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Geldvorderungen nach Austritt.

 
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gvndino
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 08:04    Titel: Geldvorderungen nach Austritt. Antworten mit Zitat

Liebes Recht .de Team
Meine Frage :
Unser 2 Vorstand hat mit uns als Eingetragener Verein letztes Jahr eine, leider nur mündliche, Abmachung getroffen wie folgt.
Wir schaffen uns 2 Kombis an . Kaufverträge sind vorhanden.
Er, der 2 Vorstand, übernimmt die Wartung und eventuelle Reparaturen ,als Sponsor.
Von einem wird Steuer und Versicherung von uns Bezahlt .Den anderen übernimmt er ,weil er ihn auch noch an einen anderen Verein Ausleihen will .Damit waren wir natürlich einverstanden .
Nun hat er keine Lust mehr und hat seine Mitgliedschaft gekündigt, das ist sein gutes Recht .
Nun aber kommt er mit Vorderungen für Repareturen in höhe von ca. 4000 € ,und hat angeblich auch schon ein Fahrzeug umlackiert..
Gehen wir darauf nicht ein ,rückt er die Fahrzeugpappiere und die Schlüssel nicht heraus und betrachtet die Fahrzeuge als sein Eigentum .So einfach kann das nicht sein .Außerdem hat er noch einiges an Vereinseigen Gegenständen eingelagert .
Im Voraus besten Dank für euere Antwort .


Zuletzt bearbeitet von gvndino am 02.08.05, 08:43, insgesamt 1-mal bearbeitet
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, dass Sie mir durch Nichtlesen der Forenregeln das Beantworten dieses Threads unmöglich gemacht haben. Spart Zeit.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
man kann auch eine konkrete Frage durch eine allgemein gehaltene Antwort beantworten und verstößt so nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

zum Thema:

Eigentümer eines KfZ ist grundsätzlich zunächst einmal derjenige, der im KfZ-Brief aufgeführt ist. Der Eigentümer kann die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen bzw. gerichtlich durchsetzen. Ist die Eintragung im KfZ-Brief strittig, ist jedoch ein Kaufvertrag vorhanden, dann kann der tatsächliche Eigentümer aus diesem problemlos ermittelt werden.

Zu mündlichen Verträgen: auch diese sind gültig und müssen erfüllt werden. Leider hat man dabei oft das Problem der Beweisbarkeit von behaupteten Vereinbarungen. Ohne Zeugen ist dies sehr sehr schwierig bis unmöglich.

gez. Lempel
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