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WG Problem

 
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Sandrew
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Anmeldungsdatum: 17.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 20:27    Titel: WG Problem Antworten mit Zitat

3 Personen A, B und C wohnen seit einem Jahr gemeinsam in einer WG mit unbefristeten Mietvertrag in dem alle 3 Personen im Vertrag stehen.
Das Problem: Person A und B wollen, dass Person C aus dieser Wohngemeinschaft auszieht da es zu vielfältigen Differenzen mit der Person C gekommen ist. Diese Probleme sind bedingt durch die (geistige) Krankheit bzw. den Alkoholmissbrauch und Ruhestärung der Person C und Einbruch dieser in die Privatsphäre von Person A und B.
Gäbe es in diesem Fall eine Lösung, Person C mietrechtlich aus der WG zu entfernen???

P.S.: Das Problem ist unter den 3 Personen persönlich nicht regelbar, da sich Person C weigert aus der WG auszuziehen.
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Melanie
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 298
Wohnort: Hessen in de Pampa

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
NEIN!!!
Die 3 Personen können nur zu dritt kündigen, bzw. der VM nur allen drei kündigen!
Das Kündigen einzelner Personen ist nicht möglich.
_________________
manchmal ist es einfacher einem Blinden die Farben zu erklären.....
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Sandrew
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, danke erstmals.

Das heisst, man hätte auch so keine Chance Person C sozusagen durch einen triftigen Grund dazu zu "zwingen" auszuziehen??

Noch ne andere Frage:
Wenn wie in diesem Fall eine Person aus der WG ausziehen würde (freiwillig), müsste man dazu den Mietvertrag kündigen, da alle 3 Personen im Vertrag stehen, oder gibt es eine Regelung, dass man für diese eine Person auch ohne Kündigung einen Nachmieter sozusagen nehmen kann?

Kann man wenn man den Mietvertrag zu dritt kündigt eine Vereinbarung treffen, die Wohnung alleine weiterzuübernehmen?
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@migo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 17.07.05, 23:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn einer von drei ausziehen will, muß dieser Mietvertrag, in dem alle drei Namen stehen, gekündigt (Gemeinsam) werden und ein neuer Vertrag unterschrieben werden.
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Sandrew
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Okay vielen Dank erstmals!

Und was besagt diese Klausel bzw. wie kann diese zum Einsatz gebracht werden?

Die Kündigung des Mietvertrages kann nur durch die Wohngemeinschaft insgesamt erfolgen. Können sich die einzelnen Mitglieder nicht auf ein einheitliches Handeln festlegen, kann jedes WG-Mitglied nach §723BGB das Mietverhältnis beenden und dann die Zustimmung zur Beendigung des Mietverhältnisses verlangen (KG Berlin WM 92, 323; LG Köln WM 93, 613; LG München II WM 93, 611). Umgekehrt kann auch der Vermieter nur allen Mitgliedern einer WG kündigen. Er kann die Kündigung nicht auf Gründe stützen, die vor dem Eintritt der letzten WG-Mitglieder entstanden sind (LG Lübeck WM 90, 294).

Wie kann man die Zustimmung der/des bzw. die Beendigung des Mietverhältnisses von den anderen verlangen?




Und noch ne Frage: Welche Kosten entstehen wenn man den Mietvertrag kündigt und dann die Wohnung alleine bzw. zu zweit weiter übernimmt? Was passiert dabei mit der Kaution? Muss diese ausbezahlt und dann erneut eingezahlt werden? Entstehen außer der Gebür für die Erstellung eines neuen Mietvertrages noch welche Kosten? (Da die Wohnung über einen Makler bezogen wurde??)
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

In dem man auf Zustimmung zur Kündigung klagt. Nach einen erfolgreichen Prozessausgang wird dann die Wohnung von allen gekündigt. Ob die verbleibenden Mieter einen neuen Mietvertrag bekommen hängt vom VM ab.

Davon unabhängig kann auch der auszugswillige Mieter aus dem Mietvertrag gestrichen werden, Voraussetzung dafür ist aber das _ALLE_ Vertragspartner dem zustimmen. Evtl. kann auch eine Vereinbarung ausgehandelt werden so das ein Nachmieter in das Mietverhältnis eintritt, das erfordert aber auch die Zustimmung aller Vertragspartner.
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