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Verfasst am: 08.07.05, 20:56 Titel: Nebenkosten? Pauschalbetrag oder Vorauszahlung?
Hallo
ich will eine Wohnung, die ich gerade geerbt habe vermieten, habe mir einen Mietvertrag vom Mieterbund ausgedruckt und habe nun das Problem, das ich nicht weiß wie ich die Nebenkosten inclusive Wasser (warm und kalt) und die Heizung abrechnen soll. Ich habe nicht wirklich Lust auf die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung.
Wenn ich einen Pauschalbetrag vereinbart habe, kann ich diesen bei Bedarf erhöhen? Natürlich für das folgende Jahr, oder muss ich das im Mietvertrag vereinbaren?
Ich wohne selber in einer Mietwohnung, in der nach Vorauszahlung abgerechnet wird, diese Abrechnung ist bei uns immer mit Ärger verbunden. Diesen möchte ich vermeiden aber doch gerecht abrechnen.
Oder sollte ich lieber eine Miete vereinbaren, in der alle Betriebskosten enthalten sind?
Jeder, der sich von Berufs wegen oder privat mit Vermieten beschäftigt, kann sicher Ihren Horror von Betriebskostenabrechnungen verstehen. Andererseits, so schwer ist das nun auch wieder nicht.
Wenn die Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt, kommen Sie aber zumindest um die Abrechnung von Heizkosten und Kosten der zentralen Warmwasserbereitung nicht herum, dafür sorgt die Heizkostenverordnung.
Für die übrigen Betriebskosten kann auch eine Pauschale vereinbart werden, auch die kann (aber nicht rückwirkend) bei Kostensteigerungen erhöht werden.
Aber das müssen Sie zur Vermeidung von Nachteilen sehr säuberlich im Mietvertrag darstellen. Wenn Sie Mitglied bei Haus und Grund werden, können Sie sich da beraten lassen. Jeden unklaren Mietvertrag haut Ihnen die Gegenseite ggf. später gnadenlos um die Ohren. Musterverträge vom Mieterbund sind für Vermieter nicht gerade das non plus ultra.
Für die übrigen Betriebskosten kann auch eine Pauschale vereinbart werden, auch die kann (aber nicht rückwirkend) bei Kostensteigerungen erhöht werden.
In der Regel wird eine Warmmiete (alles inklusive) vereinbart und nicht eine Kaltmiete plus eine Pauschale für die Nebenkosten.
Im ersten Fall ist es nicht möglich, einfach die Warmmiete hochzusetzen, wenn die Nebenkosten gestiegen sind, dort ist immer zu begründen, wieso sich die gesamte (!) Miete erhöht - das ist extrem lästig. Den zweiten Fall kenne ich so nicht.
Generell ist von Pauschalen abzuraten, denn dann gehen die Mieter immer verschwenderischer mit den Resourcen um - dann wird die Heizung nicht mehr ausgestellt und den ganzen Tag die Wohnung auf Durchzug gestellt, um besser zu trocknen. Diese Mehrkosten zahlt dann der VM zunächst selbst direkt. Später zahlt er diese Kosten indirekt, da die Nebenkosten im Haus dann so hoch sind, dass er bei der Kaltmiete heruntergehen muss, weil er sonst keinen Mieter mehr findet, der bereit ist die Summe aus beidem (Gesamtmiete) zu zahlen! _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
So unüblich ist die Kombination von Kaltmiete und Nebenkostenpauschale wirklich nicht.
Aber die von FOC beschriebenen Nachteile sind natürlich unangenehm.
Wenn Du eine Nebenkostenpauschale machst, nimm eine Bestimmung in den Mietvertrag auf, dass du berechtigt bist, durch Erklärung in Textform Erhöhungen der Betriebskosten anteilig auf den Mieter umzulegen (§ 560 BGB).
In der Erklärung mußt Du dann genau aufschlüsseln, wie es zu einer Erhöhung der Kosten kam.
Haben die Mietparteien zur Abgeltung der Betriebskosten die Zahlung einer monatlichen Pauschale durch den Mieter vereinbart, so sind mit der Zahlung dieses Pauschalbeitrages die Nebenkosten abgegolten. Selbst wenn in Wirklichkeit die Nebenkosten durch den Pauschalbetrag nicht abgedeckt sind, braucht der Mieter keine Nachzahlung zu leisten.(LG Hamburg WM 76, 299) Er kann allerdings auch keine Rückzahlung verlangen, falls die Pauschale höher war als die tatsächlichen Kosten. Aber auch dann wenn im Mietvertrag geregelt ist, das der Vermieter die Pauschale anheben darf, so kann er dies nur für die Zukunft und im Rahmen der nachgewiesenen Erhöhungen der Betriebskosten.(LG Köln WM 82, 301 ; LG Darmstadt WM 82, 307)
so steht es inzwischen im BGB §560 _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
allerdings bekommst Du für eine ETW schon eine schöne Abrechnung durch die Verwaltung, von der Du grösstenteils alles übernehmen kannst für die Abrechnung für den Mieter. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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