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Verfasst am: 20.10.04, 20:58 Titel: Scheidung- deutsche Staatsangehörigkeit weg?
Hallo!
Mein Freund ist noch mit einer Deutschen verheiratet, möchte sich jedoch scheiden lassen.Sie waren fünf Jahre verheiratet, hatten in der BRD geheiratet. Durch die Heirat bekam er die deutsche Staatsangehörigkeit.Mein Freund und die Noch-Ehefrau leben seit einem knappen Jahr von Bett und Tisch getrennt.
Wieviele Jahre muß man verheiratet sein, um die deutsche Staasangehörigkeit zu bekommen?
Wie lange muß man verheiratet sein, um diese Staatsangehörigkeit und die Aufenthaltserlaubnis behalten zu dürfen?
Wie lange dauert im Schnitt solch ein Scheidungsverfahren?
Was passiert, wenn die Noch-frau das Trennungsjahr nicht bestätigt? Muß man dann ein weiteres Trennungsjahr dranhängen?
Kompliziert es die Scheidung, daß mein Freund während des Trennungsjahres schon mit mir zusammen war?
Die Noch-Frau hat während der Ehe halbtags gearbeitet, tut es auch heute noch. Hat sie trotzdem Unterhaltsanspruch an ihn? Wie lange?
Es wäre sehr nett, wenn mir Jemand meine Fragen beantworten könnte-
mit herzlichem Gruß, Carolina
wer die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat, behält diese, auch wenn er geschieden wird. Die Staatsangehörigkeit kann nur aus ganz wenigen, im Gesetz genannten Gründen, entzogen werden.
Nach zwei Jahren Ehe mit einem deutschen Ehegatten (und insgesamt drei Jahren Inlandsaufenthalt) kann die Einbürgerung (im Wege des Ermessens) erfolgen.
Die eheliche Lebensgemeinschaft muß aber zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen.
Das Trennungsjahr ist zur Scheidung grundsätzlich erforderlich. Gegebenenfalls muß der Ablauf nachgewiesen werden, wenn der andere Ehegatte dies bestreitet. Häufig dauert aber das Scheidungsverfahren selbst ohnehin so lange, daß bis zum Termin das Jahr in jedem Fall - auch nach Angaben des anderen - abgelaufen ist.
Ob ein Ehegatte während der Trennungszeit mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt, ist rechtlich - jedenfalls für die Scheidung - unerheblich, bestätigt allenfalls die Zerrüttung und Trennung der Ehe.
Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt von den Umständen, insbesondere den beiderseitigen Einkommensverhältnissen ab. Während der Trennungszeit besteht in der Regel ein Anspruch, zumindest auf den sog. "Aufstockungsunterhalt", wenn ein Ehegatte weniger als der andere verdient.
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte, wenn keine Kinder vorhanden sind, verpflichtet, spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten und alles zu tun, um eine solche Erwerbstätigkeit (vollschichtig) auch zu finden. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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