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Verfasst am: 01.07.05, 16:22 Titel: virtueller Schaden bei nicht realisiertem Wertpapierverkauf
Meine (rudimentäre) Ausbildung in Recht ist lange her und ich muss mich erst seit kurzem wieder mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen. Daher bedanke ich mich schon mal im Voraus für das Verständnis, wenn manchem die Frage blöd vorkommt.
Folgender Sachverhalt: Kunde will Wertpapiere aus seinem Depot veräußern, er tut dies über einen Vertragspartner. Kunde gibt ein Limit ein und beschränkt den Auftrag auf den aktuellen Tag (Freitag). Das Limit wird nicht erreicht, daher wird der Auftrag nicht ausgeführt. Aus Sicherheitsgründen hat der Vertragspartner den Auftrag bis zu zwei Tagen im System, da die Abwicklungen mit dem Ausland nicht so eindeutig und sicher ablaufen wie in Deutschland. Montag versucht der Kunde erneut, die Papiere zu verkaufen, da der Preis gestiegen ist. Über den Vertragspartner kann er das nicht, da das System durch den vorhergegangenen Auftrag blockiert ist.
Meine grundsätzliche Frage: kann der Kunde den - nur virtuell entstandenen - Schaden geltend machen? Er hat die Papiere nach wie vor, konnte den Gewinn aber nicht realisieren.
Ich hoffe, diese knappe Kurzform reicht aus, ansonsten kann ich gerne noch Details zufügen. Vielen Dank im Voraus!
m.E. ist es Sache des Vertragspartners ein funktionierendes System zur Verfügung zu stellen.
Handelt es sich hier um
A) einen Fehler im System, oder
B) die Inkaufnahme der Blockierung seitens V aus technischen Gründen?
Welche Optionen kann der Kunde nutzen, z.B. telefonisch mit einer Servicestelle das Problem klären etc?
Falls K Schadensersatz fordern will, muss er sich weitergehende Lösungsversuche vorhalten lassen.
Ansprüche könnten dann u.U. durchaus gegeben sein. _________________ Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
für einen Schadensersatz ist es hier notwendig einen Schaden zu haben und die Bank sollte dafür auch noch verantwortlich sein.
Meint der Kunde den Verkauf ernst, so hätte es in diesem virtuellen Fall am Dienstag verkauft. Dann wäre (unterstelle ich mal) aus dem "virtuellen" Schaden ein echter geworden (oder die Kurse steigen und die Debatte ist zu Ende).
Verkauft der Kunde nicht am Dienstag, so würde ich ihm unterstellen, dass hier der (angebliche) Fehler der Bank als Vorwand genommen wurde, nicht entstandene Schäden geltend zu machen.
Als Bank würde ich hier bestimmt nicht zahlen.
Unabhängig hiervon stellt sich die Frage, ob die Bank dem Grundsatz nach sich Schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Es liegt in der Natur von Börsengeschäften, dass diese nur dann zustande kommen, wenn man einen Käufer/Verkäufer findet, der den geforderte Preis akzeptiert. Daher ist die Order immer eine gewisse Zeit offen, d.H. es ist ungewiss, ob sie ausgeführt wird.
Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Erfüllung der Order dem Kunden auch möglich ist. So ist es notwendigerweise so, dass die Bank Papiere (oder auch Geld) so lange für andere Verfügungen sperrt, bis sichergestellt ist, dass diese entwender sicher verkauft sind oder sicher nicht mehr verkauft werden können.
Da die Bank typischerweise nicht an allen Börsenplätzen der Welt selbst vertreten ist, sondern Geschäfte im Ausland durch Korrespondenzbanken vor Ort erledigen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass die Information über den Orderstatus in Nullzeit der Bank vorliegt.
Auslandszahlungen können nach BGB beispielsweise 5 Tage unterwegs sein. Da würde ich als Bank argumentieren, dass das Versenden des Orderstatus durchaus 2 Tage dauern kann.
Selbst wenn es in diesem konkreten Fall nachweisbar wäre, dass die Information über die Nichtausführung der Order die Bank zum Zeitpunkt der erneuten Order bereits vorlag (viel Spaß bei der Beweisführung), fallen mir keine überzeugenden Gründe ein, dass die Bank bei der Festlegung der technischen Sperrfrist nicht von typischen (oder worst case) Kommunikationsdauern ausgehen muss.
Der Techniker sagt: Dies ist ein Feature, kein Fehler.
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Dies ist keine Rechtsberatung
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