine früheren Abrechnungen, keine vergleichbaren Wohnungen im Objekt) kann der Mieter nach Ansicht des OLG auch sämtliche Vorauszahlungen zurückverlangen.
Die Ansprüche aus Nebenkosten verjähren in drei Jahren. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnungsperiode endet, sondern wenn dem Mieter die Abrechnung zugeht (BGH NJW 1991, 150; ZMR 1991, 133). Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten verjährt ebenfalls nach drei Jahren .
Vielleicht auf die Masche:
"Tach Vermieter, ich hab mal ein Problem, mein unehelicher Sohn brauch unbedingt 1200 Euronen von mir. Und da ich ja noch eine ganz schöne NK-Rückzahlung bekomme, dachte ich die näctsten 2(3) Miten einzubehalten und gegenzurechnen. Damit meine Erna nix mitkriegt - muß aber unter uns Männern bleiben "
Ne, ehrlich vielen Dank für die Hilfe, ist echt nicht einfach "Krieg und Frieden" in Waage zu halten. Seltsam aber da will mann so manches gütig lösen und andere fordern es echt noch heraus.
Ne, ehrlich vielen Dank für die Hilfe, ist echt nicht einfach "Krieg und Frieden" in Waage zu halten. Seltsam aber da will mann so manches gütig lösen und andere fordern es echt noch heraus.
Der letzte ist echt Gut
Hilfe gibt es bei einem RA. Hier nur Info die von allgemeinem Interesse gehalten werden müssen, dürfen.
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