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Verfasst am: 23.06.05, 07:33 Titel: Studienfahrt bezahlen aber nicht mitfahren dürfen?
Ein Lehrer organisiert eine Studienfahrt für eine Schülergruppe und läßt sich von den Eltern eine Erklärung unterschreiben in dem sie sich verpflichten die Kosten auch dann zu tragen wenn ihr Kind aus irgend einem Grund nicht mitfahren wird.
Als Begründung gibt er an: „Für die Preiskalkulation hat der Reiseveranstalter diese bestimmte Teilnehmerzahl zugrunde gelegt “
Nun passiert folgendes: Monate später stellt sich heraus, daß ein Kind den Sprung in die nächste Klasse nicht schafft und aus diesem Grund die Schule verlassen muß.
Der Lehrer informiert das Kind: Du kannst nicht mitkommen weil du zum Zeitpunkt der Reise nicht mehr unser Schüler bist und ich kann für dich die Verantwortung nicht übernehmen. Gleichzeitig aber sagt er, daß die Bereits voll bezahlte und teuere Auslandsreise nicht erstattet wird.
Die Eltern sind machtlos weil sie keine individuelle Stornierung bei dem Reiseunternehmen vornehmen können. Als Vertragspartner des Reiseunternehmers gilt der Lehrer.
Der Lehrer verweigert eine schriftliche Stellungsname. Es kann sogar vorkommen, daß er zum Schluß behaupten wird: das Kind sei einfach nicht erschien.
Es gibt noch 7 Wochen Zeit bis zum Reisebeginn.
Was tun?
Wenn eine private Person nicht offenlegt, ob und welcher Reiseveranstalter hinter einer von ihr geplanten Reise steht, so ist er im Sinne des Gesetzes selbst der Veranstalter. Und somit muss er eine Gewerbeberechtigung und eine Insolvenzschutzversicherung nachweisen. Kann er dies nicht, so kann man ihn bei der Gewerbebehörde anzeigen.
Das mit der Mindestteilnehmerzahl mag zwar stimmen. Aber zum einen sind es noch sieben Wochen bis zum Reisebeginn - da hat jeder Reiseveranstalter eine Stornogebühr von maximal 20 Prozent. Zum anderen muss der Lehrer entweder die Mitreise gestatten - oder - wenn er dies selbst nicht zuläßt, das Geld zurück geben.
Er muss das Angebot bzw. die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters offenlegen!
Beschwerde bei der Schulleitung und bei der zuständigen Schulbehöre einbringen.
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