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Fraumausig Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 12.07.05, 12:26 Titel: Kündigung einer wohnung nach erfolgter Zwangsversteigerung |
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Die von mir bewohnte Wohnung (seit 1997) wurde jetzt zwangsversteigert.
Ich habe einen Mietvertrag mit einer Kaltmiete von € 250 mtl u. € 50 NBK, ferner habe ich eine schriftliche Vereinbarung von 2004 mit dem Eigentümer, dass mein Mietverhältniss zum 31.12.2005 endet.
Den neuen Eigentümer interessiert das wenig, er will von seinem Kündigungsrecht gebrauch machen u. auch gleichzeitig die Miete hochsetzen. (für die gleiche Wohnung müsste ich ca. € 450 bezahlen) Mietspiegel gibt es, lt. diesem müsste ich sogar noch mehr bezahlen. Darf mir überhaupt der neue Eigentümer kündigen? |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 12.07.05, 13:11 Titel: |
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Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsgesetz
§ 57a [Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Ersteher]
1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Der neue Eigentümer hat also grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Die gesetzliche Kündigungsfrist sind 3 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Sonderkündigungsrechten nicht mit der Mietdauer. Die Vereinbarung mit dem früheren Eigentümer über das Ende des Mietverhältnisses ist durch das Sonderküngigungsrecht nicht weiter relevant.
Ich meine mich zu erinnern, dass auch für eine Kündigung nach § 57a Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsgesetz ein berechtigtes Interesse vorliegen muss. Da es nicht wirklich häufig zum Thema wird, habe ich dafür aber keine Fundstelle verfügbar. |
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Ulrich FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1038 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 12.07.05, 13:55 Titel: |
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RM hat Recht, auch mit seiner Erinnerung hinsichtlich des berechtigten Interesses.
Eine ganz gute Abhandlung zum Thema finden sie hier:
http://www.palm-bonn.de/zvg.htm |
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Fraumausig Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 12.07.05, 14:13 Titel: |
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Ja, so sehe ich es eigentlich auch. Nur was mach ich mit der Miete und was mach ich mit der Vereinbarung dass ich zum 31.12.2005 ausziehe? |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 12.07.05, 14:47 Titel: |
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Die Mieterhöhung kannst Du ablehen. Die Wohnung ist sowieso gekündigt. |
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Fraumausig Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 12.07.05, 16:01 Titel: |
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Das hab ich alleskapiert. Danke für die Antworten.
Was ist aber wenn ich bis 31.12.2005 nicht ausziehe? Kann er mich dazu zwingen dass ich dann tatsächlich am 31.12.2005 draußen bin?
Ich hab irgendwo mal gelesen, dass befristete Verträge ungültig sind. |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 12.07.05, 16:39 Titel: |
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Siehe die kurze aber prägnante Einlassung von RM:
Die Vereinbarung mit dem früheren Eigentümer über das Ende des Mietverhältnisses ist durch das Sonderküngigungsrecht nicht weiter relevant.
Zu welchem Termin hat der neue Eigentümer nach Sonderkündigungsrecht gekündigt?
Bis zu diesem Termin musst Du ausgezogen sein. Machst Du das nicht, wird es wahrscheinlich zur Räumungsklage kommen und das wird für Dich sehr teuer. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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Fraumausig Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.07.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 12.07.05, 17:26 Titel: |
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Versteigerung war am 05.07.2005, Kündigung habe ich am 09.07.2005 auf den 31.10.2005 bekommen. (per Einschreiben) |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 12.07.05, 17:52 Titel: |
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Susanne hat folgendes geschrieben:: | Siehe die kurze aber prägnante Einlassung von RM:
Die Vereinbarung mit dem früheren Eigentümer über das Ende des Mietverhältnisses ist durch das Sonderküngigungsrecht nicht weiter relevant.
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Meine Bemerkung zur Relevanz der Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses war möglicherweise doch etwas zu kurz. Man wird 2 Fälle unterscheiden müssen:
1. Die Kündigung des Vermieters ist wirksam, weil ausreichend begründet. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf der Kündigungsfrist.
2. Die Kündigung ist nicht ausreichend begründet und damit unwirksam, der Mieter zieht aber trotzdem "fristgerecht" aus. Das Mietverhältnis ist dann ebenfalls zum Ablauf der genannten Kündigungsfrist beendet. Der Vermieter kann sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung berufen.
3. Die Kündigung ist unwirksam und der Mieter gibt die Mietsache nicht zurück. Das Mietverhältnis besteht unverändert weiter. Ebenso besteht die Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12. weiter. Diese Vereinbarung kann m.E. nicht als Zeitmietvertrag angesehen werden. Hier handelt es sich um eine Vereinbarung über die Beendigung eines unbefristeten Mietverhältnisses. Ich kann beim besten Willen keinen Grund erkennen, warum ein Aufhebungsvertrag auf einen festgelegten Termin nicht wirksam sein sollte. Es steht dem Mieter frei, eine Kündigung auf einen beliebigen Termin auszusprechen. Die hier in Rede stehende Aufhebungsvereinbarung hat nach Lage der Dinge keine andere Wirkung. Der Mieter wird wohl kaum mit vorgehaltener Waffe zum Abschluss der Vereinbarung gezwungen worden sein.
Grundsätzlich gilt, dass die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück gegeben werden muss und der Vermieter bei verspäteter Rückgabeneben Nutzungsentschädigung auch Ersatz für alle durch die versätete Rückgabe entschandenen Schäden verlangen kann. |
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