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Beitrag nach Kündigung weiter abgebucht!

 
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Anna84
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 13:09    Titel: Beitrag nach Kündigung weiter abgebucht! Antworten mit Zitat

Hallo! Ich habe eine Frage, die sich für mich nicht klären lässt. Deswegen wäre ich sehr froh, wenn mir jemand helfen könnte!
Einige Personen spielen in einer Hobbymannschaft Volleyball. 2 Monate nach Eintritt in den Verein verlässt die Trainerin die Mannschaft, weil sie in eine andere Stadt zieht. Es gibt bis auf weiteres keinen richtigen Ersatztrainer. Nach einer Mitteilung, dass der Jahresbeitrag um ca 20,- EUR erhöht wird, möchten min. 3 der Mitglieder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei einem Telefonat erhält eine Person der Mannschaft die Information, dass das sofortige Verlassen des Vereins nicht möglich ist. Die Kündigung würde erst zum Ende des Jahres in Kraft treten. Es ist ca. März. Daraufhin geht beim Verein eine schriftliche Sammelkündigung von drei Mitgliedern ein. Diese machen jedoch keine Kopie der Kündigung und schicken sie nicht per Einschreiben! Eine schriftliche Bestätigung des Vereines geht nicht ein, wie von den Mitgliedern gewünscht. Am Ende des Jahres wird der Jahresbeitrag abgebucht. Die Mitglieder buchen den Betrag zurück. Keine Reaktion des Vereins. Ein Jahr später wird erneut der doppelte Betrag abgebucht. Auch jetzt buchen die Mitglieder diesen wieder zurück. Auch hier wieder keine Reaktion des Vereins. Heute wird einem Mitglied ein Betrag von 213,-- EUR abgebucht. Die Hobbymannschaft hat sich allerdings auch vor ca. 1,5 Jahren aufgelöst, sodass es gar nicht mehr zum Training gekommen ist, bzw. es gar keine Möglichkeit gab, zum Training zu gehen.
Wie sieht hier die Rechtslage aus? Inwiefern können die Mitglieder gegen die permanente Abbuchung des Beitrages vorgehen? Wie stehen die Chancen???

Über baldige und positive Antworten würde ich mich freuen!
Vielen Dank im Vorraus!

Anna84
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn du mit einer positiven Antwort eine solche meinst, die dich in deinen implizit in der Frage enthaltenen Annahmen bestätigt - muss ich dich wohl größtenteils enttäuschen.

Für den Austritt aus einem Verein gilt § 39 BGB:
Zitat:
§ 39 Austritt aus dem Verein
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
.
Diese Vorschrift gilt für alle Vereine. Sie ist nicht "nachgiebig" im Sinne des § 40 BGB und kann deshalb nicht in der Satzung durch eine andere Regelung ersetzt werden.

Offensichtlich hat Euer Verein in seiner Satzung (lesen!) die erste Variante des § 39.2 gewählt, läßt also den Austritt nur zum Schluss eines Kalenderjahres zu. Das entspricht obiger Vorschrift und ist damit in Ordnung. Ein Austritt kann bei Euch also grundsätzlich nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen.

Es gibt allerdings noch den fristlosen Austritt aus "wichtigem Grund". An einen solchen wichtigen Grund werden aber sehr strenge Maßstäbe gelegt. Allein die Beitragserhöhung um 20 Euro jährlich dürfte noch keinen solchen wichtigen Grund darstellen.
Wichtige Gründe sind, etwas schwammig formuliert, nur zwei:
1) Das Mitglied kann ohne eigenes Verschulden seine Vereinspflichten nicht mehr erfüllen oder die Erfüllung ist unbillig erschwert - dies könnte z.B. der Fall sein, wenn das Mitglied (möge es nie geschehen) durch einen Unfall querschnittsgelähmt wird -
2) Ein Verbleiben im Verein bis zum Ende der Kündigungsfrist würde unter Berücksichtigung aller Umstände eine nicht zuzumutende unerträgliche Belastung darstellen.

Keinen solchen Grund kann ich in deiner Schilderung entdecken. Es bleibt also nur der ordentliche Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Dieser wurde ja offenbar von 3 Mitgliedern erklärt ("Sammelkündigung", was immer das ist) und wäre damit zum Ende des Kalenderjahres wirksam geworden - wenn - ja, wenn der Verein diese Kündigung denn erhalten hätte. Diesen Zugang muss aber das Mitglied nachweisen, deshalb sollten Austrittserklärungen, wie andere Kündigungen auch, immer per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Hat der Verein die Kündigung nicht erhalten, schuldet das Mitglied die Beiträge wie in der Satzung gefordert. Die Abbuchungen sind also von der Sache her in Ordnung (über die Höhe kann ich aufgrund fehlender Informationen keine Aussagen machen).
Dabei ist es unerheblich, ob nun ein spezielles Training stattfindet oder nicht, denn die Beiträgspflicht ist keine Bezahlung für irgendeine bestimmte Leistung des Vereines sondern sie entsteht aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung (lesen!).

Tut mir leid, aber eine "positivere" Antwort kann ich darauf nicht geben.

JS
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 17:34    Titel: Antworten mit Zitat

@JS
Zitat:
und kann deshalb nicht in der Satzung durch eine andere Regelung ersetzt werden.

meine Auslegung:
Die Regelung besagt nur, dass die Kündiungsfrist von 2 Jahren durch die Satzung nicht durch eine LÄNGERE Kündigungsfrist ( 3 Jahre) ersetzt werden kann. Eine kürzer Kündigungfsfrist ist durchaus möglich. Wenn die Satzung also eine Kündigung zum Ende jeden Kalenderjahres zuläßt (und nur eine Kündigungsfrist von 3 oder 6 Monaten vorschreibt) kann die Mitgliedschaft aufgrund einer Kündigung vom März/April zum Ende des betreffenden Jahres beendet worden sein.

Leider hat Anna84 nicht geschrieben, ob der Vereine den Eingang der Kündigungen bestreitet, also der Nachweis des Zuganges erforderlich ist.
Vielleicht liegt hier das eigentliche Problem.
Spezi
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Spezi,
wir sind uns hier völlig einig. Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass eine andere Regelung in der Satzung, die dem § 39 BGB nicht entspräche, unwirksam wäre. So könnte zum Beispiel keine Satzung den Austritt gänzlich untersagen.
Aber natürlich kann eine Satzung auch eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Jahre vorsehen, im § 39 BGB wird ja von "höchstens zwei Jahren" gesprochen.

Zitat:
Leider hat Anna84 nicht geschrieben, ob der Vereine den Eingang der Kündigungen bestreitet, also der Nachweis des Zuganges erforderlich ist.

Frech wie ich manchmal bin, habe ich aus dem Umstand, dass der Verein weiterhin Beiträge abbucht, geschlossen, dass er das/die Kündigungsschreiben nicht erhalten hat bzw. deren Zugang bestreitet.

JS
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Anna84
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten. Leider ist es tatsächlich so, dass der verein den Eingang der Kündigung bestreitet! Aber wie ich sehe, werde ich wohl keine andere Chance habe, als den ausstehenden Beitrag zu zahlen und zum Ende des Jahres zu kündigen. Ist schließlich irgendwie mein eigenes Verschulden. Hätte die Kündigung besser per Einschreiben geschickt. Denn nun habe ich keinen Beweis, dass ich überhaupt je eine Kündigung geschickt habe!
Aus diesem Fehler werde ich wohl lernen müssen!!!

Grüße

Anna
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Anna84,
und wenn du eine (erneute) Kündigung schickst und ganz sicher gehen willst, dann steckst du den Brief unter den Augen eines Zeugen (möglichst kein Verwandter) in den Briefumschlag, trägst ihn dann gemeinsam mit dem Zeugen zur Post und gibst ihn dort unter den Augen dieses Zeugen auf.
Dann kann der Verein auch kaum noch erfolgreich behaupten, das zugegangene Einschreiben habe überhaupt keinen Brief enthalten (ja, auch so etwas gab es schon).

JS
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