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Garage gemietet aber nicht benützbar

 
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stpaul
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 36
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 15:14    Titel: Garage gemietet aber nicht benützbar Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir an A(Mieter) hat bei B(Vermieter) eine Dublex-Garage im Mietvertrag. A kann diese Garage aber nicht benützen weil das Auto nicht hinein passt. A hat dies auch B gleich zu Anfang schriftlich mitgeteilt. Nach mehreren Monaten, A spricht B immer wieder am Telefon auf das Problem an aber ohne Erfolg. A zweifelt an sich an deren Fahrkünste, macht Fotos, testet mit verschiedenen Auto-Typen von Freunden aber keiner kommt in die Garage. Entweder Auto geht unten auf beim Versuch hineinzufahren usw.... Das einzige Auto bei dem nach langem ranchierem die Einfahrt möglich war, war ein Fiat Punto nur mit Einweisen und eingeklappten Seitenspiegeln Also mehrere Zeugen vorhanden. A bezahlt daher keine Miete mehr für die Garage. B läßt A von seinem Anwalt schreiben das dies nicht zulässig ist und droht mit einem Mahnbescheid über die nicht gezahlte Garagen-Miete. Die Garage konnte bei Unterschrift Mietvertrag nicht getestet werden da noch ein großer Teppich darin lag also ein Einfahren nicht möglich gewesen ist. A fährt ein ganz normales Auto also keinen Van oder etwas in der Art. Hat A eine Chance wenn der Mahnbescheid kommt und Einspruch einlegt?
Herzlichen Dank
Stpaul
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Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Mindestlänge und -breite von Garagen ist in der Garagenverordnung der einzelnen Bundesländer festgelegt (hoffentlich hab' ich das so richtig ausgedrückt!!)

Bayerische Garagenverordnung: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/rechtundtechnikundbauplanung/vorschriften_baurecht_etc/gav.pdf
(§ 4)

oder setzen Sie sich mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Bauamt wegen der entsprechenden Auskunft in Verbindung, dann haben Sie die Infos aus 1. Hand.

Wenn sich herausstellt, dass die Garage nicht den Bauvorschriften entspricht und zu klein ist, um dort ein durchschnittliches Auto einzustellen, ist sie mangelhaft und für den Mieter nicht nutzbar. Eine 100%ige Mietminderung dürfte in diesem Falle gerechtfertigt sein.

Gruß, Jade
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Die Garage ist doch nicht plötzlich geschrumpft? Der Mieter hat diese so wie sie ist gemietet.
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Nonens
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Die Garage ist doch nicht plötzlich geschrumpft? Der Mieter hat diese so wie sie ist gemietet.


Weiter oben schreibt der Fragesteller, dass er die Garage beim Ansehen der Wohnung nicht testen konnte (ob zu klein), da die Garage aufgrund des Teppichs nicht zu befahren/ zu beparken war. Scheinbar ist die Garage auch nicht klein genug, dass es mit bloßem Auge ohne Testen zu erkennen gewesen wäre.

Abgesehen kann ich mir nicht vorstellen, dass ihn diesem Fall gilt "wie gesehen, so 'gekauft'"...?
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stpaul
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 36
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

das stimmt. Die Garage konnte vom Mieter nicht getestet werden da ein großer Teppich darin lagerte. Im oberen Abteil der Dublex-Garage wurde auch noch nie ein parkendes Auto gesehen. Werden die Tage mal laut Garagen-Verordnung sehen und ausmessen in wie weit es möglich sein "müsste" in der Garage auch zu parken.....
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

Jade hat folgendes geschrieben::
Hallo,

die Mindestlänge und -breite von Garagen ist in der Garagenverordnung der einzelnen Bundesländer festgelegt (hoffentlich hab' ich das so richtig ausgedrückt!!)

Bayerische Garagenverordnung: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/rechtundtechnikundbauplanung/vorschriften_baurecht_etc/gav.pdf
(§ 4)

oder setzen Sie sich mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Bauamt wegen der entsprechenden Auskunft in Verbindung, dann haben Sie die Infos aus 1. Hand.

Wenn sich herausstellt, dass die Garage nicht den Bauvorschriften entspricht und zu klein ist, um dort ein durchschnittliches Auto einzustellen, ist sie mangelhaft und für den Mieter nicht nutzbar. Eine 100%ige Mietminderung dürfte in diesem Falle gerechtfertigt sein.

Gruß, Jade


gilt für die Neuerichtung von Garagen.
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Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da anzunehmen ist, dass die Garagenverordnung nicht erst seit gestern existiert und die in Frage stehende Garage ja wohl auch mal neu errichtet wurde, stellt sich die Frage, ob dabei die entsprechenden Vorschriften eingehalten wurden.

Auch wenn die Garage schon vor Jahren erbaut wurde, ist es - jedenfalls für mich - nicht nachvollziehbar, dass seinerzeitige Vorschriften den Bau einer Garage erlaubt haben sollen, in die kein normal dimensionierter Pkw hineinpasst.

Gruß, Jade
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 07:16    Titel: Antworten mit Zitat

spricht nichts dagegen das der Mieter sich bei der Bauaufsichtsbehörde erkundigt?
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