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Kennt jemand berechtigte Gründe zur Kündigung Fitness-Studio

 
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Dirk1971
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.06.2005
Beiträge: 4
Wohnort: 33129 Delbrück

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 21:04    Titel: Kennt jemand berechtigte Gründe zur Kündigung Fitness-Studio Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich habe folgendes Problem. Über die Internetseite eines Fitness-Studios hatte ich einen 150 € Gutschein für zwei Personen zum Probetraining gewonnen.
Meine Frau und ich haben dann einen Termin mit dem Fitness-Studio ausgemacht und die Räume besichtigt. Danach war keine Rede mehr von einem Probetrainig, es wurde uns gleich ein Jahresvertrag mit ein- oder zweijähriger Laufzeit angeboten, die 150 € würden mit Aufnahmegebühr und Trainerpauschalen verrechnet. Wir haben uns auf einen einjährigen Jahresvertrag eingelassen.
Nun nach 14 Tagen haben wir festgestellt, dass wir nicht immer eine Kinderbetreuung für unser 15 Monate altes Kind bekommen. Auch komme ich immer so spät von der Arbeit, dass es sich nicht mehr lohnt ins Fitness-Studio zu fahren, da sich dass Fitness-Studio in einer 30 km entfernten Stadt von uns befindet.
Wir besitzen auch nur einen PKW den ich zur Arbeit benötige und somit auch meine Frau tagsüber nicht ins Fitness-Studio kommen kann. Auch finanziel mußten wir feststellen, dass wir uns ein Fitness-Studio nicht leisten können. Im Vertrag stehr das die Mitgliedschaft aus berechtigten Gründen vorzeitig aufgelöst werden kann.
Sind dies berechtigte Gründe? Oder hat mein ein 14 tägiges Rücktrittsrecht weil ich über das Internet geworben wurde?

Ich hoffe mir kann jemand meine Fragen beantworten.

Dirk1971
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mastercut
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Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Das sieht nicht so gut aus. Alle Gründe, die du aufzählst, bestanden ja auch schon vorher. Ist mir auch nicht so ganz verständlich, weshalb ihr dann überhaupt den Vertrag unterschrieben habt. Naja, dazu ist es ja nun zu spät und ihr werdet euch das selbst oft genug fragen....

Sonderkündigungsrechte bestehen normalerweise, wenn man weiter als ca. 50 Kilometer wegzieht oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr trainieren kann. Dazu bräuchte man aber ein Attest.

Unterschrieben habt ihr ja im Studio vor Ort, von daher gibt es keinen Widerruf aufgrund der Fernabsatzregeln.

Teilweise akzeptieren es Studios, wenn man einen anderen Interessenten bringt, der den Vertrag übernimmt. Vielleicht lässt sich da jemand finden.

Gruß
mc
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Dirk1971
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.06.2005
Beiträge: 4
Wohnort: 33129 Delbrück

BeitragVerfasst am: 09.07.05, 23:45    Titel: Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach vom 07.01.2003 Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich habe im Justizportal des Landes Nordrheinwestfalen ein Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach vom 07.01.2003 - AZ: 5 C 521/02 gefunden.

Zitat:
Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios, wonach der Vertrag 12 Monate oder länger läuft, ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn dem Verbraucher kein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, dass er die Leistungen des Fitness-Studios dauerhaft nicht in Anspruch nehmen kann.


und weiter

Zitat:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 535 S. 2 BGB a. F. Bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Mietvertrag. Schwerpunkt der den Vertragstyp bestimmten Leistungen der Klägerin ist die Überlassung der Trainings- und Freizeiteinrichtungen. Die zusätzlichen Leistungen wie Beratung oder das Servieren von Getränken sind demgegenüber nur unselbständige Nebenleistungen, die ohne die Überlassung der Geräte ihre Bedeutung verlieren.


Der Fall und Urteil in Kurzfassung:
Am 12.04.2001 hatte die Beklagte einen Vertrag über 24 Monate abgeschlossen, den sie am 14.08.2001 kündigte und das Nutzungsentgelt zahlte sie für die Zeit bis zum 30.09.2001.
Das Gericht entschied, dass durch die Kündigung vom 14.08.2001 das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 25.08.2001 beendet wurde. Und zwar aus dem Grund, weil das Gericht die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Wahlmöglichkeit zwischen 12, 18 und 24 Vertragslaufzeit für ungültig erklärt hat. Und nach § 6 Abs. 2 AGBG ist die durch eine Unwirksamkeit einer Klausel entstehende Lücke durch die gesetzlichen Vorschriften zu schließen. Wenn der Vertrag neben der Überlassung der Einrichtung auch dienstvertragliche Regelungen enthält, so liegt der Schwerpunkt doch im Bereich des Mietrechts.

Ist jemanden auch dieses Urteil bekannt?
Und hat sich schon mal jemand bei seiner Kündigung auf dieses Urteil bezogen?
Was für Erfahrungen hat ihr dabei gemacht?

Ich werde mir nun ganz genau die AGB's von meinem Fitness-Studio ansehen und versuchen mich auf dieses Urteil zu berufen!
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