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Einstweilige Verfügung nach Unterlassungserklärung

 
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HMR
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Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 13:07    Titel: Einstweilige Verfügung nach Unterlassungserklärung Antworten mit Zitat

Ich bin als selbstständiger Handelsvertreter für die Firma A tätig. Vor ein paar Wochen erhielt ich eine Abmahnung mit zu unterschreibender Unterlassungserklärung von Genossenschaft B. Grund waren Äußerungen über B (zu dem Zeitpunkt noch Geschäftspartner von A), die ich als Außendienstmitarbeiter der Firma A, angeblich gegenüber einem Kunden (zugleich Mitglied bei B) getätigt haben soll. Da ich diese aber nie getätigt habe, habe ich auf Anraten Dritter die Unterlassungserklärung zwar unterschrieben, jedoch ohne die geforderte Verpflichtung zur Strafe und mit Weigerung der Übernahme der Anwaltsgebühren. Begründet habe ich dies damit, dass ich dies nie geäußert hätte und daher auch keine Wiederholungsgefahr besteht. Mir wurde gesagt, durch Abgabe dieser "modifizierten" Unterlassungserklärung reduziere sich der Streitwert auf die Anwaltsgebühren, falls es überhaupt zu einer Klage kommt.

Jetzt habe ich jedoch eine einstweilige Verfügung vom Gericht erhalten mit demselben Unterlassungsbeschluss und einer wesentlich höheren Strafe bei Zuwiderhandlung (250000 Euro statt erst 5500). Begründet hat B den Antrag auch damit, dass ich die Unterlassungserklärung nicht tatsächlich abgegeben hätte, da ich sagte, ich hätte die Äußerungen nie getätigt. Ist das möglich? Schließlich habe ich die Erklärung unterschrieben, dass ich diese Äußerungen in Zukunft nicht tätige, muss ich dann auch noch Dinge eingestehen, die ich nie getan habe?
Als Anlage wurde auch eine eidesstattiche Erklärung des Kunden angefügt in der dieser fälschlich bestätigt, dass diese Äußerungen stattfanden. Sollte ich Widerspruch einlegen, könnte ich das Gegenteil vor Eides statt erklären...was passiert, wenn dann zwei eidesstattliche Erklärungen gegenüberstehen und es keine weiteren Zeugen gibt?
Zudem die Frage, weshalb ich Widerspruch einlegen sollte, weil ich die Erklärung ja abgegeben habe oder weil ich letztlich völlig unberechtigt abgemahnt wurde?

Noch als ergänzende Frage: der Streitwert wurde auf 8.500 Euro festgelegt, wie hoch wäre da in etwa die Verfahrenskosten, die ich laut Beschluss auch noch tragen soll?
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 17:09    Titel: Re: Einstweilige Verfügung nach Unterlassungserklärung Antworten mit Zitat

HMR hat folgendes geschrieben::
habe ich auf Anraten Dritter die Unterlassungserklärung zwar unterschrieben, jedoch ohne die geforderte Verpflichtung zur Strafe


Eine nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung wird als nicht ausreichend angesehen. Es genügt aber jedes ausreichende Strafversprechen, es muß nicht unbedingt das Versprechen einer Strafe in der vorgeschlagenen Form ( Zahlung eines Geldbetrags an A In Höhe 5500) sein.

Zitat:
und mit Weigerung der Übernahme der Anwaltsgebühren. Begründet habe ich dies damit, dass ich dies nie geäußert hätte und daher auch keine Wiederholungsgefahr besteht. Mir wurde gesagt, durch Abgabe dieser "modifizierten" Unterlassungserklärung reduziere sich der Streitwert auf die Anwaltsgebühren, falls es überhaupt zu einer Klage kommt.


Die Modifizierte Unterlassungsverpflichtung muß (noch) ausreichend ernsthaft erscheinen, damit der Abmahner nicht mehr mit seiner Behauptung gehört werden kann, er müsse weiterhin ernsthaft weitere gleichartige Rechtsverletzungen befürchten.

Zitat:
Jetzt habe ich jedoch eine einstweilige Verfügung vom Gericht erhalten mit demselben Unterlassungsbeschluss und einer wesentlich höheren Strafe bei Zuwiderhandlung (250000 Euro statt erst 5500). Begründet hat B den Antrag auch damit, dass ich die Unterlassungserklärung nicht tatsächlich abgegeben hätte, da ich sagte, ich hätte die Äußerungen nie getätigt. Ist das möglich? Schließlich habe ich die Erklärung unterschrieben, dass ich diese Äußerungen in Zukunft nicht tätige, muss ich dann auch noch Dinge eingestehen, die ich nie getan habe?


Entscheidend dürfte für das Gericht gewesen sein, ob es von der Behauptung überzeugt war, daß mit weiteren solchen Behauptungen gerechnet werden könne. Eine solche (Wiederholungs-)Vermutung kann durch eine vorausgegangene Rechtsverletzung begründet sein, und sie besteht fort, falls kein ausreichendes Unterlassungsversprechen abgegeben wurde.

Zitat:
Als Anlage wurde auch eine eidesstattiche Erklärung des Kunden angefügt in der dieser fälschlich bestätigt, dass diese Äußerungen stattfanden. Sollte ich Widerspruch einlegen, könnte ich das Gegenteil vor Eides statt erklären...was passiert, wenn dann zwei eidesstattliche Erklärungen gegenüberstehen und es keine weiteren Zeugen gibt?


Dann ist fraglich, womit die Wiederholungsgefahr begründet werden soll, die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch wäre.

mbG
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Frhr. v. Gravenreuth
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 20:24    Titel: Re: Einstweilige Verfügung nach Unterlassungserklärung Antworten mit Zitat

HMR hat folgendes geschrieben::


Als Anlage wurde auch eine eidesstattiche Erklärung des Kunden angefügt in der dieser fälschlich bestätigt, dass diese Äußerungen stattfanden. Sollte ich Widerspruch einlegen, könnte ich das Gegenteil vor Eides statt erklären...was passiert, wenn dann zwei eidesstattliche Erklärungen gegenüberstehen und es keine weiteren Zeugen gibt?


Dann ist die Frage entscheidend wem das Gericht mehr glaubt. Sie sind Partei und haben ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens - der Kunde nicht.

Womit man auch zur Wiederholungsgefahr kommt.



Bei bereits begangenen Verletzungshandlungen besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

Insoweit dürfen wir auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1955, 342; 1959, 544; 1959, 368; 1965,198; 1970, 558; 1972, 550; 1985,155; 1985,937; 1987,748; 1988,699; 1989,432; 1990,367; 1990,617; NJW 1990, 3147; GRUR 1994, XXVII, nur LS; GRUR 1994, 516; WRP 1996,198) verweisen. Der bloße momentane Wegfall der Störung genügt nicht zur Beseitigung der durch den Eingriff begründeten Wiederholungsgefahr. Selbiges gilt auch für die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen. Selbst im dritten Jahr nach der angegriffenen Handlung kann noch eine Erstbegehungsgefahr bestehen (OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, S. 1254). Die Wiederholungsgefahr wird nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ausgeräumt (BGH GRUR 1955, 390; 1958, 294; 1959, 544; 1970, 558; 1980, 241; 1982, 312,313; NJW 1990, 3147). Der BGH führt aus:

"Nach ständiger Rechtsprechung, kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernstgemeinte, den Anspruchs-gegenstand uneingeschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt." (BGH NJW 1990, 3147, 3148).

Pastor, "Der Wettbewerbsprozess" geht zu Recht von der Vermutung einer Wiederholungsgefahr in derartigen Fällen aus.

"Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr kann praktisch nur noch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden."

(Teplitzky GRUR 1989, 461, 464; der Autor war bekanntlich bis zu seiner Pensionierung Richter am I. Zivilsenat des BGH).

Nicht ausreichend für den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind zum Beispiel die Aufgabe des Geschäfts oder der fraglichen Betätigung, der Übergang in das Liquidationsstadium oder in fremde Hände, das Ausscheiden eines Angestellten aus dem Unternehmen, die Einstellung der Produktion einer Ware, der Ausverkauf eines Artikels, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes beseitigt ist. (BGH GRUR 76, 579, 583 - Tylosin; BGH GRUR 92, 318, 320 – Jubiläumsverkauf; Köhler/Piper UWG 3. Auflage vor § 13 Rn. 6).
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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