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Zuzug in bestehenden Mietvertrag

 
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Dgte
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Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 18.07.05, 18:43    Titel: Zuzug in bestehenden Mietvertrag Antworten mit Zitat

Eine Wohnung wurde von A für eine andere Person angemietet. Dies steht so ausdrücklich in einem Mietvertrag.
Der Mieter A betreut diese andere Person, die ansonsten selbständig da wohnt und sich auch versorgt.
Nennen wir mal diese Person B.
Nun hat B einen Freund kennen gelernt, der auch betreut wird, allerdings nicht von A.

Die Frage ist nun dahingehend:
Hat dieser Freund ein Recht in diese Wohnung dauerhaft einzuziehen?

Damit ist nicht ein Besuchsrecht gefragt, sondern eine Anmeldung, die ja auch nicht selbst von Ihm ausgeführt werden könnte, sondern dessen Betreuer erledigen müsste.
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thdoerfler
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ist wirklich A Mieter? Oder hat er - als Betreuer und damit gesetzlicher Stellvertreter von B - den Mietvertrag unterzeichnet. Wer schuldet die Miete: A oder B?

Fall tatsächlich A der Mieter ist , ist zu Unterscheiden, ob A oder der VM etwas gegen den Zuzug haben.
Der VM kann nichts gegen den Zuzug unternehmen, wenn die Wohnung nicht überbelegt ist und keine Gründe vorliegen, die die Aufnahme für den VM unzumutbar erscheinen lassen. Allerdings muß ihm der Zuzug mitgeteilt werden.

Bei A kommt es auf das rechtliche Verhältnis zwischen A und B an. Zwischen A und B könnte ein Untermietverhältnis vorliegen. Dann gilt obiges analog. Anders aber, wenn dies nicht der Fall ist, sondern lediglich eine unentgeltliche Gestattung der Nutzung durch B vorliegt. Dann ist A berechtigt, die Aufnahme des Freundes zu verhindern.
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Dgte
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Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 19.07.05, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Es steht aber klar im Mietvertrag, dass die Wohnung zugunsten von B von dem Betreuer A angemietet wurde. A und B stehen namentlich im Vertrag.
A ist der Mieter, denn der schuldet die Miete.
B ist dazu nicht berechtigt, da nicht voll geschäftsfähig. Da aber auch C nicht voll geschäftsfähig ist, hat er ja auch einen Betreuer.
Eine Untervermietung ist nicht gestattet, das steht auch im Vertrag.
Nun ist es natürlich für den Vermieter nicht ersichtlich oder beweisbar, ob C unentgeltlich wohnt, oder A einen Teil der Miete erstattet.
Muss das ganze also so verstanden werden, dass eine Wohnung, obwohl nur an eine Einzelperson vermietet, dann doch leicht von mehreren genutzt werden darf, ohne dass der Vermieter irgend ein Recht hat das zu verhindern?
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thdoerfler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich sind betreute Personen WEITERHIN geschäftsfähig, der Betreuer kann nur zusätzlich für sie handeln. Es gibt nur wenige Betreute, bei denen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird.


Und ja, es ist so, dass der VM häufig nichts dagegen tun kann, wenn zum M noch weitere Personen einziehen. Er kann höchstens die Nebenkosten nach der Zahl der Bewohner umlegen...
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Dgte
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Anmeldungsdatum: 18.07.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ich danke für die Antwort.

Besteht allgemein überhaupt eine Möglichkeit eine Wohnung nur an einen bestimmten Mieter zu vermieten.
Also so, dass die Wohnung an den Mieter xy vermietet ist?
Diese Frage hat mit dem vorstehenden Problem allerdings nichts mehr zu tuen, ich denke aber es wäre der Sache nützlich das mal noch zu behandeln.
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