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Schönheitsreparaturen
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RT68
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Anmeldungsdatum: 11.12.2004
Beiträge: 70
Wohnort: Radolfzell

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 16:15    Titel: Schönheitsreparaturen Antworten mit Zitat

Ich weiß, ein unleidiges Thema, aber doch ist mir noch etwas unklar.
Nachfolgende Klausel habe ich in noch keinem Fernsehbericht gehört "Der Vermieter verpflichtet sich, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind."

Kann mir jemand mitteilen ob auch diese unwirksam ist und der Vermiter die Schönheitsreparaturen selbst tragen muß?

Danke für Eure Hilfe.

Grüße
Rainer
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RT68
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.12.2004
Beiträge: 70
Wohnort: Radolfzell

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, Schreibfehler!

Es soll heißen:

"Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind."
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist OK
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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RT68
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.12.2004
Beiträge: 70
Wohnort: Radolfzell

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 07:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe nicht, ist der Mieter nun verpflichtet Schönheitsreparaturen selbst zu Zahlen?
Ich muß aber auch hinzufügen, dass im Mietvertrag unter "Schönheitsreparaturen" im fünften Paragraphen auch die in den Medien oft erwähnten Renovierungsintervalle vorgegeben werden.

Nach meiner Auffassung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2003 in jedem Fall der Vermieter verpflichtet Schönheitsreparaturen zu tragen oder wird dies mit der oben genannten Klausel umgangen?

Viele Grüße
Rainer
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Vorsicht mit solchen Annahmen das bloss weil die "oft erwähnten Renovierungsintervalle" im Mietvertrag stehen heisst das noch lange nicht das diese ungültig sind. Es kommt auf die gesamte Klausel an und auf die darin verwendeten Worte. Es kann sein das oft ein Wort entscheidet ob die Klausel gültig ist oder nicht. Dies sollte ein Anwalt für Mietrecht nachprüfen, sonst gibt es am Ende ein böses Erwachen.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Beispiel:
Nach Ablauf nach mindestens x Jahren sind zu renovieren......!
War so in einem MV vereinbart worden. Hierauf bezieht sich der BGH mit seinem Urteil.

Eine starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03).
Das Gericht hängte sich hier an dem Wörtchen mindestens auf !

Weil die Schönheitsreparaturen-Klausel ohne den Fristenplan keinen Sinn macht, erklärte der Bundesgerichtshof kurzerhand gleich die gesamte Schönheitsreparaturen-Klausel für unwirksam. Damit darf der Mieter ausziehen ohne zu renovieren.


Zuletzt bearbeitet von Werner am 01.07.05, 09:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Rudi Müller
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Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 105
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Laut BGB ist der VM eigentlich verpflichtet, die Mietsache instandzuhalten (= auch SchönhRep) durchzuführen - dabei ist aber auch zugrunde gelegt, dass dies bei der Mietpreishöhe berücksichtigt ist.

Leider erwecken Presse und Medien oft den Eindruck bzw. "Mieter" ist wohl auch sehr offen für diese Meinungsmache, dass FAST JEDE Vereinbarung zu Schönheitsrepraturen automatisch unwirksam sei.
Dem ist aber nicht so - vielmehr ist es grundsätzlich erlaubt, vom BGB abweichende vertragliche Regelungen zu treffen; und die meisten Vereinbarungen dürften auch wirksamsein.
Seit ca. 50 Jahren ist es bei den SchönhRep eher der Regelfall, dass diese dem Mieter obliegen und daher nicht in den Mietpreis einkalkuliert sind (z.B. Mietpreisangaben in Vermietungsanzeigen, Mietpreisspiegeln etc.)

Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, haben Richter ganz bestimmte Vertragstexte für UNWIRKSAM erachtet - oft auch in ganz bestimmten Zusammenhängen mit dem gesamten Mietvertragstext.
Und nur wenn der eigene Vertragstext damit 100%ig übereinstimmt, kann man auch 100%ig sicher sein, dass die eigene Klausel unwirksam ist ...
soweit es sich zudem um ein Urteil höherer Instanz mit "Leitsatzcharakter" handelt.

Treffen diese Bedingungen nicht zu, kann man absolute Sicherheit nur erlangen, indem man die Prozesskosten riskiert und selbst einen Richter um Entscheidung bittet.
Ich denke mal, sehr oft gibt's da tatsächlich ein unsanftes "auf den Boden der Tatsachen holen".
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RT68
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Anmeldungsdatum: 11.12.2004
Beiträge: 70
Wohnort: Radolfzell

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die rege Beteiligung.

Nun finde ich einerseits Meinungen das Schönheitserparaturen ausschließlich Vermietersache sei, da es sich wie das Wort es schon sagt um Reparaturen handelt und anderseits bin ich mir durch nachfolgende Formulierungen und eueren Antworten immer noch nicht im klaren.

§ 15 Schönheitsreparaturen

l. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind.

2 Wenn der Mietgegenstand bei Übergabe an den Mieter renovierungsbedürftig ist, verzichtet der Mieter auf Instandsetzung bei Beginn des Mietverhältnisses durch den Vermieter sowie Geltendmachung eines Minderungsrechtes. Der Vermieter nimmt diesen Verzicht an.

3. l Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle 3 Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toilette und alle 5 Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, fachmännisch auszuführen oder ausführen zu lassen.

3.2 Eine Ausführung der Schönheitsreparaturen, die nicht den Anforderungen an fachmännische Qualitätsarbeit entspricht, braucht der Vermieter nicht zu dulden. Im übrigen ist für die Ausführung der Schönheitsreparaturen die Ausstattung der
dem Mieter überlassenen Räume maßgebend; danach richtet sich der Instandhaltungs- bzw. Wiederherstellungsaufwand. Will der Mieter Rauhfasertapeten oder Tapeten anderer Art oder Qualität anbringen, hat er die Zustimmung des Vermieters
einzuholen; beim Anstreichen bedarf die Verwendung eines anderen Farbtons ebenfalls der Zustimmung des Vermieters.

3.3 Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter während des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen lassen.

3.4 Voraussetzung hierfür ist, daß der Vermieter zuvor den Mieter unter Setzung einer Nachfrist - verbunden mit der Erklärung nach Fristablauf die Erfüllung durch den Mieter abzulehnen - erfolglos zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert hat; eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat.

3.5 Der Vermieter kann vor der Durchführung der Schönheitsreparaturen von dem Mieter Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.

3.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Durchführung der Schönheitsreparaturen zu dulden.

3.7 Dem Mieter obliegt der Beweis, daß die Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der vereinbarten Mindestfristen durchgeführt worden sind.

4. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter
auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Wenn die Schönheitsreparaturen seit Einzug oder seit einer späteren Vornähme länger zurückliegen als:

bei Küche, Bad, WC:
7 Monate mit 20
11 Monate mit 30
15 Monate mit 40
19 Monate mit 50
23 Monate mit 60
27 Monate mit 70
31 Monate mit 80
34 Monate mit 90

bei allen anderen Räumen:
6 Monate mit 10
12 Monate mit 20
18 Monate mit 30
24 Monate mit 40
30 Monate mit 50
36 Monate mit 60
42 Monate mit 70
48 Monate mit 80
54 Monate mit 90

Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlages durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, daß dieser
Handwerker die Ausführungen der Arbeiten ablehnt. Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen selbst durchführt.

5. Die vorstehend genannten Fristen beginnen nicht vor dem erstmaligen Ablauf der in § 15 Abs. 3.1 genannten Fristen, wenn der Mietgegenstand sich beim Beginn des Mißverhältnisses in einem renovierungsbedürftigen Zustand befunden hat.

Krass oder Geschockt
Habt Ihr da noch den Durchblick und könnt mir sagen was nun Fackt ist und was nicht Frage
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thdoerfler
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Gegen diesen Vertrag ist nur eines einzuwenden:

die Klausel ist starr - wenn nicht noch irgendwo im Vertrag steht, dass der M nachweisen darf, dass die Schönheitsreparaturen nach 3 bzw. 5 Jahren wegen z.B. besonders pfleglicher Behandlung nicht notwendig sind, wäre die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam...

Die Klausel, dass der VM NICHT reparieren muß, wird davon aber nicht erfasst.

Es gilt jetzt, dass Du nicht renovieren mußt. Aber wenn Du willst, dass renoviert wird, mußt Du es tun, der VM ist dazu nicht verpflichtet.
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RT68
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Anmeldungsdatum: 11.12.2004
Beiträge: 70
Wohnort: Radolfzell

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 07:14    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Danke für Ihre Antwort, nun habe ich ein besseres Gefühl im Bauch wenn ich ausziehen möchte. Denn ich habe von meinem Vermieter erfahren, dass er einen ehemaligen Mieter bei seinem Auszug dreimal Nachrenovieren ließ weil es nicht sauber genug Ausgeführt wurde. Nun ziehe ich einfach, da ich der meinung bin, dass ich meine Wohnung sorgsam behandelt habe und Nichtraucher bin ich auserdem.

Bei Einzug war meine Wohnung renoviert, sehe ich doch richtig, dass ich dann bei Auszug nicht Renovieren muß?
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

RT68 hat folgendes geschrieben::
Bei Einzug war meine Wohnung renoviert, sehe ich doch richtig, dass ich dann bei Auszug nicht Renovieren muß?


Ich denke mal, hier hast Du Dich vertippt, denn das kannst Du ja nicht meinen.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

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RT68
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Anmeldungsdatum: 11.12.2004
Beiträge: 70
Wohnort: Radolfzell

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Weshalb vertippt?

Ich habe meine Wohnung in meiner Mietzeit nochmals renoviert und muß aufgrund der Unwiksamkeit der Schönheitsreparaturklausel (siehe oben) in meinem Mietvertag meine Wohnung bei Auszug nicht nochmals renovieren.

Aus diesem Grund muss ich meine Wohnung obwohl ich diese renoviert übernommen habe nicht nochmals bei meinem Auszug renoviern.

Welche Gründe sprechen aus Ihrer Sicht gegen meine Rechtsauffassung?
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Der von mir oben zitierte Satz liest sich für mich wie folgt:
>> Deshalb, weil ich, RT68, eine frisch renovierte Wohnung angemietet habe, darf ich diese unrenoviert zurückgeben.

Logisch wäre der Satz wie folgt:
>> Deshalb, weil ich, RT68, eine NICHT frisch renovierte Wohnung angemietet habe, darf ich diese unrenoviert zurückgeben.
ODER
>> Deshalb, weil ich, RT68, eine frisch renovierte Wohnung angemietet habe, darf ich diese NICHT unrenoviert zurückgeben.

Sie meinen es aber noch anders:
>>Obwohl ich, RT68, eine frisch renovierte Wohnung angemietet habe, darf ich diese unrenoviert zurückgeben (weil ich, RT68, der Meinung bin, dass die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam sind).

Ich vermute, dass mit Absatz 4 Kosten auf Sie zukommen werden, wenn Sie keine frisch renovierte Wohnung zurückgegeben. Vermutlich muss aber ein Richter über die Rechtmäßigkeit der einzelnen Absätze urteilen.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

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RT68
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Anmeldungsdatum: 11.12.2004
Beiträge: 70
Wohnort: Radolfzell

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Winken Sie sind ein geschädigter Vermieter wie ich Ihren Zeilen entnehmen kann Frage

Ich gehe davon aus, dass ich Ihrer Rechtsauffassung nach folgernd nicht nur (wie ich es selbstverständlich stets handhabe) meine Mietwohnung in meiner Mietzeit sorgsam behandle und Zwischenrenovierungen vornehme sondern zusätzlich nach meinem Auszug, obwohl die Wohnung sich in einem hervorragendem Zustand befindet, diese trotzdem renovieren soll und der BGH und Ihre Forenmitglieder anderer Meinung sind?

Was halten Sie davon, dass ich auch die Zinsen des Immobiliendarlehns bezahle? Geschockt

Spaß bei Seite, meinen Sie wirklich ich liege mit meiner Vorstellung der Sachlage so falsch?

In der Mitgliederzeitung des Vermieterverbandes (Ausgabe 04/2004) habe ich ebenfalls Bestätigungen für meine Auffassung der Sachlage finden können.

Herzliche Grüße
Rainer
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Rainer,
die langen Passagen im Mietvertrag besagen ja gerade nicht, dass Sie bei Auszug alles renovieren "müssen". Es wird ja gerade gewürdigt, wenn Sie vor Kurzem renoviert haben - dann müßten Sie nach Absatz 4 nicht so viel zahlen.
Wenn die letzte Renovierung hingegen lange hin ist, dann geben Sie formal eine Wohnung ab, die bzgl. "Schönheitsreparaturen" verbrauchter ist als wie Sie diese empfangen haben. Da ist doch eine Ausgleichszahlung "fair" ?!

Die Gerichtsurteile, die ich im Hinterkopf habe, gehen immer in die Richtung, dass dem Mieter nicht zugemutet werden kann, mehr an Schönheitsreparaturen durchzuführen, als wie er abgewohnt hat. Dieses wäre z.B. insbesondere der Fall, wenn er eine Anfangsrenovierung, wiederkehrende Renovierungen und eine Endrenovierung durchzuführen hätte. Das ist m.E. bei Ihnen aber nicht der Fall.

Wie ich Sie verstehe, wollen Sie darauf spekulieren, dass wegen des Wortes "mindestens" alle anderen §§ in Ihrem Mietvertrag auch ungültig sind. Das ist gefährlich.

Das von Ihnen zitierte BGH-Urteil gilt doch nur dann, wenn im Mietvertrag nichts über Schönheitsreparaturen steht - oder ? Und, das ist bei Ihnen dann ja so erstmal nicht anwendbar - oder ?
_________________
Herzliche Grüße
FOC

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