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Brauche "schnelle Scheidung" wegen Wunsch nach Wie
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Hans_Köln
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 236
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.10.04, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gast,

jetzt einmal ernsthaft:

Solange sich die jetzige Ehefrau wegen ihrer Absicherung quer stellt, wird es nicht zu einer schnellen Scheidung kommen. Es gibt ja möglicherweise auch noch eine weitere Instanz vor dem Oberlandesgericht.

Ein Ausweg wäre der Übertritt zum Islam und dann die Heirat als Zweitfrau. Dann besteht ein Anspruch auf Einreise in die Bundesrepublik im Rahmen der Familienzusammenführung:

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Aufenthaltsbefugnis (Irak)

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2004, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Fasel
ehrenamtliche Richterin Kontoristin Hoffmann
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 26. September 2003 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin, die als Zweitfrau in einer mehrehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem abschiebungsschutzberechtigten Ehegatten im Bundesgebiet lebt.

Die im Jahr 1963 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Sie hat am 15. März 1990 im Irak einen seit 1977 in erster Ehe verheirateten Landsmann geheiratet, dessen Erstfrau ebenfalls Irakerin ist. Der im Jahr 1996 in die Bundesrepublik eingereiste Ehemann ist hier als Konventionsflüchtling anerkannt und als solcher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG. Im Juni 1999 folgte die Klägerin gemeinsam mit der Erstfrau dem Ehemann ins Bundesgebiet nach, wo beide ein erfolgloses Asylverfahren betrieben, welches im Fall der Klägerin im Februar 2000 seinen Abschluss fand. Von einer seinerzeit beabsichtigten Abschiebung der Klägerin nahm die Beklagte Abstand, da diese nur in behördlicher Begleitung über Jordanien und alsdann auf dem Landweg bis zur irakischen Grenze möglich gewesen wäre. Seitdem wird ihr Aufenthalt geduldet; die Duldungen haben jeweils eine Geltungsdauer von drei Monaten und sind mit dem Zusatz versehen, dass sie ungültig würden, sobald Heimreisedokumente vorlägen, sowie dass die Abschiebung angekündigt werde. Nachfolgende Bemühungen der Klägerin um Ausstellung eines Reisepasses blieben ohne Erfolg. Mit Beschluss des Amtsgerichts F.... vom 7. Juni 2001 wurden beide Ehen als rechtsgültig anerkannt. Daraufhin erhielt die Erstfrau unter dem 6. September 2001 in Anschluss an die Aufenthaltsbefugnis des Ehemannes nach Maßgabe des § 31 AuslG ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis.

Unter dem 11. Oktober/14. November 2001 beantragte auch die Klägerin die Erteilung einer ehegattenbezogenen Aufenthaltsbefugnis, die die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2002 versagte. Zur Begründung führte sie aus: Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis sei weder nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG noch nach Maßgabe des § 31 AuslG möglich. § 30 Abs. 3 AuslG komme nicht in Betracht, weil die Klägerin jederzeit die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise in den Irak habe; § 30 Abs. 4 AuslG sei nicht anwendbar, weil der Lebensunterhalt der Klägerin im Bundesgebiet nicht ohne die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gesichert sei und somit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG Platz greife. Ebenso könne die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis aber auch auf der Grundlage des § 31 AuslG nicht beansprucht werden. Zum einen stehe auch hier der angeführte Regelversagungsgrund entgegen. Zum anderen sei in diesem Zusammenhang zu sehen, dass es sich bei der Klägerin lediglich um die Zweitfrau handele. Insofern gebiete es weder die Schutzpflicht des Art. 6 GG noch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, ihr den Nachzug in gleicher Weise wie der Erstfrau zu ermöglichen. Des ungeachtet sei ihr das weitere Zusammenleben mit dem Ehemann auch auf der Grundlage der erteilten Duldungen möglich, zumal eine etwaige Aufenthaltsbeendigung nicht zu besorgen stehe. Die darüber hinaus von der Klägerin erstrebte Verfestigung ihres Aufenthaltes durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis widerspreche zudem den in der Bundesrepublik vorherrschenden Wertvorstellungen; sie liefe vor dem Hintergrund der bestehenden Integrationsprobleme auch dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils im Bundesgebiet zuwider.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 30. September 2002 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte: Die Ermöglichung ihres weiteren Verbleibs bei dem Ehemann lediglich auf der Grundlage von Duldungen sei unzulässig, da diese anerkanntermaßen nicht zur Sicherung eines längerfristigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik gedacht seien. Da der Ehemann Flüchtling sei, könne ihr im Rahmen des § 31 AuslG entsprechend den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Sozialhilfebezug nicht entgegen gehalten werden. Dem gemäß sei auch der Erstfrau eine solche Aufenthaltsbefugnis erteilt worden, obgleich diese ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei; insofern habe die Beklagte das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

Diesen Widerspruch wies der Stadtrechtsauschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 zurück. Zur Begründung wiederholte er hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG im Wesentlichen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. In Sonderheit verwies er darauf, dass die Klägerin derzeit für sich allein Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich rund 200.-- € beziehe, zu denen noch anteilig Wohnungskosten hinzuzurechnen seien. Dies wiege umso schwerer, als die Klägerin schon immer im Sozialhilfebezug stehe und auch der Ehemann und die Erstfrau seit vielen Jahren zumindest ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt benötigten, ohne dass Gründe, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden, ersichtlich seien. Daneben greife aber auch § 31 i. V. m. § 30 Abs. 1 AuslG als Anspruchsgrundlage nicht durch. Insofern seien schon keine dringenden humanitären Gründe für die Erteilung der dort vorgesehenen Aufenthaltsbefugnis erkennbar. Zudem ergebe sich selbst dann keine der Klägerin günstigere Betrachtungsweise, wenn der Tatbestand dieser Norm als erfüllt angesehen würde, da die hiernach im Rahmen des zustehenden Ermessens getroffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Diesbezüglich werde auf das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1985 - 1 C 22.81 - Bezug genommen, wonach die dem europäischen Kulturkreis fremde polygame Ehe grundsätzlich weniger schutzwürdig sei, weswegen dem öffentlichen Interesse an der Begrenzung des ausländischen Bevölkerungsanteils in Anbetracht der gerade auch für eine solche Ehe bestehenden Integrationsschwierigkeiten ein erhebliches Gewicht beigemessen werden dürfe.

Daraufhin hat die Klägerin unter dem 26. März 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen noch geltend gemacht, dass im bisherigen Verfahren unberücksichtigt geblieben sei, dass vom Amtsgericht F.... beide Ehen als rechtsgültig bestätigt worden seien und es im Übrigen nicht um ihren Nachzug ins Bundesgebiet gehe, sondern nur noch um die konkrete ausländerrechtliche Absicherung ihres nunmehr bereits viele Jahre währenden Aufenthaltes bei dem hier lebenden Ehemann.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, ob sie eingelegt wurde, weiss ich nicht.

Gruss Hans
_________________
Fragt den, der was davon versteht.
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