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In unserem Verein sind der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer von Ihren Ämtern zurückgetreten. Es verbleiben noch zwei Mitglieder im Vorstand. Diese möchten nun eine Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchführen lassen. Ist das möglich und wenn ja, wie, obwohl beide Vorstandsmitglieder nicht zurückgetreten sind und es auch nicht tun werden, da ja sonst kein Vorstand mehr vorhanden ist?
Unsere Satzung lässt sich zu diesen Punkten nicht aus.
die Frage ist: "Wer läd laut Satzung zur MHV ein?"
Wenn man schon gewählt ist, kann man sich nicht noch einmal wählen lassen.
Da müßte die Tagesordnung schon ganz geschickt geplant sein:
Zuerst Neuwahl 1.Vorsitzender, der dann die Versammlung leitet
Wahl des Kassenwartes und/oder des Schriftführers
Dann könnten die beiden zurücktreten
Dann Neuwahl = Bestätigung im Amt
Klingt blöde!
Wenn die weitermachen wollen, sollen sie nicht diesen Zirkus veranstalten - oder gibt es dafür gute Gründe? _________________ 1111
Es ist äußerst schade, dass die Dummen immer so sicher und Klugen immer so voller Zweifel sind!
Hallo,
steht in der Satzung hinter der Dauer der Amtszeit des Vorstandes nicht der Satz:
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt ?
Im übrigen:
Was spricht dagegen dass die beiden Vorstandsmitglieder in der Versammlung zurück treten und sich notfalls wieder wählen lassen, wenn sich keine weiteren Kandidaten finden ?
Durch den Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Vorstandes"
wird der Rücktritt spätestens in der Versammlung angekündigt.
Spezi
Wenn die weitermachen wollen, sollen sie nicht diesen Zirkus veranstalten - oder gibt es dafür gute Gründe?
Ich vergaß zu erwähnen, das einer der beiden für das Amt des 1. Vorsitzenden kandidieren möchte! Und : Gute Gründe gibt es zuhauf!
Zitat:
Was spricht dagegen dass die beiden Vorstandsmitglieder in der Versammlung zurück treten und sich notfalls wieder wählen lassen, wenn sich keine weiteren Kandidaten finden ?
An welcher Stelle der Tagesordnung der Versammlung müssen dann die beiden zurücktreten ?
meine Eingangsfrage ist zwar noch nicht beantwortet, aber machen wir mal weiter:
Wie wird der Verein vertreten? Jeweils zwei Vorstandmitglieder oder jedes Vorstandmitglied allein oder nur in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden oder...
Ihr müsst darauf achten, dass der Verein jederzeit geschäftsfähig bleibt.
Kann sich der Vorstand selbständig ergänzen? _________________ 1111
Es ist äußerst schade, dass die Dummen immer so sicher und Klugen immer so voller Zweifel sind!
Hallo,
nochmals
zu 1. gemeint war der Vorstand nach § 26 BGB lt. Satzung
zu 2. OK
zu 3. Kooption geht nur, wenn das in der satzung verankert ist, also nein.
Spezi
An welcher Stelle der Tagesordnung der Versammlung müssen dann die beiden zurücktreten ?
Einzeln, damit immer einer noch den Verein vertreten kann.
Also zuerst derjenige, der als 1. Vorsitzender kandidieren will.
Erst wenn der gewählt ist, kann der Andere zurücktreten. _________________ 1111
Es ist äußerst schade, dass die Dummen immer so sicher und Klugen immer so voller Zweifel sind!
Hallo,
wenn die Satzung nicht zwingend den Vorsitzenden oder Vorstand als Versammlungsleiter vorschreibt, kann die Versammlung im Rahmen eines Geschäftsordnungsantrages auch einen Versammlungsleiter wählen, der nicht dem vorstand angehört !
Spezi
Hallo Spezi,
ich glaube, es verhält sich genau andersherum: Soll jemand anderes als der Vorstand (bzw. bei einem mehrgliedrigen Vorstand der 1.Vorsitzende) die Versammlung leiten dürfen (also z.B. eine durch die Versammlung gewählte Person), muss dies explizit in der Satzung festgelegt sein. Der Vorstand bzw. der 1. Vors. hingegen haben das Recht zur Versammlungsleitung kraft Amtes.
Zur ursprünglichen Fragestellung des TE:
Die Mitglieder des Restvorstandes sind ja jeweils allein vertretungsberechtigt und wenn ich es richtig interpretiere, ist auch ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen.
In dieser Situation sehe ich überhaupt kein Problem. Der Restvorstand kann aufgrund seiner Vertretungsberechtigung wirksam eine Mitgliederversammlung einberufen und deren Tagesordnung festlegen, dazu kann auch eine Neuwahl des Vorstandes gehören. Diese muss nicht unbedingt erst zum Ende der Amtszeit stattfinden.
(Übrigens: eine Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen kennt das BGB nicht. Jede Mitgliederversammlung ist eine Mitgliederversammlung und hat alle Rechte und Pflichten einer solchen.)
Während der Versammlung findet dann die Neuwahl statt.
Für die beiden Restvorstände gilt dabei:
derjenige, der 1. Vorsitzender werden möchte (Person A), stellt sich entsprechend zur Wahl. Wird er gewählt, ist er 1.Vorsitzender und nicht mehr Stellvertreter, wird jemand anderes gewählt, ist dieser 1. Vorsitzender und Person A ist weiterhin Stellvertreter. Steht dann das bisher von Person A bekleidete Amt eines Stellvetreters zur Wahl, und will A weiterhin wenigstens Stellvertreter bleiben, kann er sich auch hier zur Wahl stellen. Wird er gewählt, ist er weiterhin Stellvertreter (mit neuer Amtszeit), wenn nicht, hat er gar kein Amt mehr.
Die letzten beiden Sätze gelten sinngemäß auch für Person B, die einfach nur Stellvertreter bleiben möchte.
Die bis zur Neuwahl von den Restvorständen jeweils bekleideten Ämter enden automatisch durch die Neubesetzung bzw. wenn es denn geschieht, durch die Übernahme des Amtes des 1.Vorsitzenden durch den bisherigen Stellvertreter (Person A).
Es bedarf keines vorhergehenden Rücktritts.
hmmm...,
wenn dann allerdings laut Satzung mehrere Ämter bei einer Person liegen dürfen, ist er womöglich 1. Vorsitzender und sein eigener Stellvertreter, wenn sich sonst keiner meldet... _________________ 1111
Es ist äußerst schade, dass die Dummen immer so sicher und Klugen immer so voller Zweifel sind!
Hallo JS,
ich bleibe bei meiner Auffassung und begründe diese wie folgt.
Wenn in der Satzung steht, dass die Versammlung vom Vorsitzenden zu leiten ist, hat sich die Mitgliederversammlung durch Beschluss gebunden. Dieser Beschluss müßte mit satzungsändernder Mehrheit aufgehoben werden, wenn anders verfahren werden soll.
Besteht kein solcher Beschluss (kann auch in einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung gefaßt woden sein) , hat die Mitgliederversammlung die "Hohheit" und kann ( nicht muß) zu Beginn eines Tagesordnungspunktes einen Versammlungsleiter durch Beschluss bestimmen.
Der Vorsitzende braucht nicht von sich aus einen Versammlungsleiter wählen lassen, sondern ist krafts Amtes zunächst mal Versammlungsleiter. Falls die Mitgliederversammlung jedoch durch Geschäftsordnungsantrag eine Initiative zur Wahl eines anderen Versammlungsleiters ergreift, muss der Vorsitzende über die Versammlungsleitung durch die Mitgliederversammlung abstimmen lassen..
Spezi
was aber ist, wenn zwar die Mitglieder bei MV einen Versammlungsleiter wählen wollen jedoch der Vorstand dies nicht zuläßt, weil er selbst versammlungsleiter sein will. z. B. wenn es seine eventuelle Abwahl geht.
Was können die Mitglieder tun, daß ein Versammlungsleiter gewählt wird.
Wohl gemerkt, wenn hier nichts über einen Versammlungsleiter in der Satzung steht.
Hallo,
sofern die Satzung nichts zur Person des Versammlungsleiters aussagt, ist das geschäftsführende Organ des Vereines, also i. A. der Vorstand, zur Versammlungsleitung berufen. Die Wahl eines anderen Versammlungsleiters durch die MV ist dann unzulässig. Sie wäre nur zulässig, wenn die Satzung diese Möglichkeit explizit vorsähe.
Beschlüsse, die unter fehlerhafter Versammlungsleitung gefasst werden, sind nichtig.
Soll über den Widerruf der Bestellung ("Abwahl") eines Vorstandsmitgliedes abgestimmt werden, so ist dieses Vorstandsmitglied selbst nicht stimmberechtigt.
meiner Erkenntnis nach widerspricht aber diese Aussage die Aussage von Spezi
nämlich.
Besteht kein solcher Beschluss (kann auch in einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung gefaßt woden sein) , hat die Mitgliederversammlung die "Hohheit" und kann ( nicht muß) zu Beginn eines Tagesordnungspunktes einen Versammlungsleiter durch Beschluss bestimmen.
Der Vorsitzende braucht nicht von sich aus einen Versammlungsleiter wählen lassen, sondern ist krafts Amtes zunächst mal Versammlungsleiter. Falls die Mitgliederversammlung jedoch durch Geschäftsordnungsantrag eine Initiative zur Wahl eines anderen Versammlungsleiters ergreift, muss der Vorsitzende über die Versammlungsleitung durch die Mitgliederversammlung abstimmen lassen..
Dies Besagt doch, daß die Mitgliederversammlung in jeden Fall einen Versammlungsleiter wählen kann, wenn per Satzung keiner definiert ist.
Die Grundfrage lautet jedoch, was tun, wenn sozusagen 70 % der Mitglieder bei einer Versammlung einen Versammlungsleiter wählen wollen, der aktuelle vorstand dies jedoch einfach ignoriert und sich selbst als Versammlungsleiter benennt???
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