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Verfasst am: 23.06.05, 16:15 Titel: Darlehensabsicherung durch zweckgebundene Sicherungsgrundsch
Hilfe,
vor einigen Jahren hat mein Vater ein Darlehen aufgenommen. Ich habe auf Bitten meines Vaters dieses Darlehen durch eine Grundschuld abgesichert. Das Darlehen wurde in der Sicherungsabrede mit Nummer benannt. Vertragsinhalt war Summe € 25.000, Laufzeit 1 Jahr. Nahcdem mein Vater das Darlehen nach Ablauf des Jahres nicht zurückzahlen konnte, haben er und die Bank einen neuen Darlehensvertrag geschlossen, jedoch die alte Nummer verwendet. Laufzeit 18 Jahre, Betrag € 44.000.
Eine Information an mich als Sicherungsgeber sei lt. Bank. Sie sind sogar der Auffassung, die neue Regelung sei ja schließlich von Vorteil für mich. Ich hätte dieser Vertragsänderung niemals zugestimmt, da ich meine Sicherheiten evt. selbst benötige. Dürfen Banken einfach Verträge ändern, Sicherheiten dann weiterverwenden óhne Einverständnis des Sicherungsgebers?
Vielen lieben Dank
Verfasst am: 23.06.05, 19:51 Titel: Re: Darlehensabsicherung durch zweckgebundene Sicherungsgrun
bergerkind hat folgendes geschrieben::
...k
So einfach den Sicherungszweck ändern geht nicht. Man müsste sich allerdings die vertraglichen Vereinbarungen anschauen, um das abschließend beurteilen zu können. Wenn Sie nicht anwaltlich vertreten sind, sollten Sie sich beraten lassen, schließlich geht es um viel Geld.
der Sicherungszweck ist ja gleich geblieben, dadurch bedingt, dass die Bank dem Darlehen dieselbe Nummer gegeben hat. Sie haben den Darlehensvertrag geändert.
Es kommt nicht allein auf die Darlehensnummer an, sondern ob das Risiko für den Drittsicherungsgeber ausgeweitet worden ist. Wenn die Darlehenssumme erhöht wird, bedarf das natürlich der Zustimmung des Drittsicherungsgebers, denn alles andere wäre für ihn beim Abschluß des Grundschuldsicherungsvertrages überraschend und unangemessen benachteiligend und damit nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedinungen unwirksam.
Etwas anderes könnte natürlich gelten, wenn dem Vater die Kündigung und Vollstreckung gedroht hätte und man das Darlehen umgeschuldet oder erhöht oder die Tilgung gestreckt hätte und dazu das Einverständnis des Drittsicherungsgebers eingeholt hätte unter dem Motto: Lieber zuwarten und höherer Betrag als jetzt sofort die Vollstreckung haben. Aber das geht natürlich auch wieder nur mit Zustimmung des Drittsicherungsgebers.
hallöle und danke,
wir sind vor Abschluss des "neuen" Vertrages nicht in Kenntnis gesetzt oder gar gefragt worden. Ich bin zufällig darüber gestolpert und lebte in der Vorstellung, dieses Darlehen sei noch durch eine LV meines Vaters gesichert. DIese Sicherung hat die Bank jedoch an meinem Vater auf dessen Wunsch zurückgegeben, mit der Begründung, diese sei lediglich eine Todesfallabtretung gewesen. Hierzu ist anzumerken, dass diese Versicherung eigentlich bis 2007 gelaufen wäre. Mein Vater hat sie jedoch natürlich umgehend gekündigt und ausgezahlt bekommen. Aber der Bank hat er das Geld jedenfalls nicht zurückgezahlt.
Die Bank hat zu keinem Zeitpunkt auch nur den Versuch unternommen, uns über das alles zu informieren.
Gibt es evtl. Urteile oder Verweise zu entsprechenden Gesetzestexten bezüglich der Darlehensänderung und die Rechte der Dritt-Sicherungsgeber?
Danke
Verfasst am: 04.07.05, 05:52 Titel: immer noch ratlos
vielen Dank nochmals, aber jetzt weiß ich imer noch nicht, ob die Bank über meine Sicherheit, die durch eine enge Sicherungsabrede gegeben war, frei verfügen darf, in dem sie die Vertragsbedigungen einfach zu meinen Ungunsten ändert. Mein Rechtsempfinden sagt nein, aber das muss ja nicht richtig sein. Vielleicht habt ihr ja einige Verweise für mich. Es geht um € 44.000,-, da wäre ich für jede Idee dankbar.
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