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Übergabeprotokoll - wie sieht es aus und was ist zu beachten

 
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mogruen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 16:31    Titel: Übergabeprotokoll - wie sieht es aus und was ist zu beachten Antworten mit Zitat

Hallo,
überall steht: Übergabeprotokoll beim Auszug ist das A und O...
aber wie ist so ein Protokoll aufgebaut? Wo findet man eine Mustervorlage?

Und: wie läuft das überhaupt ab?
So wie beim TÜV?
Der Vermieter kann in diesem Protokoll alle Mängel aufführen, die vom Mieter noch behoben werden müssen, bevor die Kaution zurückgezahlt wird, richtig?
Kann er beim nächsten Termin wieder mit neuen, anderen Mängeln auffahren (Fass ohne Boden)?

Wie lang sind die Fristen für die Nachbesserung? Hat der Mieter das Recht, die Mängel selbst zu beheben, oder kann direkt eine Firma vom Vemieter beauftragt werden?

Wäre toll, wenn jemand einen kurzen Abriss geben könnte, wie die rechtlichen Grundlagen sind.
Mir steht eine Wohnungs-Übergabe bevor, und ich muss unbedingt gewappnet sein (Vermieter hat den Ruf, beim Auszug sehr unfair zu sein.)

Danke!
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Raubtier
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.06.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Meines wissen nach, kann ein Vermiter keinen Cent der Kaution abziehen, wenn er zuvor im Übergabeprotokoll den fehlerfreien Zustand der Wohnung unterzeichnet hat.

Wichtig ist, unbedingt alle Strom, Wasser,Gas und Heizungszähler festzuhalten, und die Übergabe von Schlüsseln (mit Anzahl) zu protokollieren!

Gruß aus Halle
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Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Übergabeprotokoll ist m.E. so wichtig, weil es den Mieter vor ungerechtfertigten Forderungen schützen kann. Bis 6 Monate nach Beendigung eines Mietverhältnisses kann der Vermieter noch Forderungen an den Mieter richten z.B. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder wegen Wohnungsschäden usw. Damit der Mieter nicht für Schäden zur Kasse gebeten wird, die er nicht verursacht hat, sollte er bei Rückgabe der Wohnung an den Vermieter gemeinsam mit diesem ein Übergabeprotokoll anfertigen.

Das Übergabeprotokoll ist eine Zustandsbeschreibung der Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Vermieter.Hier kann der Vermieter alle Ansprüche, die er gegenüber dem Mieter zu haben glaubt, niederschreiben.

Wichtig: Der Vermieter kann den Mieter nicht für Schäden verantwortlich machen, die im Wohnungsübergabeprotokoll nicht erwähnt sind (BGH VIII ZR 252/81). Es ist daher nicht möglich, dass der Vermieter ständig neue Mängel geltend macht!!

Es wäre ganz gut, wenn bei der Wohnungsübergabe ein neutraler Zeuge anwesend wäre. Auch sollte man den Zustand der Wohnung fotografieren, damit man im Falle einer Auseinandersetzung Beweise hat.

Weitere Infos:
http://www.[Link nicht erlaubt]/theme210/article1820665.html

Muster Übergabeprotokoll:
http://www.mieterbund.de/download/uebergabe_protokoll.pdf

Wenn der Vermieter gerechtfertigte Forderungen gegen den Mieter auf Beseitigung von Mängeln o.ä. hat, muss er dem Mieter die Gelegenheit geben, diese selbst durchzuführen und muss ihm dafür eine angemessene Frist einräumen (Länge der Frist ist Verhandlungssache).

Nur wenn der Mieter die Durchführung der Mängelbeseitigung verweigert oder diese nicht ordnungsgemäß durchführt, kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten von einem Fachbetrieb durchführen lassen und die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung stellen.

Gruß, Jade
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

Für den Mieter ist es völlig ausreichend wenn der VM in einem Satz schriftlich bestätigt, das die Wohnung mangelfrei zurückgegeben wurde. Somit sind für alle Zeiten eine Nachforderung ausgeschlossen.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 07:39    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Somit sind für alle Zeiten eine Nachforderung ausgeschlossen.


Dies dürfte aber nicht für versteckte Mängel gelten die der Mieter dem VM verschwiegen hat bzw. dieser nicht sofort erkennen konnte. Z.B. Schimmel an einer Wand vom Mieter verursacht durch falsches Lüftungsverhalten und dann einfach kurz vor der Übergabe übergestrichen so das der Schimmel erst nach der Abnahme der Wohnung wieder zum Vorschein kommt.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 08:00    Titel: Antworten mit Zitat

Das Schimmel z.b. der Mieter zu vertreten hätte muss dann bewiesen werden.
Aber der Mieter wäre mit einer Bestätigung des VM auf mangelfreie Rückgabe der Wohnung schon mal bestens abgesichert.
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