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Das bedeutet, dass Mängel, die seit dem Vertragsverhältnis bestehen als vertragsgemäss anzusehen sind und keine evtl. Mietminderung begründen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
OK, bei Haus und Wohnung kann ich das nachvollziehen.
Ich habe mit der "Wohnlage" so meine Sorgen, dass da versteckte Sachen lauern, die man so beim Besichtigen gar nicht mitbekommt...
Eine solche Klausel erfasst aber auch nur die "erkennbaren" Mängel. Im Übrigen könnte ein Verstoß gegen die AGB-Klausel des § 309 Nr. 12 BGB vorliegen...
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