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Verfasst am: 05.07.05, 20:35 Titel: Renovierung bei Auszug-Übernahme der Verpfl. des Vormieters
Hallo an alle,
ich wäre sehr dankbar für Eure Unterstützung in folgender Frage:
Ich bin vor nicht mal 2 Jahren in eine unrenovierte Wohnung eingezogen.
Der Vermieter hat die Wohnung weder beim Vormieter abgenommen noch eine Übergabe mit mir gemacht- daher kein Protokoll das bezeugt das die Wohnung unrenoviert ist. Um sicherzugehen habe ich nach Einzug eine Mängelliste nachgeschickt- leider ohne Verweis, dass die Wohnung unrenoviert ist.
Der Mieter möchte nun, dass ich die Wohnung teilweise renoviere und bezieht sich dabei auf folgende Sachlage:
- die Renovierungsklausel im Mietvertrag (diese scheint übrigens einwandfrei zu sein, dass Sie Renovierungen bei Bedarf vorsieht)
- die Tatsache dass meine Vormieter eine renovierte Wohnung übernommen hatten und Sie diese in renoviertem Zustand an mich hätten übergeben müssen. Auf Nachfrage meinten meine Vormieter gegenüber meiner Vermieterin, Sie hätten eine Vereinbarung mit mir getroffen, dass ich die Renovierung übernehmen würde. Das ist allerdings falsch.
Weiters kommt dazu dass ich der größte Teil der Wohnung renoviert ist. 2 Zimmer habe ich selber gestrichen und das sieht man natürlich (Schattierungen und so). Ein Zimmer ist pastellgrün - das will Sie auf jeden Fall in weiss.
Lange Rede kurze Sinn: meine Vermieterin besteht darauf, dass ich diese 2 Zimmer streichen lasse. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass ich eine unrenovierte Wohnung übernommen habe und auch abgeben muss.
Wie die Wohnung am Anfang (oder laut VM beim Vormieter) ausgesehen hat, spielt m.E. keine Rolle.
Schreiben Sie mal, wie Ihre Klauseln genau (!) lauten, normaler Weise heißt es lediglich: alle 3-7 Jahre - dann wären Sie noch nicht dran. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Der Mietvertrag ist ein Standardmietvertrag von Haus und Grund, 2002.
"Der Mieter hat inbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen...auszuführen....
Diese Arbeiten sind, soweit erforderlich, mindestens aber in folgendem zeitlichen Abstand fachgerecht auszuführen.
Die Zeitfolge beträgt bei Küchen, Bädern und Toiletten 3 Jahre, bei Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen...5 Jahre und bei sonstige Räumlichkeiten ... 7 Jahre."
Laut den Fristen wäre ich also nicht dran.
Kann der Vermieter eine Renovierung der 2 Räume auf Grundlage der nicht fachmännischen Streichung der Wände fordern?
Diese Arbeiten sind, soweit erforderlich, mindestens aber in folgendem zeitlichen Abstand fachgerecht auszuführen.
Die Zeitfolge beträgt bei Küchen, Bädern und Toiletten 3 Jahre, bei Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen...5 Jahre und bei sonstige Räumlichkeiten ... 7 Jahre."
Durch das Wort "mindestens" sieht m.E. die Renovierungsklausel nach einer starren Fristenregelung aus und die ist nach BGH-Urteil unwirksam. In diesem Falle müsste der Mieter nicht renovieren.
Das besagte BGH-Urteil betrifft eine Kausel über Schönheitsreparaturen, die ebenfalls an den Wort "mindestens" gescheitert ist.
In diesem Fall geht es offensichtlich überhaupt nicht um die Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen, sondern um eine vom Mieter mangelhaft ausgeführte Renovierung und die Beseitigung einer ausgefallenen Farbgestaltung.
Wird eine Renovierung durchgeführt, müssen die Arbeiten fachgerecht erfolgen.
Dabei ist es völlig unerheblich, welchen Zustand die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses hatte und es ist ebenso völlig unerheblich, ob der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist oder ob die Renovierung nur aus einer Schnapsidee heraus durchgeführt wurde. Die Beschreibung "Schattierungen und so" spricht zunächst für einen Anspruch des Vermieters auf Mängelbeseitigung.
Der Mieter ist zur Nutzung der Mietsache berechtigt, nicht aber zu einer grundlegenden Umgestaltung. Ändert der Mieter die Farbgestaltung während der Mietzeit wesentlich, hat der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Anspruch auf Beseitigung einer extremen Farbgestaltung. Wann eine extreme Farbgestaltung vorliegt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Diese Beurteilung wird im Streitfall vom zuständigen Gericht vorgenommen.
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