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Zahltag für jährliche Pacht

 
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imok
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Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 07:10    Titel: Zahltag für jährliche Pacht Antworten mit Zitat

Hallo,

Pachtverträge zur Bewirtschaftung eines Grundstücks werden im Zyklus des Bauernjahrs abgeschlossen. Z.B. 1.11.2005 bis 31.10.2006 für einen einjährigen Vertrag.

Wenn die Pacht über mehrere Jahre geht wann ist dann üblicherweise die Pacht fällig und wie wird das im Vertrag formuliert? Ich habe nur einen Mustervertrag der sagt. "Der Pachtzins ist jeweils im November für das aktuelle Kalenderjahr zu zahlen." Heisst das, das der Pachtzins für die Periode 1.11.2005 bis 31.10.2006 im Nov'05 oder im Nov'06 fällig ist? Wie benennt man diese Pachtperiode ist das die Pacht für das Jahr 2005 oder 2006?

Vielen Dank für eine klärende Antwort.
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Rudi Müller
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 105
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Schon das BGB gibt hier die Regeln vor - auch wenn keine vertragl. Vereinbarung zur Fälligkeit getroffen wurde.

Siehe z.B.
§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

ab § 535 ff BGB = Mietvertrag, also z.B.
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Mustervertrag geht anscheinend von Bemessungszeiabschnitt/Pachzeitraum = Kalenderjahr aus > also müsste "Kalenderjahr" durch Pachtjahr ersetzt werden..

Die Formulierung für den Beispiel-Fall könnte z.B. so lauten:
Die Pacht für den Zeitraum 1.11.2005 bis 31.10.2006 beträgt 12345 Euro und ist spätestens bis zum 3. Werktag zu Beginn des Pachtzeitraums im voraus zu zahlen.
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Landpacht wird in der Regel im Nachhinein bezahlt. Historische Grund: Der Bauer hat Eingefahren und Geld gemacht - erst jetzt kann er zahlen.
Der Vertragstext ist doch eindeutig: Im Nov für das Kalenderjahr zahlen (also das laufende, fast ganz vergangene Jahr)
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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