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Ich habe eine Frage zur Reverse Charge Regelung bei Software Entwicklung für Kunden in der EU. Es wäre toll wenn mir ein(e) Fachmann/Fachfrau hier kurz bestätigen könnte ob meine Annahmen so richtig sind und meine Frage am Schluss beantworten könnte.
Soweit ich mich inzwischen erkundigt habe, ist die Entwicklung von Individualsoftware und deren Übermittlung auf elektronischem Weg an den Auftraggeber eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 und 4 UStG. Diese Leistungen sind am Ort des Leistungsempfängers steuerbar. Dazu wird eine Rechnung ohne deutsche UST gestellt (mit dem Verweis auf die reverse charge Regelung), der Leistungsempfänger trägt die Steuerlast für die UST in seinem jeweiligen Land und kann sie dort meist als Vorsteuer wieder abziehen.
Die Frage, falls das bis jetzt alles richtig ist: Gibt es irgendwelche Vorschriften für die Rechnung? Ich würde meine UST-ID angeben sowie einen Hinweis auf die reverse charge Regelung - muss auch auch die UST-ID des Kunden auf der Rechnung stehen?
Du musst auf der Rechnung den Vermerk machen, dass die Leistung gemäß § 3a Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 Nr. 3 UStG in Deutschland nicht steuerbar ist, da sich der Leistungsort am Sitz des Empfängers im Ausland befindet und natürlich Deine USt-Identnummer.
Nach deutschem Recht ist - wenigstens bisher - die Angabe der USt-Identnummer des Leistungsempfängers nicht erforderlich, doch kann dies nach dem USt-Recht des Leistungsempfängers der Fall sein (z.B. Österreich).
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