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Verfasst am: 11.07.05, 14:33 Titel: Wann erhält man Bürgschaftsurkunde zurück?
Hallo,
A hat für eine betragsmäßig beschränkte Bürgschaft für B den vollen Betrag bei der Bank hinterlegt. Dies wurde A auch bereits bestätigt.
Die Bank will A nun allerdings die Bürgschaftsurkunde erst dann zurückgeben und A aus der Bürgschaft entlassen, wenn die gesamten über den verbürgten Betrag hinausgehenden Beträge seitens des Schuldners B beglichen sind. Diese belaufen sich auf ca. das dopppelte der verbürgten Summe.
Ist dies so üblich und rechtens?
A hat ja nun seinen Anteil geleistet, warum wird A dafür nicht aus der Bürgschaft entlassen?
Zudem möchte A natürlich seine Forderungen gegenüber dem Schuldner B geltend machen, ab wann ist dies möglich?
Wenn das Geld nur hinterlegt ist, besteht natürlich auch noch ein intensives Bedürfnis nach der Bürgschaftsurkunde als Bewies für das Bestehen der Bürgschaft. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
die Bürgschaftsukunde kann nur zurückgegeben werden, wenn die Bürgschaft sich erledigt hat. Dies ist in drei Fällen der Fall
1) Zugrunde liegende Forderung ist zurückgeführt oder
2) Bank verzichtet von sich aus auf die Rechte aus der Bürgschaft oder
3) Bürge wurde in Anspruch genommen und hat die Summe bezahlt
1 ist dass was die Bank erwartet; 2 tritt bestimmt nicht ein und 3 scheint auch (noch) nicht eingetreten zu sein. Wenn 3 eintritt ist der Fall einfach: Bank vereinnahmt das Geld, A bekommt die Bürgschaftsurkunde und erwibt eine Forderung gegen B, die er sofort geltend machen kann.
Wenn der Bürge nicht in Anspruch genommen wird, besteht keine Forderung von A gegen B. Er kann also keine Forderung geltend machen.
Wäre ja auch schlimm: Dann könnte A jederzeit gegen B vorgehen, obwohl B seine Raten immer brav bezahlt...
Lösungen:
Wenn es darum geht, die Bürgschafturkunde zu bekommen: Mit der Bank einen Sicherheitentausch vereinbaren. Anstelle der Bürgschaft eine Verpfändung des (jetzt noch) hinterlegten Guthabens vereinbaren.
Wenn es darum geht, gegen B vorzugehen: Hoffen, dass die Bank den Kredit bald kündigt und A aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt.
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