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Verfasst am: 07.07.05, 11:49 Titel: Mieter im Verzug - mehrere Fragen
Nehmen wir mal den Fall an, dass ein Mieter (M) einer zum Teil privat, zum Teil gewerblich genutzten Wohnung seit mehreren Monaten mit der Zahlung der Miete im Verzug ist. Alle erforderlichen Schriftwechsel sind getätigt, Anwalt eingeschaltet, Gerichtstermin festgesetzt. Trotzdem ist davon auszugehen, dass M auch nach dem Urteil nicht zahlen will / wird, gleichwohl zumindest Teilzahlungen möglich sind.
Die Räume wurden vor Einzug des M deren Bedürfnissen angepasst, die hohen Kosten dazu trug V. Eine Kündigung scheint daher für V nachteilig.
Jetzt meine Fragen dazu.
1. M wohnt in einer nichtehelichen Gemeischaft in dem Wohnteil.
Über den Einzug des Partners wurde der Vermieter nicht informiert und er stimmte nicht zu.
a. Kann man Ansprüche gegen den Partner geltend machen, der ja auch Nebenkosten verursacht, die nicht gezahlt werden?
b.Kann der Vermieter dem Partner Hausverbot erteilen?
2. Wie sieht es aus mit der Pfändung von Gegenständen, Auto und dergleichen?
Was, wenn sie all ihren Besitz dem Partner übereignet?
Danke schonmal im Vorab.
Verfasst am: 07.07.05, 11:58 Titel: Re: Mieter im Verzug - mehrere Fragen
Hicks hat folgendes geschrieben::
1. M wohnt in einer nichtehelichen Gemeischaft in dem Wohnteil.
Über den Einzug des Partners wurde der Vermieter nicht informiert und er stimmte nicht zu.
a. Kann man Ansprüche gegen den Partner geltend machen, der ja auch Nebenkosten verursacht, die nicht gezahlt werden?
Nein.
Hicks hat folgendes geschrieben::
b.Kann der Vermieter dem Partner Hausverbot erteilen?
Nein.
Hicks hat folgendes geschrieben::
2. Wie sieht es aus mit der Pfändung von Gegenständen, Auto und dergleichen?
Das macht der Gerichtsvollzieher, nachdem Sie einen entsprechenden Zahlungstitel gegen Ihren Mieter erwirkt haben.
Hicks hat folgendes geschrieben::
Was, wenn sie all ihren Besitz dem Partner übereignet?
Das könnte eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung darstellen und wäre somit strafbar. Im Verdachtsfalle könnte der Vermieter Strafantrag bei der Polizei/Staatsanwaltschaft stellen.
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