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Frage zu Mitunterschrift/Bürgschaft eines Grundschulddahrlen

 
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Josef22
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Anmeldungsdatum: 09.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.07.05, 11:16    Titel: Frage zu Mitunterschrift/Bürgschaft eines Grundschulddahrlen Antworten mit Zitat

Fall:

A ist zu seiner Lebensgefährtin B gezogen, die zur Hälfte ein Grundstück/Haus besitzt, das mit einer Grundschuld belastet ist. Nach kurzer Zeit läuft der aktuelle Dahrlehensvertrag aus. Die Bank fordert als zusätzliche Sicherheit die Mitunterschrift von A. A fühlt sich etwas in die Enge getrieben, da er je erst eingezogen ist, will er nicht gleich Ärger und unterschreibt mit. Die Unterschrift wird von der Bank verharmlost, da ja das Grundstück/Haus als Sicherheit vorhanden wäre. Nach einigen Jahren zieht A wieder aus.

Ist eine solche Unterschrift eine Bürgschaft? wenn ja gibt es eine Möglichkeit für A da irgendwie raus zu kommen?

Da A keinerlei Rechte/Pflichten (unverheiratet) gegenüber B bzw. dem Grundstück oder anderer Verwandten hat, hat A durch den Vertrag im Falle einer berechtigten Forderung von Seiten der Bank nur Nachteile, da ja von Seiten A keinerlei Anspruch/Vorteil gegenüber des Grundstücks/Hauses besteht.

Besteht evtl. wegen Zahlungsunfähigkeit von B eine Forderung der Bank, wird dann gleich A in Anspruch genommen, oder ist zuerst das Grundstück/Haus, der Mitbesitzer, die Töchter von A etc. dran?

A würde gerne aus dem Vertrag aussteigen, gibt es eine Möglichkeit, wenn ja welche? Spätestens beim Ablauf der momentan vereinbarten Laufzeit (mit festem Zinssatz) müßte ja ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, dann sollte ja spätestens A aus der Schuld genommen sein? oder hat A durch seine Unterschrift ein lebenslanges Bangen?
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 09.07.05, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Was A unterschrieben hat, ergibt sich aus dem Vertrag.

Es kann genauso gut sein, dass A sogar Mitschuldner geworden ist und sofort als erstes in voller Darlehenshöhe mit seinem gesamten Vermögen haftet. Oder eben nicht.
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Josef22
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Anmeldungsdatum: 09.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.07.05, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Sieht so aus, daß A nun auch Kreditnehmer ist, obwohl er nichts mit der Sache zu tun hat. Kann er aus dem Vertrag raus? Der Vertrag wurde zwischenzeitlich geändert (Tilgung). Dies aber ohne Einverständnis/Unterschrift von A. Ist der Vertrag dann nichtig?
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 09.07.05, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Das klingt ziemlich chaotisch.

Allgemein kann man natürlich erklären, dass man in die Haftung für einen Kredit mit einsteigt.

Man kann auch später mit einem der Schuldner (bei Bürgschaft erst recht) separate Abzahlungsvereinbarungen treffen.

Allein hieraus kann man eine Unwirksamkeit nicht sicher ableiten. Umgekehrt ist damit auch nicht gesagt, dass der Vertrag so vollwirksam ist.

Wäre praktisch ein typischer Fall, in dem man eine Erörterung des Vertrags mit der Bank und den Gang zum Anwalt überlegen könnte.
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Josef22
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Anmeldungsdatum: 09.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 10.07.05, 07:55    Titel: Antworten mit Zitat

Der Gedanke, mit der Bank zu klären/Verhandeln liegt hier schon am nächsten, daß diese aber nicht gerne A aus dem Vertrag nimmt kann man ja vermuten. Zumal da vermutlich wieder Verwaltungskosten auftreten würden, was aber wohl das kleinere Übel wäre.

Ist volgendes zutreffend:

Bürgschaften können unwirksam sein, wenn ein einkommensschwacher Bürge wirtschaftlich mit der von ihm begehrten Rückzahlung des Darlehens krass überfordert ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn der pfändbare Teil des Einkommens nicht einmal ausreicht, um die laufenden Zinszahlungen auf die Kreditsumme zu decken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es dem Bürgen durchaus zugemutet wird, auch den letzten vorhandenen Vermögenswert, wie etwa das eigene Haus, zur Begleichung der Verbindlichkeiten einzusetzen. So hat der Bundesgerichtshof eine einkommensschwache Mutter, die sich für einen Kredit ihres Sohnes verbürgt hatte, deshalb nicht für krass überfordert gehalten, weil sie die gesamte Bürgschaftsschuld durch Verwertung des von ihr bewohnten Eigenheimes zu tilgen vermochte (BGH, Urteil vom 26.4.2001, Aktenzeichen: IX ZR 337/98, veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschau 2001, Seite 2466 ff.). Eine Bürgschaft kann zudem dann unwirksam sein, wenn die Bank das den Bürgen treffende Haftungsrisiko schuldhaft verharmlost hat.

Dies sollte ja auch dann auf Kreditnehmer/Schuldner etc. zutreffen. Es ist also zu verstehen, daß A im schlimmsten Fall nicht durch Lohnpfändung auf der Straße sitzt? Ist es richtig, daß es einen "nicht Pfändbaren Betrag von 999 €" seit diesem Jahr gibt? Würde das Einkommen von A nur unwesentlich darüber liegen und die Zinsen für den Kreditvertrag deutlich darüber wäre die Begleichung ja unmöglich. Trifft eine solche Regelung auch für Kreditnehmer zu oder muß A wirklich damit rechnen irgendwann unter der Brücke zu landen?

Welcher Fachanwalt ist für sowas zuständig?

Schon mal danke für die schnelle Hilfe.
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