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Kommisarischer Kassier so möglich?

 
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lionking
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.07.05, 18:59    Titel: Kommisarischer Kassier so möglich? Antworten mit Zitat

Hallo!

Unser Kassier (3. Vorsitzender ist laut Satzung gleichzeitg Kassier) möchte aus Zeitmangel sein Amt niederlegen. Bis zu den Neuwahlen im Frühjar 2006 benötigen wir deshalb einen neuen Kassier. Unser jetziger Kassier hat ein Vereinsmitglied gefunden, daß seine Aufgaben für ihn erledigen würde. Dieses Vereinsmitglied ist nicht Mitglied des Vereinsausschusses. Das würde bedeuten, daß unser jetziger Kassier weiterhin im Amt bleibt, jedoch eine andere Person seine Aufgaben übernimmt.

Dazu jetzt einige Fragen:
1. Ist diese Vorgehensweise rechtlich zulässig?
2. Der Kassier wäre für jede Tätigkeit dieser Ersatz-Person haftbar, richtig?
3. Welche der beiden Personen wird dann zu Vereinsausschuss-Sitzungen geladen und ist dort stimmberechtigt?
4. Wenn diese Vorgehensweise nicht rechtens ist, gibt es einen anderen Weg, als den der Neuwahl eines 3. Vorsitzenden/Kassiers?
5. Was gilt es sonst noch zu beachten?


Vielen Dank für eure Antworten.

Auszug aus unserer Satzung:
Zitat:
§ 10 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Kassiers inne hat.

(2) Sie vertreten den Verein, je einzelvertretungsberechtigt, gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis sind der 2. und 3. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der 3. Vorsitzende weiter nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden) auszuüben.



§ 11 Vereinsausschuß


(1) Der Vereinsausschuß besteht aus

• dem Vorstand
• dem Schriftführer
• dem Jugendleiter
• den vier Beisitzern
...

(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitarbeit bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

(3) Von den vier Beisitzern werden zwei nur durch die Aktiven gewählt.


(4) Der Vereinsausschuß nimmt im übrigen die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
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lionking
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte lasst es mich wenigstens wissen, wenn euch die Beantwortung meiner Frage hier im Forum zu heikel ist - ist ja auch kein Problem.

Danke.
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DMuck
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ein nicht gewähltes Vereinsmitglied kann keinesfalls ein Vorstandsamt übernehmen, auch nicht vorübergehend.

Wen ein gewähltes Vorstandsmitglied seine Funktion nicht wahrnehmen will/kann, muss dies ein anderes gewähltes Vorstandsmitglied bis zur Wiederbesetzung kommissarisch übernehmen.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
diesen Thread hab ich wohl irgendwie übersehen, tut mir Leid, lionking.

Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zu Eurer Satzung (soweit angegeben). Es findet keine mehrfache Verwendung des Begriffes "Vorstand" statt (z.B. "Vorstand", "erweiterter Vorstand", "Hauptvorstand", Gesamtvorstand" u. dgl. mehr), sondern das eine Organ heißt "Vorstand" und das andere heißt "Vereinsausschuss". Da kann es nicht zu Verwirrungen bzgl. des Begriffes "Vorstand" kommen.
Solcherlei Praxis "predige" ich, seit ich Mitglied im FDR bin (und noch viel länger) Smilie

Nun zu den Fragen:

1 + 2) Der Vorstand (nicht der Kassier allein) kann einer anderen Person eine Vollmacht erteilen, die diese berechtigt, für den Verein zu handeln. Diese andere Person handelt dann als "Erfüllungsgehilfe", für dessen Handlungen der Vorstand wie für eigene Handlungen haftet.
Eine wichtige Frage ist jedoch: akzeptieren die Geschäftspartner des Vereines (z.B. die Bank) eine solche Vollmacht?

3) Zu den Vereinsausschusssitzungen müssen dessen sämtliche Mitglieder geladen werden und ausschließlich diese sind stimmberechtigt - es sei denn, eine explizite Satzungsvorschrift schriebe vor, dass die Teilnahme- und Stimmberechtigung ebenfalls per Vollmacht übertragbar sei. Solch eine Regelung habe ich allerdings noch nie gesehen.

4) Als Vorstand bzw. Kassier würde ich diesen Weg nicht gehen.
Der Kassier sollte stattdessen sein Amt mit einer ausreichenden Frist niederlegen, wenn er keine Zeit mehr dafür hat. Die Frist sollte mindestens so lang sein wie die Einberufungsfrist für eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung, besser eine bis zwei Wochen mehr.
Der Restvorstand soll dann eine MV einberufen und eine Nachwahl stattfinden lassen.

5) Die Satzung und die Vereinsordnungen Smilie
Weiterhin ist zu beachten, dass der Restvorstand nach der wirksam gewordenen Amtsniederlegung eines seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig ist. Der Vorstandsbeschluss zur Einberufung einer MV und sollte daher noch während der Niederlegungsfrist des Kassiers erfolgen.

JS
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DMuck
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

JS hat folgendes geschrieben::
1 + 2) Der Vorstand (nicht der Kassier allein) kann einer anderen Person eine Vollmacht erteilen, die diese berechtigt, für den Verein zu handeln. Diese andere Person handelt dann als "Erfüllungsgehilfe", für dessen Handlungen der Vorstand wie für eigene Handlungen haftet.
Eine wichtige Frage ist jedoch: akzeptieren die Geschäftspartner des Vereines (z.B. die Bank) eine solche Vollmacht?

Das würde bedeuten, der Vorstand kann eine Vorstandsfunktion an ein Nicht-Vorstandsmitglied delegieren?

Klärst du mich auf, JS? Winken
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Code:
Das würde bedeuten, der Vorstand kann eine [b][u]Vorstandsfunktion[/u][/b] an ein Nicht-Vorstandsmitglied delegieren?

Nein, da du nichts über eine Satzungsregelung geschrieben hast, vwonach der Vorstand ein anderes MItglied kommisarisch in den Vorstand berufen kann.
JS meint nicht in eine Vorstandsfunktion, sondern einfach als jemand der die Arbeit macht (haupt-/ neben/ oder ehrenamtlich.)
Praktisch als Erfüllungsgehilfe für den Kassierer, welcher weiter im Amt bleibt und die Verantwortung trägt.
Spezi
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
so wie Spezi es ausgedrückt hat, habe ich es gemeint. Die Funktion selbst und damit auch die Verantwortung bleibt beim Vorstand / Kassier. (siehe auch meine Antwort zu 3) )

JS
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DMuck
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 02.08.05, 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

Dann sind wir uns doch einig. Danke schön. Winken
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lionking
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Anmeldungsdatum: 26.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.08.05, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank für die ausführlichen Informationen.
Demnach ist unser Vorgehen rechtens, birgt aber für den jetztigen Kassier das Risiko, daß sein "Erfüllungsgehilfe", wie ihr das nennt, einen Fehler macht.
Zu Sitzungen muß weiterhin der Kassier eingeladen werden, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

Nochmals herzlichen Dank.
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