Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 19.07.05, 12:38 Titel: sachgemäße Benutzung eines Badezimmers
Hallo, ich würde gerne folgenden Sachverhalt mit Euch diskutieren:
Der Mieter M hat vom Vermieter V ein Wohnhaus gemietet, Teil davon ist das Badezimmer, welches im Bereich der Dusch- und der benachbarten Badewanne mit einer Holzunterkonstruktion versehen ist (um Wannen im Boden zu versenken), durch die es empfindlich gegen permanent eindringende Feuchtigkeit ist. Dusch- und Badewanne sind seitlich nicht voll abgekleidet, wodurch sich Spritzwasser nicht vermeiden läßt. Im Mietvertrag wird auf diesen Umstand im Rahmen der sachgemäßen Behandlung der Mietgegenstände explizit eingegangen, mit dem Hinweis, dass in den betreffenden Bereichen Handtücher o.ä. auszulegen sind.
Zum Zeitpunkt des Einzugs von M ist der Bereich um die Duschwanne beschädigt (Silikonfuge aufgerissen). Dieser Schaden wird von V im Vorfeld behoben. Nach 2 monatiger regelmäßiger Benutzung der Dusche informiert M V mündlich, dass sich in einem weiteren Bereich nahe der Duschwanne Bodenfließen lösen und somit Feuchtigkeit in das Holz eindringen kann. V weist auf den verstärkten Gebrauch von Handtüchern hin und stellt eine Reparatur in Aussicht. Nach weiteren 5 Monaten mit regelmäßigen mündlichen Nachfragen seitens M ist der Schaden nicht behoben worden. Mittlerweile hat sich der Schaden verschlimmert, das Sperrhoz beginnt an weiteren Stellen nachzugeben. V macht eine 2. Vor-Ort Besichtigung und vertritt den Standpunkt, dass dieser Schaden durch die unsachgemäße Behandlung der Mietsache (nicht oder nicht ausreichend ausgelegte Handtücher) durch M zu vertreten ist und dieser eine Reparatur zu seinen Lasten durchzuführen hat.
Ich hoffe dies ist allgemein genug formuliert, wenn es zu speziell sein sollte, können wir es auch gerne allgemeiner fassen.
Meine persönliche Meinung dazu:
Dem VM scheint es so zu gehen wie seinen Fugen, er ist nicht mehr ganz ....
Ich würde mich nicht per MV zum Auslegen des Bades mit MEINEN Handtüchern verpflichten lassen-so was unterschreibt man nicht. Inwiefern dies eine gültige Individualvereinbarung ist-fraglich! Wer trägt denn die Folgekosten der Auslegeware (regelmässig Waschen und trocknen, erneuern)
Derjenige, der die Konstruktion des Bades zu vertreten hat, ist auch mit den Fugen verwand...
Der Mieter hat seiner Pflicht der Mängelanzeige genüge getan, der VM hätte schneller handeln müssen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Ja, das denke ich auch, M hat die Mängelanzeige aus falscher Einschätzung der nunmehr eingetretenen Ernsthaftigkeit des Konflikts lediglich wiederholt mündlich verfaßt. V hat hingegen bei seinen zwischenzeitlich stattgefundenen Besuchen regelmäßig Bildmaterial festgehalten, auf denen die von ihm angemahnte vermeintlich immense Wassereinwirkung zu sehen sein soll. Erst zuletzt, als die Sache durch Folgeschäden dringlicher wurde, hat M V eine schriftliche Mängelmitteilung mit Forderung nach einem Abstellungstermin überreicht.
Alles was M will, ist weiterhin pünktlich seine Miete zu bezahlen und sich und seine Familie ohne Einschränkungen waschen zu können.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.