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Untermiete: Auswirkungen bei keiner Erlaubnis, Rechte

 
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MayFly
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 20:45    Titel: Untermiete: Auswirkungen bei keiner Erlaubnis, Rechte Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich habe foglende Fragen, was das Untermietrecht betrifft und mich mal interessieren würde:

Es wohnen 2 Personen (A+B) zusammen in einer Wohnung (ca. 50m², 2 Zimmer+(Wohn-)Küche+Bad). Beide haben den Mietvertrag unterschrieben und Person A wohnt das ganze Jahr über in der Wohnung, Person B immer nur 3 Monate, dann 3 Monate in einer anderen Stadt usw.

Person B ist Student (Duales-Studium) und kann sich beide Wohnungen gerade so leisten, bekommt kein Bafög sondern Ausbildungsentgeld, aber noch Kindergeld.

Person B würde gerne sein Zimmer während seiner Abwesenheit untervermieten, vielleicht auch nur 7 Wochen statt die kompletten 3 Monate. Allerdings ist im Mietvertrag eine Untervermietung wegen Überbelegung nicht gestattet.

Ich habe mich gereits im Internet erkundigt, kommte aber keine genauen Angaben zu einem solchen Fall finden.

Meine Fragen:

- Wie kann Person B trotzdem eine erlaubte Untervermietung bekommen, da eine Überbelegung ja nicht wrklich vorhanden ist und sein/ihr finanzieller Rahnem sehr begrenzt ist?

- Welche Konsequenzen könnten auf Person A + B zukommen, falls sie ohne Absprache einen Untermieter aufnehmen?
- Mit welcher Frist kann der Vermieter kündigen?
- Bestehen rechtliche Ansprüche des Vermieters?
z.b. auf das Geld, welches durch den Untermieter eingenommen wurde

- Wenn Person B einen Freund eines Freundes das Zimmer kostenlos für einen Zeitraum von ca. 7 Wochen überlässt, gilt er vielleicht dann als Gast und der Vermieter hat keinen Grund dies abzulehnen? (Person A+B haben keine engere Beziehung zum Untermieter)

- Gibt es sonstige Möglichkeiten, die ich noch nicht finden konnte? :)


Vielen Dank für eure Mühe, dieses Thema interessiert mich wie gesagt schon einige Zeit.

MfG. Michael
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.07.05, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Wohnung untervermietet wird ohne Erlaubnis des VM kann dies eine Kündigung zur Folge haben. Denkbar wär auch eine fristlose Kündigung.
Ansprüche gegenüber den Untermieter hat der VM nicht, er hält sich in jeden Fall an den Hauptmieter. Wenn der Untermieter meint er müsste einen Wanddurchbruch zur Nachbarwohnung machen oder aber einfach die Miete nicht zahlen, dann haftet der Hauptmieter dem VM gegenüber.
Als Besuch kann man 7 Wochen wohl kaum mehr bezeichnen und würde dann wieder eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an dritte bedeuten was zur Kündigung berechtigen kann.
Ohne die Erlaubnis von A und des VM sollte keine Untervermietung vorgenommen werden da, es sonst zu Schwierigkeiten kommen kann.

Der VM hat im übrigen 3 Monate Zeit sich zu überlegen ob er erlaubt das untervermietet wird, dazu muss der Mieter dem VM allerdings die Person die untermieten will konkret benennen.
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