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Rechte von GmbH-Gesellschaftern / Darlehensvertrag

 
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Alexander53
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 09:32    Titel: Rechte von GmbH-Gesellschaftern / Darlehensvertrag Antworten mit Zitat

Guten Tag.
Folgender Sachverhalt: Ein Gesellschafter (geringe Beteiligung) hat der GmbH ein Darlehen gewährt. Der Darlehensvertrag sieht eine Rückzahlung in Raten zu bestimmten Terminen vor. Die GmbH erklärt jedoch, dass der Kredit auf absehbare Zeit nicht zurückgezahlt werden kann.
Kann per Gesellschafterversammlung der Darlehensvertrag (ohne Zustimmung des Darlehensgebers) geändert werden, d.h. die Rückzahlung liegt im Ermessen der GmbH?
Ist die GmbH verpflichtet für die Darlehenszahlungen Rücklagen zu bilden?
Welche Rechte hätte der Gesellschafter bzw. Darlehensgeber und in welcher Form lassen sich diese durchsetzen?
Vielen Dank für Euer Feedback!
Alexander53
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Gesellschafterdarlehen gewährt wurde, zu einem Zeitpunkt, zu dem eigentlich der GmbH Eigenkapital zugeführt werden müsste, dann darf es nicht zurück gezahlt werden, wenn dadurch andere Gläubiger nicht bedient werden können. (GmbHG §30 ff.)
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Alexander53
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.
Heißt das, solange die Firma Verbindlichkeiten hat, kann keine Darlehensrückzahlung erfolgen? Also nur sofern die Firma einen Gewinn abwirft?
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr vereinfacht kann man das so sagen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Sehr vereinfacht kann man das so sagen.


Nein, so vereinfacht kann man das nicht sagen. Nur weil die Gesellschaft Verbindlichkeiten hat, heisst das noch lange nicht, dass die Gesellschaft kreditunwürdig ist.

Die Kreditrückzahlung ist auch nicht an den §§ 30, 31 GmbHG zu messen, sondern an den §§ 32a, 32b GmbHG, weil durch die Rückzahlung keine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.

Sofern der Fragesteller nur eine Beteiligung bis zu 10% hat, ist die Rückzahlung im Grundsatz unproblematisch.

Ein Vertrag kann grundsätzlich nicht einseitig geändert werden. Gesellschafterdarlehensverträge enthalten jedoch oftmals Klauseln, die eine Rückzahlung unter bestimmten Umständen einschränken.

Eine professionelle Beratung ist wie immer zu empfehlen, weil ohne Kenntnis der gesamten Details keine sinnvolle Auskunft gegeben werden kann.
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