Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Wirksamer Kündigungsverzicht für 2 Jahre?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Wirksamer Kündigungsverzicht für 2 Jahre?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Linus_Pauling
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 373

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 11:37    Titel: Wirksamer Kündigungsverzicht für 2 Jahre? Antworten mit Zitat

Hi,

ich habe einen Mietvertrag hier, der Montag unterschrieben werden soll.

Dort heißt es:
Zitat:

§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am (handschriftlich:) 1.9.05.
(handschriftlich:) Der Mietvertrag wird auf Dauer von 24 Monaten geschlossen und läuft bis zum 30.9.07. Danach verlängert er sich automatisch.


und weiter:

Zitat:

§ 27 Sonstige vereinbarungen

(per Schreibmaschine:)1. Staffelmiete ab 01.09.2007 bis 2015 jährlich je 25,00 Euro mehr

2.- 6. diverse Verienbarungen, wie Versicherungen etc.

(handschriftlich:) 7. Der Mieter verzichtet auf die Dauer von 24 Monaten auf die Geltendmachung seines gesetzlichen Kündigungsrechtes.


Meine Frage: Ist dieser Verzicht rechtens? Was ist, wenn ich z.B. berufliche Veränderungen habe vor Ablauf von 24 Monaten und woanders hinziehen muß?

Danke, Linus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Susanne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Der 2-jährige Kündigungsverzicht ist rechtens.
Bezüglich der Staffelmiete würde mich die Grösse der Wohnung und die Nettomiete. von der die Staffelmiete ausgeht,mal interessieren!
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Linus_Pauling
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 373

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::
Der 2-jährige Kündigungsverzicht ist rechtens.
Bezüglich der Staffelmiete würde mich die Grösse der Wohnung und die Nettomiete. von der die Staffelmiete ausgeht,mal interessieren!


Grösse: 110 qm, 5 Zi.
Kaltmiete: 945,00 Euro
Staffel:
ab 1.9.07: 970,00
ab 1.9.08: 995,00
u.s.f. jährlich bis
ab 1.9.2015: 1195,00
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Der Kündigungsverzicht ist rechtens. Wenn Befürchtungen bestehen, man könne event. früher beruflich bedingt umziehen müssen, so kann man ja mit dem Vermieter eine andere Regelung aushandeln, z.B. den Kündigungsverzicht weglassen oder eine Ausstiegsklausel bei berufl. Versetzung - man kann ja mit dem Vm verhandeln und das Vereinbarte dann schriftlich im Mietvertrag fixieren. Oder eine andere Wohnung suchen.
MfG
Lucky
_________________
Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 18:57    Titel: Re: Wirksamer Kündigungsverzicht für 2 Jahre? Antworten mit Zitat

Linus_Pauling hat folgendes geschrieben::
Was ist, wenn ich z.B. berufliche Veränderungen habe vor Ablauf von 24 Monaten und woanders hinziehen muß?

Dann müssen Sie einen Nachmieter stellen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 18:59    Titel: Re: Wirksamer Kündigungsverzicht für 2 Jahre? Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Linus_Pauling hat folgendes geschrieben::
Was ist, wenn ich z.B. berufliche Veränderungen habe vor Ablauf von 24 Monaten und woanders hinziehen muß?

Dann müssen Sie einen Nachmieter stellen.

...den der Vermieter aber nicht akzeptieren muss.
MfG
Lucky
_________________
Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtens ist der Kündigungsverzicht nicht, da er den Mieter einseitig belastet, was nicht rechtens ist. Rechtens wäre, wenn BEIDE Seiten auf ihr Kündigungsrecht verzichten!
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

FOC hat folgendes geschrieben::
Rechtens ist der Kündigungsverzicht nicht, da er den Mieter einseitig belastet, was nicht rechtens ist. Rechtens wäre, wenn BEIDE Seiten auf ihr Kündigungsrecht verzichten!


Mit BGH VIII ZR 81/03 vom 22.12.2003 wurde bereits für den hier in Rede stehenden Sachverhalt entschieden, dass der einseitige Kündigungsverzicht des Mieters wirksam ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo RM,
ich habe nochmals genau nachgeschaut:

§573c-1+4 BGB lautet:
---
(1)Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
...
(4)Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
---

Sofern der EINSEITIGE Kündigungsverzicht INDIVIDUELL ausgehandelt wurde (BGH 22.12.2003) geht das nach BGH doch.

Ob es dazu reicht, dass das Ganze handschriftlich ist, kann, wenn es hart auf hart kommt, fraglich werden, denn der Vermieter legt den Mietvertrag ja i.d.R. schon mit den handschriftlichen Klauseln dem Mieter vor, so dass von "individuell ausgehandelt" eigentlich nicht mehr die Rede sein kann.
Ferner: wird eine angeblich INDIVIDUELL ausgehandelte Vereinbarung vom Vermieter in mehr als 2 Mietverträgen benutzt, so gilt sie vor Gericht nicht mehr als INDIVIDUELL sondern als vorformuliert und Klausel (BGH 27.9.2001, BGB § 305).

Vorsorglich ist jedem Vermieter also i.d.R. zu raten, das "ordentliche" Kündigungsrecht BEIDSEITIG auszuschließen (BGH 14.7.2004 erlaubt dann auch Klausel), wenn er auf Nummer sicher gehen will. In dem Fall ist die Klausel nämlich NICHT zum Nachteil des Mieters, denn er ist ja dann auch die Zeit über vor ordentlichen Kündigungen des Vermieters sicher .... (ein Vermieter grinst hier sicher). Außerordentliche Kündigungen (z.B. wegen Zahlungsverzug oder Wohnungsmängeln) können nicht ausgeschlossen werden.

Und länger als 60 Monate sollte man das Recht auch nicht ausschließen, sonst begibt man sich juristisch wieder auf Neuland.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Staffelmiete:

ich weiß nicht wie hoch die Miete ist, aber bei einer (angenommenen) Kaltmiete von 833 Euro wären 25 Euro/Jahr immerhin eine satte Steigerung um 3%/Jahr, was in der heutigen Zeit bzgl. Miete horrende wäre. Ich denke mehr als 2% sind nicht gerechtfertigt.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

FOC hat folgendes geschrieben::
Sofern der EINSEITIGE Kündigungsverzicht INDIVIDUELL ausgehandelt wurde (BGH 22.12.2003) geht das nach BGH doch.

Ob es dazu reicht, dass das Ganze handschriftlich ist, kann, wenn es hart auf hart kommt, fraglich werden, ...


Mehr als die Tatsache, dass der Kündigungsverzicht handschriftlich eingefügt wurde, ist dem Urteil zur Sache nicht zu entnehmen. Bis zum Beweis des Gegenteils muss man also davon ausgehen, dass die Frage ob Formular- oder Individualvereinbarung für die Entscheidung nicht weiter von Bedeutung war.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Die von mir angeführten Urteile zeigen, dass der Tatsache, dass etwas handschriftlich geschrieben wurde, keine große Bedeutung beikommt, da aus "handschriftlich" gerade nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass es "individuell" war.

Damit ist es hier nicht möglich, ein Urteil abzugeben (weder das anfängliche vom mir noch von RM). Das Urteil im speziellen Fall muss der Fragesteller aus dem von mir geschriebenen und seinem Fall entscheiden.

Die Frage, ob Klausel oder Individualabsprache IST hier gerade der Knackpunkt !
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Linus_Pauling
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 373

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die ausführlichen Antworten.

Ich gehe etwas entspannter zur Unterschrift, da ich denke, dass die Klausel in allen Mietverträgen des Hauses steht, da die VM sehr erpicht auf diese Regelung sind.

Daher wäre das Argument im Streitfall tatsächlich, dass es sich um AGB handelt, wegen der Mehrzahl der Verwendung...

Is doch supi Smilie

Danke nochmals...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Linus_Pauling
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 373

BeitragVerfasst am: 05.07.05, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

FOC hat folgendes geschrieben::

Ferner: wird eine angeblich INDIVIDUELL ausgehandelte Vereinbarung vom Vermieter in mehr als 2 Mietverträgen benutzt, so gilt sie vor Gericht nicht mehr als INDIVIDUELL sondern als vorformuliert und Klausel (BGH 27.9.2001, BGB § 305).

Vorsorglich ist jedem Vermieter also i.d.R. zu raten, das "ordentliche" Kündigungsrecht BEIDSEITIG auszuschließen (BGH 14.7.2004 erlaubt dann auch Klausel)


Kann mir jemand die Aktenzeichen der beiden zitierten Entscheidungen nennen bitte?

Danke Linus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.