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Also nachdem ich die Beiträge hier gelesen habe, werde ich es so machen, daß ich im Falle, daß ich die Rechnungen noch nicht bezahlt habe (muß das noch genauer prüfen, ist aber wahrscheinlich) die Hauptforderung zahlen werde.
In Verzug bin ich offensichtlich ja nicht geraten, da eine beiderseitige terminliche Frist, wann der eintreten soll nicht gegeben ist, es ist keinesfalls vor Leistungserbringung ein einvernehmlicher Vertrag zu Stande gekommen, wäre auch nicht gegangen, da ich bewußtlos und kurz vorm Exitus war.
Eine Mahnung hatte ich bis jetzt nicht erhalten, insofern ist dadurch ja auch kein Verzug ausgelöst worden.
Heute kam dann die zweite Mahnung, ohne daß eine erste existiert.
Die Verzugszinsen werde ich also nicht zahlen.
Die Mahn"GEBÜHREN" erst recht nicht, meiner Meinung nach sind nur Behörden befugt, Gebühren nach entsprechender Satzung festzusetzen, z. B. die Gemeinde die Friedhofsgebühren, der Landkreis die Müllabfuhrgebühren, Land und Bund die ihrigen.
Seit wann kann denn ein Privatunternehmen "Gebühren" festsetzen?
Davon ab: für einen Computerbrief, noch nicht einmal von irgendjemand unterschrieben
20 EURO, das sind ja fast 40 Mark zu verlangen, halte ich für Wucher, zumal es der erste diesbezügliche Brief ist, den ich von dem Verein in dieser Sache erhalte.
Das machen kundenfreundliche Unternehmen mit einem netten Erinnerungsbrief ohne Kosten.
Ich zahle also, wenn überhaupt, nur die Hauptforderung.
Ob nun monatlich, vierteljährlich 153 Tag oder wie auch immer. Wenn nicht zufällig genau jährlich gezahlt wird ergibt sich mathematisch ein Differenzbetrag.
Bei der Verzinsung im Zahlungsverzug kommt es eben auf den genauen Zeitpunkt der Zahlung an, insoweit wird tatsächlich unterjährig verzinst und die Zinsberechnung tatsächlich auch mehrfach im Jahr getätigt wenn mehrere Zahlungen im Jahr erfolgen.
windalf hat folgendes geschrieben::
Da es nach Ihrer Aussage ein Zinseszinsverbot im Gesetz gibt
§ 289 BGB, "Zinseszinsverbot":
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
windalf hat folgendes geschrieben::
ist die von Ihnen angestellte Rechnung falsch da hier unterjährig verzinst wird (es gibt damit faktsich einen Zinseszins)
richtig, es gibt einen faktischen Zinseszins der vom Gesetzgeber vermutlich ursprünglich nicht mal gewollt war. Diesen Effekt gibt es aber nur, wenn der Schuldner Teilzahlungen leistet.
Der andere finanzmathematische Effekt - nämlich dass die Zinsen nicht erst am Ende des Jahres fällig werden - ergibt sich einfach daraus, dass eine spätere Fälligkeit vom Gesetz nicht vorgesehen ist (weil der Schuldner ja bereits im Verzug ist) und die Leistung (also auch die anteilige Zinszahlung) daher jederzeit verlangt werden kann.
windalf hat folgendes geschrieben::
Bei richtiger Rechnung im obigen Beispiel wären nur 50,33 zu zahlen. rechnet man mit 6,21%/12 sind 51,75 zu zahlen. Daher mein man zahlt rund nen Euro fünfzig zuviel (unterjährigen Zinseszins)... Oder hat der Gesetzgeber sich hier gedacht Juristen wären mit einer solchen Rechnung überfordert und deswegen machen wir es lieber leicht falsch?
es ist ja nicht falsch. Das ist der Unterschied zwischen der einfachen Zinsrechnung und der Zinseszinsrechnung.
Im Gegensatz dazu sind aber die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung hin anzurechnen, so dass sich da im Ausgleich wieder ein höherer Effektivzins ergibt.
Den Zusammenhang mit diesem Beitrag versteh ich jetzt nicht. Zunächst einmal bin ich von einer kompletten Zahlung ausgegangen. Also Betrag plus Zinsen. Die Kosten fallen ja ggf. erst bei Rechnungsschreibung an (in wieweit hier noch Extrakosten für die Aufrechterhaltung einer Liquidität geltend gemacht werden können weiss ich nicht) und sind demnach erst ggf. ab diesen Zeitpunkt zu verzinsen. Das aus Gründen der Kostendeckung der Effektivzins höher gewählt werden soll halte ich für nen Gerücht. Dann hätte man dann gleich im Geseztestext schreiben können nicht 5% über den Basiszins sondern so und soviel... Auch schwankt diese Differenzbetrag in Abhängigkeit von Zinssatz und Zahlungszeitpunkt viel zu stark um da ne vernünftige "das deckt in etwa die Kosten"-Behauptung aufstellen zu können.
Der Zusammenhang ergibt sich tatsächlich erst bei Teilzahlungen weil eben nicht (wie es bei der "normalen einfachen" Zinsrechnung üblich ist) erst die Zinsen gezahlt werden und dann der offene Kapitalbetrag sondern umgekehrt.
Mit "Kosten" waren andere (Verzugs)schäden (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten bzw. Kosten für Rückschecks, Rücklastschriften, Mahnkosten soweit sie erstattungsfähig sind) gemeint.
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 16.06.05, 22:07 Titel:
Zitat:
richtig, es gibt einen faktischen Zinseszins der vom Gesetzgeber vermutlich ursprünglich nicht mal gewollt war. Diesen Effekt gibt es aber nur, wenn der Schuldner Teilzahlungen leistet.
äh Quatsch den gibt es auch wenn er komplett zahlt. (unter der Annahme er zahlt p*x)
Zitat:
richtig, es gibt einen faktischen Zinseszins der vom Gesetzgeber vermutlich ursprünglich nicht mal gewollt war. Diesen Effekt gibt es aber nur, wenn der Schuldner Teilzahlungen leistet.
Ich seh nicht wo hier der Gesetzgeber schuld sein soll. Der hat doch geschrieben das ein Zins p.a. anzunehmen ist. Wenn das in der Praxis falsch umgesetzt wird kann doch der Gesetzgeber nichts dafür...
Zitat:
es ist ja nicht falsch. Das ist der Unterschied zwischen der einfachen Zinsrechnung und der Zinseszinsrechnung
Falsch ist es imho wenn man das Gesetz falsch anwendet so wie es anscheinend aus Gründen der Einfachheit/ Faulheit getan wird... Der Gesetzgeber spricht doch deutlich von einem Zins p.a. Er spricht aber nicht davon das dieser "falsch" runterzubrechen ist bzw sagt nicht das man als Vereinfachung p*x verwenden darf. Das ist in der Praxis einfach mal dazugedichtet.
"Ein Zahlungsziel in der Rechnung hat keine Auswirkung auf den Eintritt des Verzugs."
Das Zahlungsziel legt natürlich den Eintritt des Verzuges fest. Die 30-Tage-Regelung gilt nur, wenn die Frist nicht kalendermäßig bestimmt ist.
Natürlich nicht. Damit eine Mahnung zum Verzugeintritt entbehrlich ist, muss die kalendermäßige Frist vertraglich vereinbart werden. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger reicht nicht aus.
Bin natürlich davon ausgegangen, dass nicht erst in der Rechnung das Zahlungsziel festgelegt wurde. Hab den kompletten Text zitiert, ohne auf "Rechnung" zu achten.
Habe heute die Hauptforderung überwiesen und das Rote Kreuz angeschrieben, daß wenn es ihnen nicht schmeckt, wenn ich die Verzugszinsen und die Mahngebühren nicht zahle, sie dieselben ja gerne einklagen können.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Die 3,62 % galten bei Erlass der Vorschrift. Seit 1.7.2005 gilt: 1,17 %.
Ich glaubs ja nicht, wer Rechnungen aus November letzten Jahres noch nicht bezahlt hat, dürfte ja wohl keinen Grund haben sich über ne Mahnung mit Verzugszinsen zu beschweren, vorallem dann nicht, wenn er die Rechnungen bereist von der Krankenkasse bezahlt bekommen hat . Vergessen??? Ja ne iss klar, man kanns ja mal versuchen. Schade das sooo viele Leute "vergessen" Ihre Rechnungen zu bezahlen und dann noch aufmucken, wenn der Gläubiger auf sein Recht, und mehr hat er hier ja wohl nicht getan, besteht.
Resultat dieser "vergesslichen" Schuldner = Deutschlands Zahlungsmoral = Grund für einen Großteil der Insolvenzen!!!
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