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Hallo Forum,
bei diesem Fallbeispiel geht es um Folgendes.
Der Tinitus-Patient bekommt vom HNO Arzt gesagt, dass er einen sog. Noiser bekommen kann, dies würde ihn nichts kosten. Bei Aushändigung wird lediglich die Übergabe des Gerätes per Unterschrift bestätigt.
DANACH sendet der Hersteller des Gerätes einen "Kostenvoranschlag" an die Krankenkasse um die Kostenübernahme zu klären. Die Krankenkasse will lediglich 75% der Kosten tragen ...
Mal ganz abgesehen davon, dass der Arzt sagte der "Noiser" sei eine Kassenleistung und max. 10 Euro seien zuzuzahlen, wieso kann der Hersteller des Gerätes "nach Abschluß der Maßnahme" (Zitat aus einem Brief des Herstellers) einen KostenVORANSCHLAG stellen. Muß sowas nicht vorher gemacht werden?
Wie sieht es mit den nicht übernommenen Kosten aus? Muß der Patient diese nun doch tragen?
Ansprechpartner ist hier einzig und allein die Krankenkasse.
Manchmal gibt es auch bei Hilfsmitteln Obergrenzen der Erstattung, die Kassen zahlen nur den preiswertesten Anbieter.
Z.B. bei Bettbezügen für Allergiker zahlt die Kasse ca. 20 Euro, der teuerste Hersteller verlangt m.W. 110 Euro.
Möchte der Patient trotzdem das teurere Hilfsmittel, so ist der Differenzbetrag selbst zu bezahlen.
Das mit den 10 Euro maximaler Zuzahlung verwechseln Sie mit Medikamenten. Bei Hilfsmitteln ist 10 % (!!!) zuzuzahlen. Bei einem Rollstuhl etwa für 1500 Euro wären das 150 Euro. !
Das mit den 10 Euro hat dann aber nicht der Patient verwechselt sondern der Arzt. Und natürlich kann man die KK verstehen wenn sie nur den billigsten Anbieter zahlt allerdings hatte der Patient bei Übergabe des Gerätes keinerlei Informationen über die Kosten gehabt (außer dieser wohl offensichtlichen Falschaussage des Arztes, die natürlich nicht beweisbar ist). Wie der Hersteller des Gerätes in einem Brief selber schreibt "Ein Kostenvoranschlag nach Abschluß der Maßnahme ..." Da ist zumindest schriftlich festgehalten, dass der Patient zur Zeit der Übergabe keinerlei Kosteninformationen haben konnte.
Grundsätzlich besteht für den Arzt bei Hilfsmitteln generell auch keinerlei wirtschaftliche Aufklärungspflicht, da er hier NICHT der Leistungserbringer ist. Das ist dem Arzt auch unmöglich, da es bei Hilfsmitteln unzählige Sondervereinbarungen zwischen den Lieferanten und den Kassen gibt, die der Arzt gar nicht kennt.
Bei der Versorgung mit (teuren) Hilfsmitteln wird üblicherweise so vorgegangen:
Der Patient legt das Rezept im Sanitätshaus vor. Der Inhaber kennt ganz genau die örtlichen Gepflogenheiten bei den Krankenkassen und sollte schon im eigenen Interesse vor Abgabe des Hilfsmittels in Zweifelsfällen vorab die Kostenübernahme mit den Kassen klären, d.h. er sendet das Rezept zur Kasse. Von dort erhält er dann Nachricht, welcher Betrag übernommen wird und teilt dies dem Patienten mit.
Dies ist aber nicht ZWINGEND so vorgeschrieben. Im Zweifelsfall kann das Sanitätshaus auch ohne Rückfrage liefern und einen eventuellen Fehlbetrag beim Patienten kassieren.
Dies liegt daran, daß ja Hilfsmittel frei verkäuflich sind und als freie Handelsware auch keiner Preisbindung unterliegen. Niemand kann dem Inhaber des Sanitätshauses verbieten, Ihnen seine Ware anzubieten und zu dem Preis zu verkaufen, der Ihm als Unternehmer richtig erscheint.
Auch bei Bäcker/Metzger ...... müssen Sie ja nicht an der Kasse darauf hingewiesen werden, daß es vom Produkt XY auch preiswertere Alternativen gibt.
Eine andere Frage ist natürlich, ob sich das Sanitätshaus langfristig am Markt halten kann, wenn es seine Kunden so behandelt.
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