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Mieter A zieht aus der Wohnung aus und hinterlässt zwei beschädigte Türen. Vermieter B beauftragt eine Firma, die Türen auszuwechseln und schickt Mieter A die Rechnung. Hätte Mieter A nicht ein Recht darauf gehabt, vorher angeschrieben zu werden und damit die Gelegenheit zu erhalten, die Türen selber auszutauschen?
Eigentlich hätte er Ihnen eine Nachfrist setzen müssen, wenn nicht schon bei der Übergabe auf eine solche verzichtet worden ist und Sie den Vermieter mit der Reparatur sozusagen beauftragt haben.
Aber eigentlich ist klar: Wenn Sie zum Mietende zwei kaputte Tüpren hinterlassen und dies im Übergabeprotokoll auch vermerkt ist (wichtig!) müssen Sie diese auch bezahlen oder vor Beendigung des Mietverhältnisses diese Türen raparieren lassen.
Sollte Ihr Vermieter durch die Reparatur auch einen Mietausfall hinnehmen müssen, können weitere Schadensersatzforderungen auf Sie zukommen (Nutzungsentschädigung, etc.). Solange er davon absieht, sollten Sie die beiden Türen einfach bezahlen.
Die Beschädigung stellt eine Sachbeschädigung dar. Da darf der VM gleich Schadensersatz in GELD verlangen und muß nicht - wie bei Schönheitsreparaturen - eigenhändige Erbringung anbieten.
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