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Da ich den Vertragstext bis auf das Wort "mindestens" sehr gut gewählt fand, habe ich etwas gegoogelt.
1) Die Abgeltungsklausel in Absatz 4 am Ende ist laut der gefiundenen Quelle prinzipiell gültig, dort Verweis auf
BGH-Urteil, RE v. 6.7.1988 – WM 1988, S. 294
2) Der VM wußte wohl, dass die Klausel ungültig würde, wenn er in Absatz 4 irgendwo 100% stehen hätte:
LG Berlin, Urteil v. 10.6.2002 – WM 2002, S. 517;
Nachtrag:
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Rainer:
die Klauseln berücksichtigen viele aktuelle Urteile. Ich denke, da haben sich viele Anwälte mit beschäftigt. Ist das ein Vordruck gewesen? Ist erkenntlich, wer den Vordruck verfasst hat (Verlag? Verein? http://www.vdv-verlag.de ????) _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Ich sehe Sie verstehen Spaß, darüber bin ich froh
Bei meiner nochmaligen Durchsicht des betreffenden Vertrages habe ich festgestellt, dass im letzten Teil des Vertrages mit der Unterschrift des M zwei Formulierungen gegengezeichnet wurden.
1) Der Mieter hat die Wohnung in einen renovierten Zustand übernommen und hat keinerlei Beanstandungen.
2) Der Mieter übernimmt Die Wohnung in einem nicht renoviertem Zustand.
Nun ist Nummer 2) mit einer Art Unterschriftengekriggel knapp und klein gekennzeichnet und Nummer 1) ist nicht davon berührt, jedenfalls ist keine der zwei Formulierungen eindeutig gestrichen. Wie muß den ein Absatz gekennzeichnet sein, dass er als gestrichen gild?
Da sich meiner Auffassung nach die von mir bewohnte Wohnung in einem besseren Zustand befindet als von mir übernommen, sträube ich mich natürlich bei Auszug nochmals zu Renovieren.
oben schreiben Sie, dass Ihre Wohnung beim Einzug renoviert war, was ja nur heißen kann "frisch renoviert", wenn es Sinn machen soll..
Jetzt schreiben Sie, dass der VM (per Unterschriftenkringel) bestätigt hat, dass
RT68 hat folgendes geschrieben::
2) Der Mieter übernimmt Die Wohnung in einem nicht renoviertem Zustand.
und der Zustand nicht so toll war.
Danach würden evtl. (da "nicht renoviert" ja noch nicht heißt "renovierungsbedürftig" die Absätze 2 und 5 Ihres Vertrags greifen. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
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Eben das ist meine Vermutung, dass der Vermieter die Wohnung streichen ließ und (meiner Auffassung nach nicht fachmännisch) dies per Unterschriftenkringel markierte um sich im nachhinein nicht des Betrugversuches strafbar zu machen
Ich unterzeichnete damals den 12-seitigen Mietvertrag nur weil ich durch meinen Zugzwang aus beruflichen Gründen umziehen zu müssen dringend eine Wohnung benötigte.
Verstehe ich Sie richtig, dass ein Absatz mit jesder Zeile gestrichen gehört um als nicht gülig anerkannt zu gelten und der "Unterschriftenkringel" der aber nicht der eigendlichen Unterschrift entspricht als gültige Kennzeichnung gilt
Wenn ja, lesen Sie bitte all meine alten Beiträge, immer wieder wollen mich Bürger linken!
Sie haben den Vertrag unterzeichnet, die Gründe dafür sind nicht wirklich relevant
Aus Ihrer Schilderung deute ich den Kringel so, dass der VM damit den Fall (2) bestätigt hat.
Wieso hätte der VM Betrug begangen, wenn die Wohnung am Anfang nicht frisch renoviert gewesen wäre? Das verstehe ich nicht. Er behauptet das doch nicht. $15-2 regelt doch auch noch ganz andere Fälle. _________________ Herzliche Grüße
FOC
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