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Vorstandbefugnisse / Ausschluss

 
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Wyrg
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 19:53    Titel: Vorstandbefugnisse / Ausschluss Antworten mit Zitat

Hi zusammen!

1. Mal angenommen, in einem gemeinnützigen e.V. gibt es einen Vereinsvorstand, bei dem jedes Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt ist.
Dürfte ein Vorstandsmitglied ohne Rücksprache mit dem übrigen Vorstand Aktionen unter dem Namen des Vereins durchführen? DENN: Im schlimmsten Fall der Vereinsinsolvenz haftet jedes Vorstandsmitglied mit seinem Vermögen, also müsste doch jeder dieser "Risikoträger" gefragt werden, bevor jemand aus dem Vorstand etwas anleiert.
Außerdem wäre jeder einzelne laut Vereinssatzung zwar allein VERTRETUNGSberechtigt, aber doch dadurch nicht auch zwangsläufig allein ENTSCHEIDUNGSberechtigt, oder?
Also dürfte er Alleingänge unternehmen oder nicht?

2. Angenommen, man hat vor, ein amtierendes Vorstandsmitglied aus dem Verein auszuschließen (auch angenommen, daß die Vereinssatzung den Vorstand zum Ausschluss von Mitgliedern berechtigt; die Mitgliederversammlung entscheidet dann ggfs. bei einem etwaigen Widerspruch gegen den Ausschluss). Hat das betroffene Vorstandsmitglied bei dieser Vorstandsentscheidung ein Stimmrecht? Bei einer Entlastung darf der Betrefffende nach meinem Wissensstand nach ja auch nicht mitstimmmen.

Vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen, ich würde mich freuen.
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
in der Frage stecken mehrere fehlerhafte Unterstellungen.

Code:
DENN: Im schlimmsten Fall der Vereinsinsolvenz haftet jedes Vorstandsmitglied mit seinem Vermögen


trifft nicht zu, der Vorstand ist höchstens haftbar, wenn der Insolvenzantrag verschleppt wird.

Ferner kann kein Vorstandsmitglied per Vorstandsbeschluss als Mitglied ausgeschlosssen werden, auch wenn dies so in der Satzung steht..
Es ist vielmehr lt. BGH ein Beschluss der Mitgliederversammlung nötig.

Spezi
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich unterstütze Spezis Antwort.

JS
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dadreamer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.07.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

mich würde folgendes Interessieren:
Zitat:
[...]Außerdem wäre jeder einzelne laut Vereinssatzung zwar allein VERTRETUNGSberechtigt, aber doch dadurch nicht auch zwangsläufig allein ENTSCHEIDUNGSberechtigt, oder?[...]


Was bedeutet Vertretungsberechtigt?
Heißt das auch Entscheidungen zu treffen?
Was ist wenn der 1. Vorstand im Alleingang entscheidet, aber die mehrheit der Vorstandschaft möchte das anders gehandelt wird?


Vielen Dank

Für Literaturempfehlungen / Links wäre ich auch sehr dankbar.


Zuletzt bearbeitet von dadreamer am 11.07.05, 14:47, insgesamt 2-mal bearbeitet
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
der Vorstand (gemeint ist der Vorstand nach § 26 BGB, dessen Mitglieder also auch im Vereinsregister einzutragen sind) ist der gesetzliche Vertreter des Vereines. Das bedeutet, er ist befugt, im Namen des Vereines Rechtsgeschäfte mit Dritten vorzunehmen, die den Verein binden.

Von dieser Vertretungsberechtigung zu unterscheiden ist hingegen die Berechtigung zur Beschlussfassung:
Ist nur eine Person Vorstand, so ist diese natürlich auch befugt zu beschliessen (wer auch sonst?).
Bei einem mehrgliedrigen Vorstand, also einem Vorstand, dem mehr als eine Person angehören, erfolgt die Beschlussfassung hingegen gemäß § 28.1 BGB:
Zitat:
§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.

§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.


Dabei ist zu beachten, dass der § 28.1 und der § 32 gemäß § 40 BGB zu den sogenannten "nachgiebigen Vorschriften" gehören. Diese Vorschriften gelten daher nur dann, wenn die Satzung dazu nicht explizit etwas anderes vorschreibt. § 34 BGB hingegen kann nicht durch die Satzung abgeändert werden.

Schließt ein Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstandes unbefugt, also ohne Beschluss und ohne entsprechende Erlaubnis durch die Satzung, ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten ab, so ist der Verein an dieses Rechtsgeschäft gebunden. Das unbefugt handelnde Vorstandsmitglied macht sich jedoch ggf. gegenüber dem Verein persönlich schadensersatzpflichtig.

JS
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dadreamer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.07.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo JS,

danke für die prompte Antwort.

Hätte aber noch fragen Winken

In unserer Satzung steht neben dem Organ Vorstand (1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassier, Jugendwart), dass der 1. Vorstand den Verein nach §26 II allein Vertritt.

Leider schließt unser 1. Vorstand alleine Vertäge, ohne das der Rest der Vorstandschaft die Details kennt. Teilweise sogar nicht den Vertrag.

Kann er das so einfach, wenn nichts geregelt ist?
Darf er alleine bestimmen?

Welche möglichkeiten hätten wir?
Welche sinnvollen Schranken könnte man setzen?
(z.B. nur 2 aus dem Vorstandschaft berechtigt?)


Falls der gesamte Vorstand (ausser dem 1.) gegen bestimmte Inhalte ist, kann er dann etwas machen? Mit welchen Folgen?


Vielen Dank für die Hilfe
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 11.07.05, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
der 1. Vors. vertritt den Verein alleine, das bedeutet, alle seine Rechtsgeschäfte mit Dritten sind für den Verein bindend. Das ist die Außenwirkung der Alleinvertretung.
Im Innenverhältnis ist der 1. Vors. jedoch nicht berechtigt, auch alle Beschlüsse allein zu fassen. Hierzu bedarf es, wie in meiner vorhergegangenen Antwort ausgeführt, jeweils der Beschlussfassung auf einer formal korrekt einberufenen Vorstandssitzung.
Die Folge: Die unbeschlossenen Rechtsgeschäfte des 1. Vors. binden den Verein zwar, er macht sich aber ggf. schadenersatzpflichtig.

Die Möglichkeiten des Restvorstandes dies zu ändern sind beschränkt. Der Vorstand kann nicht gegen ein Vorstandsmitglied vorgehen, das kann i. A. nur die Mitgliederverammlung.
Und wenn alles gute Zureden nicht hilft, dann müsste eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einberufen und dort über diese Vorfälle diskutiert werden. Ggf. kann auch die Abwahl des 1.Vors. auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über evtl. Regressansprüche gegen den 1.Vors., falls durch sein ungedecktes Handeln dem Verein tatsächlich ein Schaden entstanden sein sollte.
Sollte der 1.Vors. die Einberufung einer solchen Versammlung irgendwie boykottieren, so hilft vermutlich nur der Rücktritt der Restvorstandschaft.

Alleinvertretungsrecht ist im Übrigen nie besonders gut, da schwer kontrollierbar (siehe Thema dieses threads) - es sollten immer mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Eine entsprechende Satzunsänderung ist sehr zu empfehlen.

JS
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