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Hallo,
ich habe mich bei der Ärztekammer darüber beschwert, daß der Arzt/Klinikverwaltung ohne Schweigepflichtentbindung meine Krankenunterlagen an die Haftpflichtversichrung geschickt hat.
Die Ärztekammer ist aber der Meinung, daß dies nicht unbefugt und in rechtswidriger Weise geschehen sei.
Vielmehr hätte der Arzt für uns nicht zu beanstandenter Weise bei der Weiterleitung an die Krankenhausverwaltung bzw. Haftpflichtversicherung "in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt."
Also kann der Arzt/Klinikverwaltung jedem Hunz und Kunz meine Krankendokumentation aushändigen !! Wozu dann eine Schweigepflichtentbindung überhaupt noch benötigt wird, wenn dies Gang und Gebe ist und von der Ärztekammer auch noch als Rechtens angesehen wird??
MfG Blümchen
Nachdem ich endlich nach 7 Monaten meine Krankenunterlagen erhalten hatte, beabsichtigte meine Krankenkasse ein MDK-Gutachten erstellen zu lassen.
Daraufhin bekam ich von der Haftpflichtversicherung ein Schreiben, doch ein neutrales Gutachten von der Ärztekammer erstellen zu lassen. Dies wurde dann auch beantragt.
Hier gab ich die Einwilligung meiner Unterlagen ab dem 14.08..... bis 25.09..........
Jedoch wurden hier auch schon von einer anderen Abteilung meine Unterlagen hingegeben. Dem Arzt/Klinikverwaltung habe ich nie eine Schweigepflichtentbindung gegeben. Geklagt wurde auch nicht. Zwar hatte ich Pech mit der Ärztekammer, das Gutachten fiel negativ aus. Kurz vor Zusendung des Gutachtens bekam ich eine annonyme Mitteilung, wo man mich schon auf diesen negativen Bescheid hinwies und mir erklärte, daß ja der Sohn des Gutachters als AiP in dieser Abteilung tätig sei und man viel mauscheln würde in meiner Sache. Der 2. Gutachter sogar ein Duzfreund sei.
Nach Erhalt des Gutachtens der Schlichtungsstelle bekam ich eine Einstweilige Verfügung zugeschickt, wogegen ich Widerspruch einlegte und auch bis auf einen Punkt gewonnen hatte. Es stellte sich heraus, daß hier meine kompletten Unterlagen, nicht nur die der zu begutachtenden Abteilung, sich vom 27.12.... bis zum 26.08...
bei einem RA befunden haben, ebenfalls ohne Schweigepflichtentbindung. Der Arzt/Klinikverwaltung hatte die Einstweilige Verfügung veranlaßt.
MfG
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Honorarforderung, Haftpflichtfall) kann in der Tat dazu berechtigen, die Schweigepflicht unbeachtet zu lassen.
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