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Darf eine Disco grundlos Euntritt verwehren

 
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Leo
Gast





BeitragVerfasst am: 17.10.04, 14:03    Titel: Darf eine Disco grundlos Euntritt verwehren Antworten mit Zitat

Hallo FD Team Winken

Nun verstehe ich schon, dass Die Disco sozusagen das Haus des Besitzers ist, und er Leute reinlässt die er will.. aber dennoch ist es ja eine "öffentlich Einrichtung" bzw sowas in der Art. k.A. wie man das ja nennt.

Hier mein Anliegen:

Ich, Leo, 21 (deutsch) gehe mit meiner Schwester (23) um ca halb 3 wie immer nach einem Besuch in einem Pub in eine Disco.
So nun stehen wir am Türsteher, meine Schwester lässt er vorbei, bei mir
"Der Herr, Ausweis bitte"
Ja, kein Problem, gibs ihm, er schats 5 Sek an...
"Nein tut mir Leid"
kein Grund, rein gar nichts genannt.

Naja, ich war nicht betrunken (2 Fl. Bier), der Ausweis war gültig, har typsch stylisch modisch gekleidet/gestylet, so wie man das kennt, sauber angezogen, hatte noch NIE in dieser DIsco irgendwelche Probleme, nichteinmal ein Streitgespräch...
Und nun werde ich einfach so, Grundlos ein einem Abend nicht reingelassen.

Nun frage ich mich, ob das gesetzlich gesehen, einfach so, ohne Grund gemacht werden kann/darf Frage

Ich hasr bis jetzt noch nicht kapiert, was ich falsch gemacht haben soll Idee
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Leo
Gast





BeitragVerfasst am: 17.10.04, 14:22    Titel: Re: Darf eine Disco grundlos Euntritt verwehren Antworten mit Zitat

Achja, meine Schwester hat mit den Türsteher noch geredet und er meinte als Grund: "Ich sehe Agressiv aus" *hahahaha*
Ich hatte in meinen 21 Jahren noch nie eine Schlägerei oder ähnliches.
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Ruffo
Gast





BeitragVerfasst am: 17.10.04, 15:00    Titel: Re: Darf eine Disco grundlos Euntritt verwehren Antworten mit Zitat

Zitat:
"Der Herr, Ausweis bitte"
Ja, kein Problem, gibs ihm, er schats 5 Sek an...
"Nein tut mir Leid"
kein Grund, rein gar nichts genannt.


Was steht denn im Ausweis?
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.10.04, 15:18    Titel: Re: Darf eine Disco grundlos Euntritt verwehren Antworten mit Zitat

Leo hat folgendes geschrieben::

Nun frage ich mich, ob das gesetzlich gesehen, einfach so, ohne Grund gemacht werden kann/darf Frage


Ja.
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.10.04, 16:24    Titel: Re: Darf eine Disco grundlos Euntritt verwehren Antworten mit Zitat

Ruffo hat folgendes geschrieben::

Was steht denn im Ausweis?


Halt nichts anderes, was in einem anderen Ausweis, eines anderen deutschen Bürgers steht.

Nichts gewöhnliches, Name, geburtsdatum, deutsch, das wars...
Heisst es nicht, dass eine Anstalt für eine "offene Gesselschaft", also sprich keine "geschlossene Gesellschaft" (ohne EInladungen usw) nicht grundlos ausgeschlossen werden darf...
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.10.04, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
dass eine Anstalt für eine "offene Gesselschaft",


*lol* Was soll denn das sein? Eine DISCO sicherlich fällt sicherlich nicht darunter. Vielleicht gab das in der Ex-DDR mal ("alles Eigentum gehört dem Volke", oder so ähnlich Winken )

Letztendlich darf der DISCO-Betreiber jedem, auch ohne Angabe von Gründen, den Zutritt verweigern

Problematisch wird's wenn per se ganze Bevölkerungsgruppen (a la "Indianer und Eskimos haben keinen Zutritt") vom Zutritt ausgeschlossen werden sollen. Dagegen gibt es einige Gerichtsurteile, aber darum geht es hier vorliegend ja nicht.

Einzelpersonen kann der Zutritt definitiv verwehrt werden.

Der Türsteher hat keineswegs ungesetzlich gehandelt.

Noch eine persönl. Anmerkung:

Eine DISCO, bei der sich die Türsteher erst lang überlegen müssen, ob ich rein darf oder nicht (vorausgesetzt ich bin nicht vollbreit, pöbele nicht und bin angemessen gekleidet) wäre es mir nicht wert, meine sauer verdiente Kohle dort zu lassen. Es gibt genug Läden und Clubs in denen man auch ohne "Gesichtskontrolle" gerne gesehen ist. Leider wird der "heutigen Jugend" Winken (bin selber auch noch nicht soooo alt, 34) das Gefühl vermittelt, daß man "minderwertig" oder "uncool" ist, wenn man in diesen oder jenen Laden nicht reinkommt. Macht Euch mal von dem Gedanken frei, und geht dorthin, wo Ihr gerne gesehen seid.
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.10.04, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, dorthin gehen, werde ich sowieso nicht mehr, was mir jedoch stinkt ist, dass ich dahin schon seit jahren hingehe, und bisher nicht EIN MAL mein Ausweis überprüft wurde. Und noch nie in irgendeiner Weise negativ aufgefallen bin.

Und jetzt, schaut er nichtmal 5 Sekunden lang (war mehr ein lick drauf) in den Ausweis, und lässt nicht nicht rein. Ich weiss dass es keinen SInn macht, darüber mit ihm zu streiten, also hab ich mich umgedreht und ging.

Meine Schwester redete mit ihm noch mehrere Minuten, er meine "ich würde Agressiv aussehen", habe soetwas in meinem ganzen Leben noch nicht gehört... wenn ich schon ein der meistbesuchten Discos in München reingelassen werden, bei der jeder Gastgenauer angeschaut wird....
Und hier in einer 30000 Einwaohner Stadt sowas, aufeinmal, wo noch nie etwas war...
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.10.04, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

hier habe ich ein Interessanten Thema gefunden:

Link: http://www.recht.de/index.php3?menue=Foren&go=zeigeArtikel&aid=439339&nid=42

> > > Haupttitel: \"TÜRKEN ist der Zutritt verboten\" - Volksverhetzung durch Zugangsverweigerung
> >
> > Das trifft ja hier nicht zu.
>
> Nein, bei der Frage des Threadstarters nicht. Ich hatte aber auf die Frage von \"masters\" geantwortet (deswegen auch \"@ masters\" drübergeschrieben), und \"masters\" hatte explzit danach gefragt
> >
> > > Gericht: BayObLG München 2. Strafsenat
> > > (Beleidigung durch Zurückweisung eines Besuchswilligen durch GASTSTÄTTENINHABER)
> > > 1. Der Inhaber einer öffentlichen GASTSTÄTTE erfüllt den (objektiven) Tatbestand der Beleidigung, wenn er einen Besuchswilligen ohne erkennbaren sachlichen Grund zurückweist. Die Kundgabe einer Ehrenkränkung liegt auch vor, wenn für die Zurückweisung sachliche Gründe vorgetäuscht werden, die als Vorwand durchschaut werden.
> >
> > Paßt auch nicht. Man beachte \"öffentliche Gaststätte\".
> > Eine Diskothek ist aber keine öffentliche Gaststätte, denn sie hat einen Türsteher, der darüber entscheidet, ob jemand Zutritt hat.
> > Damit ist sie rechtlich eher ein Privatclub.
>
> Das wage ich aber stark zu bezweifeln.
>
> Sicherlich gibt es Privatclubs
>
> (in die dann aber nur ein bestimmter Personenkreis (die Mitglieder) hineinkommt, aber nicht ein bestimmter Personenkreis (wie Türken, Deutsche Eskimos) NICHT hineinkommt,
>
> keine Frage.
>
> Aber: In aller Regel ist eine Discothek eine dem GastG unterliegende \"öffentl. Tanzveranstaltung\", somit eine öffentl. Gaststätte
>
> Hierzu auch:
>
> GastG § 1
> Gaststättengewerbe
>
> (1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
>
> 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
> [...]
>
> aus \"kreis Paderborn.online\":
>
> Öffentlich ist eine Tanzveranstaltung immer dann, wenn jedermann Zutritt hat. Aus einer öffentlichen Veranstaltung wird jedoch nicht eine geschlossene, nur weil auf jedermann zugänglichen Einladungscoupons \"geschlossene Veranstaltung\" steht. Nur dann, wenn der Teilnehmerkreis von >>> vornherein persönlich!!! <<< feststeht und eben nicht jedermann teilnehmen kann, handelt es sich um eine geschlossene Veranstaltung.
>
>
>
>
> >
> > Bei der öffentlichen Gaststätte, zu der zunächst jeder Zutritt hat, ist der Sachverhalt ein anderer - dort ist die Zurückweisung schon deswegen anders aufzufassen, weil man dort eben nicht damit rechnen muß (ich weiß, das Argument hört sich nach Zirkelschluß an, ist es aber nicht Smilie.
> >
> > Abgesehen davon, schauen wir uns mal die Praxis an:
> > der Türsteher weist den Gast also mit den Worten zurück \"wir sind voll\".
> > Dann hätte nach dem OLG-Urteil, wenn es hier anwendbar wäre, der Gast erst das Recht zu prüfen, ob das stimmt, also doch Zutritt? Dreht sich auch irgendwie im Kreis, oder? Winken
> >
> > Es ist IMO nicht wegzudiskutieren, daß eine Diskothek keine \"öffentliche Gaststätte\" ist und daher das Hausrecht *uneingeschränkt* gilt (mit Ausnahme des Diskriminierungsverbotes).


Sehe ich genauso... Die "Öffentlichkeit" wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Discothek ausdrücklich darauf hinweist, dass gerade eine "geschlossene Gesellschaft" stattfindet. Dann wäre eine Zugangsbeschränkung rechtens, wobei allerdings an die "geschlossene Gesellschaft" besondere Anforderungen (namentliche Einladungen, Zugangskontrolle u.w.) bestellt werden.

Thnaks jedenfalls für die Antwort,

greets
Masters
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.10.04, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

Jo, an diesem Thread war ich auch beteiligt.

Dort ging es dann aber in der weiteren Folge -wie ich oben schon kurz ansprach- um das Zutrittsverbot für bestimmte Bevölkerungsgruppen (wie meine geliebten Eskimos Winken).

Es ist halt so wie schon gesagt: Einzelpersonen kann der Zutritt verwehrt werden, aufgrund des Hausrechts.

Wenn das natürl. in "beleidigender Form" passiert ("solche Assis wie Du kommen hier nicht rein"), kann der Straftatbestand der Beleidung erfüllt sein. Ein Recht in die DISCO zu kommen, hat man aber trotzdem nicht.
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.10.04, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

hmmm ... genau .. also Einzelpersonen darf in jedem Falle der Zutritt verweigert werden.

Eskimoverbote .. wie gesagt, sind verboten, da: -> gegen Rassen

Nur eines wird immer wieder vergessen .. da war auch mal ein Artikel in der Stuttgarter Zeitung zu ... ein Türsteher darf zu Dir sagen .. "Ihre Kleidung entspricht nicht dem Stil der Veranstaltung etc." ... aber er darf nicht sagen "dein Gesicht gefällt mir nicht" ... den letzteres wäre eine Beleidigung -> rechtliche Konsequenzen!

Und ich kann mich wirklich nur meinem Vorredner anschließen: warum kämpft ihr darum, Euer Geld dort zu lassen, wo ihr anscheind nicht gern gesehen werden oder Euch erstmal etwas erniedrigen lassen müsst, bevor ihr reinkommt?

Das ist diese typische Verdreherei der Diskotheken ... nur die Diskos, wo man "kämpfen muss", bevor man reinkommt, sind irgendwie beliebt ... alle anderen ... naja da "kommt ja jeder rein" ...
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.10.04, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

sorry, aber wenn man sich den alten, verlinkten Tread mal durchliest, da dreht man ja fast durch ... was soll ein Türsteher denn nun sagen dürfen und was nicht?

Irgendwie gibt es jetzt keine definitive Antwort? Lest den alten Thread mal .. dann merkt ihr es ...


Und dass Diskotheken meistens meinen, Sie könnten ihre eigene Bratwurst braten, sehen wir an vielen anderen Dingen ... Leitungen die durch die Bude hängen, sanit. Anlagen, Brandschutz, Garerobe ("Für Kleidung keine Haftung") ... aber der Staat tut nichts. Und die Leute kämpfen, um reinzukommen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.11.04, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

> "dein Gesicht gefällt mir nicht" ... den letzteres wäre eine Beleidigung -> rechtliche >Konsequenzen!

Halte ich für eine ziemlich gewagte These - mal auf genau diesen Satz bezogen.
Das würde ja weiterhin dan bedeuten:
Ich bin in einem Geschäft, sage 'Diese Jacke gefällt mir nicht' -> Anzeige durch Laden und/oder Hersteller wegen Beleidigung ????

... anders wäre es icher mit 'Du siehst voll sch... aus'..
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 18.11.04, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Das sehe ich ähnlich. Ich werde doch wohl zum Ausdruck bringen dürfen, dass mir das Gesicht des Gegenübers(aus welchen Gründen auch immer) nicht zusagt.
Wenn man allerdings Worte wie "hässlich" oder schlimmeres Verwendet, lassen sie sich wohl nicht mehr durch "Ich finde,..." als Meinungsfreiheit rechtfertigen.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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