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Anwalt stellt doppelt so hohe Rechnung wie vereinbart.

 
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Sinned
Gast





BeitragVerfasst am: 15.09.04, 09:58    Titel: Anwalt stellt doppelt so hohe Rechnung wie vereinbart. Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hatte vor zwei Monaten einen Rechtsstreit mit meinem alten Fitnesscenter und zog dazu einen Anwalt hinzu.
Bei dem Beratungsgespräch wurde mir mitgeteilt das ich mit € 200,00 Honorar rechnen kann.
Nun stellte mir der Anwalt mehr als 400€ in Rechnung und behauptet es hätte diese Vereinbarung nicht gegeben?
Wer kann mir helfen. Das ist nicht o.k. was der Anwalt da macht!

Danke Sinned
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Gast






BeitragVerfasst am: 15.09.04, 11:33    Titel: Re: Anwalt stellt doppelt so hohe Rechnung wie vereinbart. Antworten mit Zitat

Was ist eine Vereinbarung ?
Die Antwort auf eine Frage:
" wurde mir mitgeteilt das ich mit € 200,00 Honorar rechnen kann. "
ist eine Antwort aber keine Vereinbarung !!
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 16.09.04, 16:52    Titel: Re: Anwalt stellt doppelt so hohe Rechnung wie vereinbart. Antworten mit Zitat

Sinned hat folgendes geschrieben::
Hallo,

ich hatte vor zwei Monaten einen Rechtsstreit mit meinem alten Fitnesscenter und zog dazu einen Anwalt hinzu.
Bei dem Beratungsgespräch wurde mir mitgeteilt das ich mit € 200,00 Honorar rechnen kann.
Nun stellte mir der Anwalt mehr als 400€ in Rechnung und behauptet es hätte diese Vereinbarung nicht gegeben?
Wer kann mir helfen. Das ist nicht o.k. was der Anwalt da macht!
Danke Sinned


Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass das Forum nicht zur Beratung in Einzelangelegenheiten eingerichtet ist, sondern zur Diskussion allgemein interessierender Fragen des Anwaltlichen Berufsrechts.

Daher hier abschließend nur so viel:
Auf die vermeintliche Vereinbarung kommt es schon deshalb nicht an, weil der Anwalt eine geringere als die gestzliche Vergütung (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht vereinbaren und eine höhere nicht fordern darf. Es kommt also alleine darauf an, welche Gebühr gesetzlich gerechtfertigt ist.
Das kann aber hier ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, ob aus einer falschen Auskunft im Einzelfall evtl. ein Schadensersatzanspruch folgt.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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