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Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 12.07.05, 10:54 Titel:
@Waylander
Man ist halt immer auf der Suche nach neuen Extremsportarten... Ich bin da bei weitem nicht der einzige
Sollte meine geistige Gesundheit dabei gelitten haben kann ich mir wenigstens sagen ich bin lange nicht der einzige
Wie darf der echt rumballern (Warnschüsse abgeben) nur weil Bürger 0815 seinen Personalausweis nicht vorgezeigt hat oder noch schön darf er auf denjenigen schiessen?
Das wäre schon hochgradig unverhältnismäßig, richtig. Aber die Frage stellt sich halt erst, wenn schon alles vorbei ist. Nur: Es sind auch schon Leute ange- oder erschossen worden, die einfach im Urlaub waren oder im Verdacht standen, unerlaubt Plakate geklebt zu haben (eine Ordnungswidrigkeit).
Und wenn Du unschuldig bist und dem Wunsch des Polizisten nach Identitätsfeststellung nicht nachkommst, könnte man leicht versuchen, daraus eine Ordnungswidrigkeit zu machen. Man ist eben nur nicht verpflichtet, quasi freiwillig die Gefangenschaft anzutreten.
@ Windalf, entscheide Dich doch endlich mal was Du genau willst, erst erzählst hier einem vom Querfeldeinlauf und dann projezierst Du mitten auf Deinen Fluchtacker große Menschengruppen, die wegen dem Warnschuß in Panik verfallen könnten ?
Außerdem könntest Du mal das Supermankostüm ausziehen, denn Du wirst es nicht glauben, aber mit solchen Flitzern rechnet man im Regefall immer und ist entsprechend darauf vorbereitet und wenn doch mal einer davon kommt ist das nur eine Frage der Zeit, man ist ja schließlich nicht alleine auf der Welt.
Allerdings würde mir Dein Anzug leid tun den Du beim Bäcker trägst, der hätte hinterher mindestens ne gründliche Reinigung nötig, oder denkst Du das man beim 2. Versuch wieder warten würde bis Du losrennst ?
Um hier nochmal auf das Hinterherschießen beim Weglaufen einzugehen:
Im geschilderten Fall (Personenkontrolle) wäre der "Warnschuss" auf jeden Fall unrechtmäßig und das hat nichts mit der Verhältnismäßigkeit zu tun. Der Warnschuss ist rechtlich nichts anderes als die Androhung eines Schusswaffengebrauchs.
Die Polizei darf sich jedoch keines Rechts rühmen, dass ihr nicht zusteht, was bedeutet, dass die Androhung einer Zwangsmaßnahme nur dann rechtmäßig ist, wenn auch der Zwang rechtmäßig wäre.
Im geschilderten Fall kann man davon ausgehen, dass der Schusswaffengebrauch nicht rechtmäßig ist. _________________ semper paratus
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 13.07.05, 10:54 Titel:
Zitat:
@ Windalf, entscheide Dich doch endlich mal was Du genau willst, erst erzählst hier einem vom Querfeldeinlauf und dann projezierst Du mitten auf Deinen Fluchtacker große Menschengruppen, die wegen dem Warnschuß in Panik verfallen könnten ?
Ich bin halt flexibel... Wohn in einem Randbezirk einer grossen Stadt. Feld ist vor der Tür aber genauso könnte es sein das ich mitten in der Stadt kontrolliert werde. Ist also beides denkbar...
Zitat:
Außerdem könntest Du mal das Supermankostüm ausziehen, denn Du wirst es nicht glauben, aber mit solchen Flitzern rechnet man im Regefall immer und ist entsprechend darauf vorbereitet und wenn doch mal einer davon kommt ist das nur eine Frage der Zeit, man ist ja schließlich nicht alleine auf der Welt.
Wirst lachen aber ich bin den Marathon schon mal als "Batman" gelaufen (wobei das in schwarz bei brütender Hitze ziemlich dämlich war aber immerhin angekommen). Superman ist da ja ungünstig ohne Maske erkennt einen dann ja gleich jeder
Zitat:
Allerdings würde mir Dein Anzug leid tun den Du beim Bäcker trägst, der hätte hinterher mindestens ne gründliche Reinigung nötig, oder denkst Du das man beim 2. Versuch wieder warten würde bis Du losrennst ?
Wiso sollte der leiden. In dem Fall renne ich ja auch nicht weg und lass meine Personalien kontrollieren. Hab ich doch schon geschrieben. Hab ja auch nichts verbrochen...
Erstmal nochmals danke für die Antwort.
Kann jemand, der die Beamten weder beleidigt, noch aggressiv handelt, noch irgendwelche illegalen Drogen mit sich führt oder konsumiert (bzw. dabei erwischt wird) oder sonstwie rechtwidrig handelt von Beamten mitgenommen werden? Ich hoffe doch schwer, dass nicht!
Die Polizei kann Personen nicht nur festnehmen, sondern nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen zur Durchsetzung eines Platzverweises, zur Unterbindung der Fortsetzung oder Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder auch bei hilflosen Personen zum eigenen Schutz in Gewahrsam nehmen.
Im geschilderten Fall (Personenkontrolle) wäre der "Warnschuss" auf jeden Fall unrechtmäßig und das hat nichts mit der Verhältnismäßigkeit zu tun. Der Warnschuss ist rechtlich nichts anderes als die Androhung eines Schusswaffengebrauchs.
Nach meinem Dafürhalten handelt es sich bereits um einen vollendeten Schusswaffengebrauch. Ein Polizeibeamter darf seine Schusswaffe nur in einem sehr beengten rechtlichen Rahmen einsetzen, eine Personenkontrolle ohne Hinweise auf Verbrechenstatbestände oder ähnliches gehört nicht in diesen Rahmen, das lernt übrigens jeder 18-jährige Polizeischüler auswendig.
mühle hat folgendes geschrieben::
Die Polizei darf sich jedoch keines Rechts rühmen, dass ihr nicht zusteht, was bedeutet, dass die Androhung einer Zwangsmaßnahme nur dann rechtmäßig ist, wenn auch der Zwang rechtmäßig wäre.
Genau. Der Warnschuss ist nur dann zulässig, wenn auch die Anwendung der Schusswaffe gegen die Person rechtmäßig wäre.
Ich rate jedem Beamten der im Dienst eine Schusswaffe trägt dringend zum Studium des UZwG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uzwg/ sowie der landesrechtlichen Vorschriften welche vorhanden sind. Eine flapsige Einstellung wie "Wenn er flitzt geb ich nen Warnschuss ab..." kann üble Folge haben, wenn sie wirklich angewendet wird.
Den Behauptungen, die Polizei in D sei schießwütig, kann niemand der ein klein wenig Ahnung von der Materie hat was abgewinnen. Hier mal eine Aufstellung die verdeutlicht, wie wenige Schusswaffeneinsätze gegen Personen jährlich bundesweit vorliegen.
http://www.cilip.de/ausgabe/62/waffen.htm
Wenn man bedenkt, dass es jährlich mehrere Millionen Polizeieinsätze gibt (von der Ruhestörung bis zum 1.-Mai-Großeinsatz), bei denen grundsätzlich die Schusswaffe mitgeführt wird, dann lässt sich eine Schießwütigkeit mit Sicherheit nicht erkennen.
@ windalf alias windhund, kannst ja weglaufen nachdem Dir der Polizist denn Ausweiß zurückgegeben hat oder wenn er dich gerade erst anschaut ohne irgendwelche Maßnahmen erkennen zu lassen. Dann dürfte auch keine OWI vorliegen.
Ich hatte mir auch schon mal überlegt, spaßeshalber ein Tütchen mit einem weißen Pulver (Mehl oder feiner Sand) mitzuführen (ich bin auf der Kurzstrecke zu langsam). Das Spielchen würde aber schon daran scheitern, daß ich erst ein einziges mal von einem Polizisten, in einer Verkehrskontrolle (nur Papiere), kontrolliert wurde.
Ich hatte mir auch schon mal überlegt, spaßeshalber ein Tütchen mit einem weißen Pulver (Mehl oder feiner Sand) mitzuführen (ich bin auf der Kurzstrecke zu langsam).
Sie sind nicht der Erste der eine solche Idee hat. Gab es schon. Dumm nur, dass die Vortäuschung einer Straftat einen Strafbefehl nach sich zog. Aber zugegeben, derjenige hatte es auch ein bisschen übertrieben...
Polizei und Justiz "spaßenshalber" zu beschäftigen kann teuer sein.
Polizei und Justiz "spaßenshalber" zu beschäftigen kann teuer sein.
@ cyf, ich würde auch nicht behaupten, daß es Rauschgift ist. Entweder die Wahrheit oder gar nichts. Ich sehe nicht, wo ich da was vortäusche. Aber so haben Sie das wohl auch nicht gemeint.
Falls das die Idee war, ich würde die Tütchen natürlich auch niemanden zum Kauf anbieten sondern einfach nur dabei haben.
Da fällt mir was ein, in meinem Portem.. Geldtäschchen habe ich so zwei kleine Metallteile mit denen man Sicherheitsschlösser öffnen kann. Ist ein Überbleibsel vom Bund, als ständig irgendwer seinen Schlüssel im Spinnt eingeschlossen hat. Ich durfte dann immer ran nachdem ich mal ein Schloß mit dem Dorn vom dienstlich gelieferten Taschenmesser aufgemacht habe. Das dürfte, wenn erspäht, auch schon für einen langen Hals sorgen. Vielleicht laß ich die in Zukunft lieber zuhause.
Würde man sich strafbar machen im Falle einer Flucht/versuchten Flucht?
Nein ! Und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme rechtsmäßig ist oder nicht.
Sollte die Flucht scheitern kann das allerdings schmerzhaft werden.
Soll das die Analogie zum Grundsatz 'Freiheitsdrang ist nicht strafbar' sein?
Wo kann man dies nachlesen?
Grüße,
Mike
Das kannst Du nicht nachlesen, weil es eben nicht verboten ist. Im STGB steht eben nur das, was verboten ist.
Das, was alles erlaubt ist, wurde noch nicht aufgeschrieben. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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